Widow’s pension under revised BGB statutes

BGE 54 I 136Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.11.1927Dismissed

Zusammenfassung

The widow of a railway employee sued the Federal Pension and Relief Fund of the Swiss Federal Railways for the full widow’s pension. She invoked Art. 69 of the 1921 statutes, arguing that rights under the 1906 statutes had to be preserved. The Federal Court held that the transitional clause protects only vested or at least conditionally acquired subjective rights, not the continued application of the former regime in the abstract. Because the marriage took place only after the 1921 statutes entered into force, the deceased husband had no protected expectation that his widow would receive the full pension. The action was therefore dismissed. The court waived costs against the claimant but refused to pay her lawyer from the federal court funds.

Regest

Art. 69 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen von 1921; Übergangsrecht und Wahrung weitergehender Rechte: Geschützt sind nur den Versicherten durch die frühern Statuten bereits zugesicherte subjektive Rechte oder Anwartschaften, nicht die bloße Fortgeltung des alten objektiven Rechts für alle künftig günstigeren Fälle. Heiratet ein Beamter erst nach Inkrafttreten der neuen Statuten, so kann die überlebende Ehefrau ihren Anspruch auf die Witwenpension nicht auf die früheren Statuten stützen; maßgebend ist das neue Recht (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

genössischen Zentralverwaltung hierin nicht schlechter behandelt werden wollten als dIe S. B. B. Beamten. 3. -Dem Armenrechtsgesuch des Klägers wird inso- fern entsprochen, als von einer Kostenauflage an ibn Umgang genommen wird. Dagegen rechtfertigt sich die Übernahme seiner Anwaltskosten durch die Bundes- gerichtskasse nicht, da der Prozess zum vorneherein aussichtslos war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. 22. Urteil vom 96. Mai 1928 i. S. Neuhaus gegen Pensions-und Rilfskass der Bundesbahnen. Art. 69 der Statuten der Pensions-und Hilfskasse der Bundes- bahnen von 1921. Begriff der durch die frühern Statuten den Versicherten zugesicherten weitergehenden Rechte im Sinne dieser Bestimmung. Wenn ein Beamter sich nach dem Inkrafttreten der Statuten von 1921 verheiratet hat, so sind für die Entrichtung der Pension an die überlebende Ehnfrau nur diese Statuten, nicht die früheren massgebend. .4. -Die Klägerin, die am 29. Juli 1900 geboren ist, verheiratete sich am 6. März 1923 mit Friedrich Neuhaus, Weichenwärter der Bundeshahnen, der damals 45 Jahre alt und schon viele Jahre im Bahndienst gestanden war. Als dieser im Jahre 1926 starb, erhielt die Klägerin von der HiIfskasse der Bundesbahnen nach Art. 32 Abs. 1 der Kassestatuten nur die Hälfte der ordentlichen Witwenpension, nämlich 63 Fr. 95 Cts. im Monat, weil sie über zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen war. B. -Infolgedessen hat Witwe Neuhaus am 10. Ja- nuar 1928 beim Bundesgerichte gegen die Pensions-und Hilfskasse der Bundesbahnen Klage erhoben mit fol- gendem Antrag: Es sei die Beklagte gerichtlich zu ver- Dienstverhältnis der Bundesheamten. No 22. 137 halten, die der Klägerin zugesprochene monatliche Pen- sion von 63 Fr. 95 Cts. seit dem Tode ihres Ehemannes auf den Betrag von 127 Fr. 90 Cts. zu erhöhen und je die Differenz mit Zins zu 5% je seit Fälligkeit nachzube- zahlen;

Die Klägerin beruft sich auf Art. 69 der Kassestatuten

vom 31. August 1921, wonach durch die Statuten vom

19. Oktober 1906 zugesicherte weitergehende Hechte

denjenigen Versicherten gewahrt bleiben, die der Kasse

schon

vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten ange-

hört haben. Sie macht geltend, danach sei für den Pen-

sionsanspruch Art. 27 der alten Statuten massgebend,

wonach

ihr die volle Witwenpension zukomme, die ihrem

Ehemann auf Grund der alten Statuten zustehenden

Rechte dürften durch die neuen nicht verschlechtert

werden.

  1. -........................................ .
  2. -Der Vorstand der Rechtsabteilung der General-

direktion

der Bundesbahnen hat Abweisung der Klage

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -......................................... .
  2. -Nach Art. 69 der geltenden Statuten der Pen- sionskasse der Bundesbahnen bleiben die durch die frühem Statuten zugesicherten weitergehenden Rechte denjenigen Versicherten gewahrt, die der Kasse schon vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten angehört haben. Die Klägerin, die sich erst nach diesem Zeitpunkte mit ihrem Ehemann verheiratet hat, war nun zweifellos vorher, zur Zeit der Geltung der alten Statuten, nicht Versicherte oder Begünstigte der Kasse und hatte damals nicht irgend ein Recht auf eine Pension. Sie hätte bloss dann nunmehr einen Anspruch auf die volle Witwen- pension auf Grund der alten Statuten, wenn sich dieser Anspruch als. Ausfluss eines Rechtes darstellte, das ihrem Ehemann bereits durch die alten Statuten im Sinne des

Art. 69 der geitenden zugesichert worden ist. Diese Voraussetzung trifft jedoch offenbar nicht zu. Die Wah- rung weitergehender Rechte, die den Versicherten durch die frühern Statuten zugesichert worden sind, kann nicht darin bestehen, dass das in diesen Statuten enthaltene objektive Recht für die bisherigen Versicherten unbe- schränkt weiter gelten soll, soweit es ihnen jeweilen je nach ihren Verhältnissen günstiger ist als das neue. Indem Art. 69 der geltenden Statuten von der Wahrung von zug e s ich e r t e n R e c h t e n spricht, gibt er zu erkennen, dass es sich dabei nur um subjektive Rechte handelt, die einem Versicherten -wenigstens bedingt, im Sinne einer Anwartschaft -auf Grund der alten Statuten zur Zeit ihrer Geltung bereits zustanden. Die Revision dieser Statuten erfolgte zum Zwecke der Anpasssung des Kassenrechts an veränderte Verhält- nisse oder Anschauungen ; es ist daher klar, dass grund- sätzlich die neuen Statuten vom Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens an die Rechtsverhältnisse der Kasse mit ihren Mitgliedern regeln müssen und sich e1ne-Ausnahmevon diesem Grundsatz im allgemeinen nur insofern recht- fertigen kann, als der Schutz bereits erworbener sub- jektiver Rechte in Frage kommt. Dass nun der Ehemann der Klägerin vor dem Inkrafttreten der neuen Statuten, als er noch gar nicht mit ihr verheiratet war, kein be- dingtes Recht oder keine Anwartschaft darauf hatte, dass ihr nach seinem Tode die volle Vitwenpension zukomme, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung des Art. 32 Abs. 1 der neuen Statuten ist auch im vor- liegenden Falle nicht unbillig; denn die Klägerin und ihr Ehemann mussten bei ihrer Heirat wissen oder damit rechnen, dass jene nach der genannten, damals schon geltenden Statutenbestimmung allenfalls nur die Hälfte der Witwenpension beanspruchen könne. Schon die alten Statuten bestimmten in Art. 52, dass die Vorschriften des Art. 28 Abs. 1 und 2 über die Herabsetzung und den Wegfall der Witwenpension für von den Bundesbahnen Organisation der Bundesrechtspflege. N° 23.

übernommene versicherte Aktivmitglieder dann keine Geltung hätten, wenn diese zur Zeit der Übernahme verheiratet waren und die Ehe zur Zeit des Inkraft- tretens der Statuten noch bestand. Für solche unter ihnen, die sich infolge Auflösung ihrer Ehe nach diesem Zeitpunkt nochmals verehelichten oder vorher überhaupt nicht verheiratet waren, galten demnach die erwähnten neuen Bestimmungen über die Einschränkung der Witwenpension. Das lässt ebenfalls darauf schliessen, dass Art. 69 der Statuten von 1921 das bisherige Recht über die Witwenpension nicht solchen Ehegatten zugute kommen lassen will, die sich erst nach ihrem Inkraft- treten verheiratet haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. XII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANSATION JUDICIAIRE FEDERALE 23. Arret du 4 mai 19 8 dans la cause Commission officiella de proteetion des mineurs du canton da Geneve contre Autorite cantonale da surveilla.nce des tutalles. N'a pas qualite pour former un recours de droit public au Tribunal federal l'autorite instituee par le Canton pour assurer l'accomplissement des täches imposees a la commu- naute par le CCS en maUere de tutelle. A. -Par requete du 21 novembre 1927, la Commis- sion recourante a demande a l' Autorite tuteIaire cantonale de prononcer la decheance de la puissance paternelle de dame Winz, divorcee Menoud, sur sa fillette Henriette-

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