BGE 54 I 124
BGE 54 I 124Bge20.11.1917Originalquelle öffnen →
124 Staatsrecht. tions imperatives du droit cantonal, soit contraire aux dispositions du droit civil federal et incompatible avec l'art. 2 des dispositions transitoires de la Constitution. Le Tribunal {idirat prononce: Le recours est rejete. X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE RECIPROQUE DES CA1~TONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC 20. Urteil vom 18. Mai 1928 i. S. Zug gegen Müller. Konkordat betr. die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche. Abgrenzung der Hoheit der Kantone, die dem Viehhandelskonkordat beigetreten sind, in Beziehung auf den Viehhandelspatentzwang und die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht. Zuständigkeit der zugerischen Behörden, einen Viehhändler, der von Altdorf aus an einen Viehhändler nach Baar Kühe gesandt hat, wegen Viehhandels ohne Patent zu bestrafen. A. -Die Finanzdirektion -des Kantons Zug verurteilte am 31. Juli 1926 den Rekursbeklagten, der in Altdorf wohnt und dort den Viehhandel betreibt, wegen Aus- übung dieses Handels ohne Patent auf Grund des Vieh- handelskonkordates « bezw.)) des zugerischen Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen zu 100 Fr. Busse und verpflichtete ihn, für das Jahr 1926 das Handels- patent nachzulösen. Der Entscheid beruht auf einem Polizeibericht, wonach der Rekursbeklagte dreimal von zugerischen Bauern und zweimal vom Viehhändler Schnürigel' in Baar je ein Kalb, ferner einmal von diesem . Interkantonale Rechtshilfe. N° 20. 125 eine Kuh gekauft und einmal, am 28. März 1926, diesem zwei Kühe verkauft hat. In der Begründung wird unter anderem bemerkt: « Die Konkordatskonfe- renz hat am 22. Dezember 1924 festgestellt, dass laut § 4 Absatz 1 der Übereinkunft der Verkauf, d. h. die Lieferung von Vieh seitens eines ausserhalb des Konkor- datsgebietes wohnenden Händlers nach einem Konkor- datskanton den Bestimmungen der Übereinkunft unter- liegt und dass mithin der liefernde Händler im Besitze eines konkordatsgemässen Patentes sein muss.)) § 58 des erwähnten zugerischen Gesetzes bestimmt, dass Personen, die im Kanton Zug den Handel auf eigene Rechnung betreiben wollen, ein Patent lösen und dafür eine Steuer (von 4 -20,000 Fr.) bezahlen müssen. Der Rekursbeklagte beschwerte sich über den Entscheid der Finanzdirektion beim Regierungsrat des Kantons Zug. Er gab zu, von Schnüriger verschiedene Kälber gekauft und ihm zwei Kühe verkauft zu haben, behaup- tete aber, dass sich dieser Handel ausschliesslich in Altdorf abgespielt und er hiebei das Gebiet des Kantons Zug nie betreten habe. Schnüriger wurde als Zeuge abgehört und gab an: ( Ich bin im Besitze des Vieh- handelspatentes pro 1926. Ich lieferte dem Alois Müller die im Rapport vom 21. Juli verzeichneten Kälber ... Müller sagte mir im Herbst anlässlich des Viehmarktes in Altdorf, er wäre gelegentlich Abnehmer von Nutz- kälber. Ich telephonierte ihm jeweilen, wenn ich ein Kalb zur Verfügung hatte . . . Ich traf den AIois Müller wieder an einem Markte im Frühjahr, vermutlich an dem von Mitte März. Müller offerierte mir damals Kühe ; ein Handel wurde aber nicht getätigt. Am 25. März sandte mir Müller per Bahn zwei Kühe, über deren Preise vorher nicht verhandelt wurde. Eine Kuh behielt ich; während ich die andere dem Müller per Bahn nach Altdorf zurücksandte. Wegen der zurückbehaltenen Kuh ging ich nach Altdorf . . ., ich verfügte mich zu Müller, wo wir handelseinig wurden und ich zahlte sie
126 Staatsrecht. ihm gleich aus. Ich verkaufte dem Müller keine Kuh. » Der Regierungsrat teilte am 20. September 1926 dem Ver- treter des Rekursbeklagten mit, dass er die Beschwerde «in Würdigung der vorgebrachten Gründe» teilweise gutgeheissen, nämlich die Verpflichtung zur Lösung des Handelspatentes aufgehoben, die Busse dagegen be- stätigt habe. Die Finanzdirektion leitete in der Folge gegen den Rekursbeklagten in Altdorf eine Betreibung (Nr. 114) für den Bussenbetrag von 100 Fr. ein und ersuchte, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, um definitive Rechtsöffnung. Die Kommission des Landgerichtes von Uri wies das Gesuch am 8. März/ 27. April 1927 ab und legte dem Kanton Zug die Kosten im Betrage von 10 Fr. 45 Cts. auf. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass das Viehhandelskonkordat und daszugerische Gesetz über Bestreitung der Staatsaus- lagen nicht den Handelserfolg, sondern die Handel~ tätigkeit dem Patentzwang unterwärfen, im verliegenden Fall aber die HandeJstätigkeit des Rekursbeklagten, weil dieser sich dabei nicht auf Zugergebiet begeben habe, nur im Kanton Uri vor sich gegangen sei und der Rekursbeklagte daher hiefür nicht der Hoheit des Kantons Zug unterstehe. Eine hiegegen von der zuge- rischen Finanzdirektion am 13. Mai erhobene Kassa- tionsbeschwerde wies das Obergericht VOll Uri am 11. .Juni 1927 mit der Bemerkung ab, dass die zugerische Bussenauflage mit der sich mfs der Handels-und Gewerbe- freiheit ergebenden Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Widerspruch stehe. Es legte die Kosten im Betrage von 32 Fr. 40 Cts. dem Kanton Zug auf und verpflichtete ihn, dem Rekursbeklagten eine Entschädigung von 20 Fr. zu bezahlen. Dieser Entscheid ist dem Vertreter des Kantons Zug am 9. Februar 1928 zugestellt worden. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug für diesen Kanton am 5. April 1928 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben I J Interkantonale Rechtshilfe. N° 20. 127 und in der Betreibung gegen den Rekursbeklagten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, unter Kosten- folge. In der Begründung wird zunächst auf das Zeugnis des Schnüriger verwiesen und bemerkt, dass der Rekurs- beklagte danach im Kanton Zug 6 Kälber gekauft und eine Kuh verkauft hat. So dann wird weiter geltend gemacht: Der angefochtene Entscheid verletze Kon- kordatsrecht, weil dem Kanton Zug im vorliegenden Fall die Strafhoheit zustehe. Der Patentzwang für den ViehhandeI.mit der Taxenauflage halte nach der bundes- gerichtlichen Praxis vor Art. 31 und 4 BV stand, wenn er solche in das Kantonsgebiet übergreifende Handlungen eines . ausserkantonalen Viehhändlers treffe, die die Tierseuchengefahr mitbegründen. Im vorliegendem Fall habe der Rekursbeklagte in erheblicher \Veise bei der Ausübung seines Gewerbes auf das Gebiet des Kantons Zug übergegriffen; denn dort seien die Kälber von ihm durch telephonische Verhandlung gekauft, die Kühe zum Kaufe offeriert und die verkaufte Kuh dem Käufer übergeben worden. C. -Das Obergericht hat auf sein Urteil verwiesen. D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde beantragt und u. a. ausgeführt: Schnüriger habe die zwei Kühe von ihm am Frühjahrsmarkt in AItdorf gekauft. Überhaupt seien die Viehkäufe mit Zuger Viehhändlern jeweilen in Altdorf an den Märkten zustandegekommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug macht, wohl mit Recht, nicht geltend, dass der Rekursbeklagte durch sein Verhalten die Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den in Frage stehenden Viehhandel anerkannt habe. Die urnerischen Gerichte nehmen mit dem Rekurs- beklagten an, dass nur dessen eigene Betätigung nach dem zugerischen Recht Gegenstand des Patentzwangs
128 Staatsrecht. bilden könne, diese aber ausschliesslich im Kanton Uri vor sich gegangen sei und daher der Hoheit des Kantons Zug nicht unterstehe. Damit stellen sie sich auf den Boden der sog. Aufenthalts-oder Tätigkeitstheorie, wonach eine Handlung da begangen worden ist, wo sich der Wille des Handelnden in die Tat umgesetzt hat, und nehmen den Standpunkt ein, dass ansschliesslich dem Staat dieses Begehungsortes die Hoheit darüber zukomme. Allein die genannte Theorie ist keineswegs allgemein angenommen worden. Das Bundesgericht ist ihr bei der Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Straf-, im Gewerbesteuer-und im Gewerbepolizeirecht nicht gefolgt; nach seiner Praxis ist als Begehungsort einer Handlung, die jemand mit Hilfe von Werkzeugen (Natur-oder Menschenkräften) vollbringt, sowohl der Ort anzusehen, wo die eigene Willensbetätigung des Handelnden stattgefunden hat, als auch der Ort, wo die durch ihn in Bewegung gesetzten Kräfte seine Handlung vollendet oder zur Wirkung gebracht haben (vgl. BGE 54 I S. 28 und die dortigen Zitate). Das Viehhandelskon- kordat spricht sich nicht näher darüber aus, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen sei, dass der Ort des Viehhandels einer Person, deren Wohnsitz oder Hauptgeschäftsdomizil nicht in einem Konkordats- kanton liegt, sich in einem solchen Kanton befinde, und sagt insbesondere nicht, dass das nur dann zutrt>ffe, wenn dieser Viehhändler sich' dabei in einem Konkordats- kanton aufhalte. Demgemäss ist für dessen Auslegung der Beschluss der Konkordatskonferenz vom 22. Dezem- ber 1924 massgebend, wonach anzunehmen ist, dass ein auswärts sich aufhaltender Vieh händler im Sinne des § 2 Abs. 2 des Konkordates in einem Konkordatskanton den Viehhandel ausübt, wenn er gewerbsmässig -zum Zwecke des Verkaufs -Vieh nach einem solchen Kanton sendet. Nach der erwähnten Konkordatsbestimmung in Verbindung mit § 58 des zugerischen Gesetzes über die Bestreitung der Staatsauslagen unterliegt daher der Interkantonale Rechtshilfe. o 20. 129 Rekursbeklagte der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den Patentzwang jedenfalls insoweit, als er dem Schnüriger Kühe sandte, um sie zu verkaufen. Freilich hat der Patentzwang des Konkordates den Zweck, die Gefahr der Tierseuchenverschleppung zu bekämpfen, und hieraus kann geschlossen werden, dass ein auswärtiger Viehhändler für den Bezug von Vieh aus einem Konkor- datskanton oder die Lieferung nach einem olchen keines Patentes bedürfe, sofern diese Handlung auch im Interesse und auf Betreiben eines andern Viehhändlers erfolgt und dieser bereits das Patent für den erwähnten Kon- kordatskanton besitzt; denn es lässt sich die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall das Interesse an der Bekämpfung der Gefahr der Tierseuchenverschlep- pung dadurch genügend gewahrt sei, dass ein e Partei das erforderliche Patent hat. Doch ist es nicht nötig, zu dieser Frage hier definitiv Stellung zu nehmen ; denn der Rekursbeklagte hat nach den Akten die er- wähnten Kühe von sich aus, nicht auf Grund einer Bestellung des Schnürigel' nach Baal' gesandt, um sie im Kanton Zug verkaufen zu können. Diese seine gewerb- liche Handlung ist zweifellos als Betrieb des Viehhandels im Kanton Zug im Sinne des Konkordates zu betrachten. Das steht auch nicht im Widerspruch mit den bundes- rechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Gewerbepolizei:.. und Gewerbe- steuerrecht. Danach ist die Handlung des Rekurs- beklagten, die in der Sendung der Kühe nach Baal' zum Zwecke des Verkaufes bestand, sowohl im Kanton Uri als auch im Kanton Zug begangen worden. Infolge- dessen unterliegt diese Handlung nach Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den Patentzwang und dessen Übertretung, zumal da sie ohne vorausgehende Zustimmung Schnürigers erfolgt ist und die Einführung von Kühen in den Kanton Zug zweifellos die Gefahr der Seuchenverschleppung für diesen Kanton in sich schliesst. zu deren Bekämpfung
130 Staatsrecht. der Patentzwang eingeführt worden ist (vgI. BGE 54 I S.28 und dortige Zitate). Demnach waren die Behörden des Kantons Zug zuständig, den Rekursbeklagten für die Sendung der Kühe nach diesem Kanton ohne Patent zu bestrafen. Fraglich ist nur, ob anzunehmen sei, dass auch der Ankauf der Kälber eine Handelstätigkeit des Rekurs- beklagten bilde, die nach Viehhandelskonkordats-und Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den Patentzwang und die Gewerbesteuerpflicht untersteht, da die Kälber ihm, wie es scheint, von Schnüriger geliefert wurden und dieser ein für den Kanton Zug gültiges Viehhandelspatent besass. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil der Regierungsrat des Kantons Zug dem Sekursbeklagten nur die niedrigste Busse, die nach § 12 Abs. 1 des Viehhandelskonkordates zulässig war, aufgelegt und der Rekursbeklagte denn auch nicht geltend gemacht hat, die Busse müsse für den Fall, dass er nur für den Kuhverkauf der Hoheit des Kantons Zug unterstehe, herabgesetzt werden. Die Rechtsöffnung durfte somit nach dem Rechts"" hilfekonkordat nicht wegen Unzuständigkeit der zuge- rischen Behörden zur Bussenauflage von 100 Fr. ver- weigert werden. Die Urteile des Obergerichts und der Landgerichtskommission von Uri sind daher aufzuheben und dem Kanton Zug ist die definitive Rechtsöffnung nach der Praxis vom Bundesgericht zu erteilen. Dabei sind dem Rekursbeklagten zugleich die Kosten des. kantonalen Rechtsöffnungs-und Kassationsverfahrens aufzulegen und dem Kanton Zug für das Verfahren vor Obergericht eine ausserrechtliche Entschädigung zuzu- sprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und dem Rekurrenten, unter Aufhebung der Entscheide des Obergerichts von Uri vom 11. Juni 1927 und der Landgerichtskommission I ; I 1 Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 21. 131 von Uri vom 6. März 1927, in der Betreibung Nr. 114 (von 1927) des Betreibungsamtes von Altdorf für die Forderung von 100 Fr., die Betreibungskosten von 2 Fr. 10. Cts. und die Kosten des Rechtsöffnungs-und Kassationsverfahrens von 42 Fr. 85 Cts. samt einer Entschädigung von 20 Fr., die dem Rekursbeklagten aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt. XI. DIENSTVERHÄLTNIS DER BUNDES- BEAMTEN RAPPORTS DE SERVICE DES FONCTIONNAIRES FEDERAUX 21. Urteil vom 30. März 1928 i. S. Amstad gegen Pensions- uni mlfskasse für da.s Persona.l der S. B. B. Art. 12 Abs. 1 Statuten der Pensions-und Hilfskasse S. B. B. : Die SUV AL-Rente und Zuschussrente S. B. B. sind zu ihrem Gesamtbetrag von der Pension abzuziehen, auch soweit die Letztere von einem geringem Einkommen (ohne die Neben- bezüge) berechnet wird. A. -Nach Art. 76-78 rev. KUVG haben die bei der SUVAL obligatorisch Versicherten, zu denen nach Art. 60 Ziff. 1 KUVG das Personal der S. B. B. gehört, bei bleibender gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähig- keit infolge Betriebsunfall Anspruch auf eine Invaliden- rente von 70 % des Jahresverdienstes, resp. bei bloss teilweiser Erwerbsunfähigkeit des entsprechenden Teils davon. Im Jahresverdienst sind auch die Nebenbezüge inbegriffen; dagegen fällt der 6000 Fr. übersteigende Teil des Einkommens für die Rentenberechnung ausser Betracht. -Als Zuschuss zu dieser Invalidenrente bezahlen die S. B. B. gemäss Art. 3 des « Zuschuss- reglements » Nr. 48 vom 20. November 1917 ihren
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.