BGE 53 III 70
BGE 53 III 70Bge01.06.1927Originalquelle öffnen →
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 18. Entscheid vom 1, Juni 19a7 i. S. Anderes. • Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K 0 m- pet e n z s t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf Grund der Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Pfändung be- stehen. _ Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern Ehegatten eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn dieser für seine notwendigen Bedürfnisse ausreicht, nicht verlangen, dass ihm noch weitere, ihm gehörende Gegen- stände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar belassen werden. A. -Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern den vom Betreibungsschuldner, Karl Ernst Anderes in Interlaken, -in einer von Martha Woodtli in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem Kasten erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen. B. -Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner- kennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem frag- lichen Kasten verlangte. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent gibt selber 'zu, dass er den streitigen Kasten, der sich nicht in seiner jetzigen Wohnung in Interlaken, sondern in Brugg, wo der Schuldner früher wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem wegen seiner Grösse gar nicht in der jetzigen Wohnung untergebracht werden könnte. Sobald er aber einmal eine andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der Kasten für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies der einzige Kasten, den er zu Eigentum besitze, da das übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in Güter- trennung lebenden Ehefrau stehe. Diese Argumente Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19. 71 sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als unpfändbar belassen werden müssen, richtet sich nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse Möglichkeit, dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Um- ständen, vielleicht einmal für den Schuldner unentbehr- lich werden wird, keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BGE 48 III S. 185). Das trifft aber für den vorliegenden Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurück- gelassen hat, zu. Dass dies der einzige Kasten sei, den er zu Eigentum besitzt, spielt keine Rolle. Denn ein Ehe- gatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von diesem eingebrachten Möbel und Haushaltungsgegen- stände mit zu benützen. Infolgedessen sind diese aber auch bei der Beurteilung, was einem Schuldner als unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berück- sichtigen, und es kann dieser daher nicht verlangen, dass ihm, obwohl diese Gegenstände für seine not- wendigsten Bedürfnisse ausreichen -bloss mit Rück- sicht darauf, dass sie nicht in seinem Eigenturne stehen -noch weitere, ihm gehörende Möbel, die er zur Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat, als Kompetenzstücke zugeschieden werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. IIufschmid. Abtretung von Massenrechtsansprü- c h e n gemäss Art. 260 SchKG. Beschwerdelegitimation desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten), gegen welchen sich der abgetretene Anspruch richtet. A. -Im summarischen Konkursverfahren über R. Greter & Co stellte das Konkursamt des Kantons Basel-
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