BGE 53 III 64
BGE 53 III 64Bge22.12.1926Originalquelle öffnen →
64 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16.
16. Entscheid vom 21. Mai 1927 i. S. Mosser.
Der Gläubiger braucht das Zahlungsbefehldoppel dem F 0 r t-
set z u n g s beg ehr e n nicht beizulegen, ausser wenn
er das Fortsetzungsbegehren bei einem anderen Betreibungs-
amt als demjenigen stellt, von welchem der Zahlungsbefehl
erlassen wurde.
A. -In der Betreibung des A. Mosser gegen Paul
Sager in Binningen versah das dortige Betreibungsamt
das Zahlungsbefehldoppel
für den Gläubiger mit dem
Vermerk: « Dem Fortsetzungsbegehren sind Zahlungs-
befehl
und 1 Fr. 10 Cts. Kostenvorschuss beizulegen I).
Als der Vertreter des Gläubigers beim gleichen Amte
das Fortsetzungsbegehren stellte, ohne das
Zahlungs-
befehldoppel beizulegen, sandte das Betreibungsamt
das Begehren
unter Hinweis auf das gesetzte Erfordernis
zurück. Hierauf führte
der Gläubiger Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuhalten, seinem
Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
Zur Begründung
machte
er geltend, das Betreibungsamt habe kein Recht,
die Vorlegung des Zahlungsbefehldoppels anlässlich der
Stellung des Fortsetzungsbegehrens zu verlangen.
B. -Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft hat die
Beschwerde
am 20. April abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das
?undesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung ..
Das durch den angefochtenen Entscheid geschützte
Verlangen des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes
vermag sich weder
auf Gesetzes-noch Verordnungs-
vorschrift zu stützen. Gegenteils sieht die bundesrätIiche
Verordnung Nr. 1 zum
SchKG vom 18. Dezember 1891
in Art. 7 Abs. 3 ausdrücklich vor: « Der Gläubiger
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. 65
kann dem· Begehren (um Fortsetzung der Betreibung)
die
in seinen Händen befindliche Ausfertigung des
Zahlungsbefehles beilegen
I). Diese Bestimmung steht
noch heute in Geltung; denn sie bezieht sich nicht auf
die Ausgestaltung
der Betreibungsformulare und ist
daher durch die Ausarbeitung neuer Betreibungsformu-
lare
in den Jahren 1921/22 nicht berührt worden (vgl.
die Geschäftsberichte des Bundesgerichtes pro 1921
und 1922 im Bundesblatt, deutsche Ausgabe 19:.12 I
S. 412 und 1923 I S. 701, 'frartzösisGhe Ausgabe 1922 I
S. 428 f. und 1923 I S. 692). Infolgedessen kommt nichts
darauf an, ob das amtliche Formular für das Begehren
um Fortsetzung der Betreibung das Verlangen des
Betreibungsamtes zu stützen vermöge, wie es und die
Vorinstanz meinen. Dies
ist übrigens nur scheinbar der
Fall.
Zwar ist in der Fussnote 2 des Formulars vorge-
schrieben, dass Zahlungsbefehl, Verlustschein oder Pfand-
ausfallschein, auf
Grund deren das Fortsetzungsbegehren
gestellt wird, beizulegen seien. Allein
in einem zweiten
Satz ist die Einschränkung gemacht, dass der Verlust-
schein
und der Pfandausfallschein beim Betreibungsamt
verbleiben, das Doppel des Zahlungsbefehles jedoch
nur dann, wenn sich das Fortsetzungsbegehren auf
einen vom Betreibungsamt des früheren Wohnortes
des Schuldners zugestellten Zahlungsbefehl
stützt. Und
noch bestimmter lautet die Fussnotel: « Gegen einen
der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner
ist
das Fortsetzungsbegehren auch dann am .ordntli.chen
Betreibungsort anzubringen, wenn es auf eme m Elmem
andern Betreibungskreis eingeleitete ArrestbetreIbung
begründet ist. In einem solchen Falle
ist das. 1?opel
des Zahlungsbefehles dem Betreibungsamt zulht
einzusenden.» Hieraus ergibt sich, dass die freilich
missverständlich redigierte Anordnung, es sei das
Zahlungsbefehldoppel beizulegen,
überhaupt nicht all-
gemeine Bedeutung
hat, sondern nur für den Fall, dass
zufolge besonderer Umstände das Fortsetzungsbegehren
66 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. bei einem anderen Betreibungsamt als demjenigen gestellt wird, von welchem der Zahlungsbefehl erlassen wurde. Dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erworben habe, der die Pfändung oder die Konkurs- androhung zu rechtfertigen vermag, kann das mit dem Fortsetzungsbegehren angegangene Betreibungsamt in diesem Fall in der Tat nur durch die Vorlegung des Zahlungsbefehldoppels erfahren, während es sonst diese Frage durch Einsichtnahme des eigenen Betreibungs- buches zu prüfen imstande ist, in welchem sich nach Art. 30 der angeführten Verordnung alle Angaben des Zahlungsbefehldoppels ebenfalls eingetragen finden müssen. Dem Betreibungsamt darf füglieh zugemutet werden, sich dieses zu seiner Verfügung stehenden Kontrollmittels . zu bedienen. Hat es sich aber einmal durch Einsichtnahme in das Betreibungsbuch an seinem Amtssitz vergewissert, dass dem Fortsetzungsbegehren ein in Rechtskraft erwachsener Zahlungsbefehl für die darin aufgeführte Forderungssumme zu Grunde liegt, so ist nicht einzusehen, wieso es nicht ohne weiteres, auch entgegen einem allfälligen Protest des Schuldners, sollte zum Pfändungsvollzug schreiten können, ohne ihm zunächst nachzuweisen, dass seine Einwendung nicht begründet ist. Ob aber die Zustellung in richtiger Weise vollzogen worden ist, hat das Betreibungsamt zu prüfen, sobald ihm die Post das Zahlungsbefehldoppel zurück- stellt, und wird es auch in diesem Zeitpunkte zu prüfen ebensowohl in der Lage sein wie anlässlich des Pfän- dungsvollzuges. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei- bungsamt angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. 67 17. S.ntenza aa magglo 19a7 nella causa Meier. Qualora il creditore abbia chiesto la vendita malgrado la pen- denza dell'azione di inesistenza deI debito, il gindizio sulla regolarita di quell'azione spetta, per principio, alle Autorita di Vigilanza, le quall pero, se la questione e dubbia, dovranno rinviare la decisione al giudice e respingere intanto la do- manda di vendita. L' Autorita di Vigilanza e tuttavia competente per conoscere se l'azione fu promossa tempestivamente, vale a dire entr~ i termini previsti dall'art. 83 cap. 2 LEF. Ove il decreto di rigetto provvisorio dell'opposizione sia stato intimato al debitore durante le ferie esecutive, il termine per proporre l'azione non comincia a decorrere ehe col primo giorno utile dopo di esse. A. -Nell'esecuzione N° 45387 (Ufficio di Locarno) in realizzazione di pegno immobiliare promossa da Enrico Meier in Massagno, l' opposizione deI debitore Ernesto Baumann in Locarno fu respinta in via prov- visoria dal Tribunale di Appello deI Cantone Ticino con sentenza 11 settembre, intimata alle parti i1 22 dicembre 1926. In seguito di ehe, con petizione 5 gennaio 1927, il debitore promuoveva davanti il Pretore di Locarllo l'azione di diseonoscimento dei debito prevista dal- l'art. 83 eap. 2 LEF. Il 27 febbraio u. s., trascorso nel frattempo il termine di sei mesi di cui all 'art. 116 LEF, il creditore ehiese all'Uffieio di procedere alla realizzazione deI pegno e contro il di cui rifiuto, basato sull'esistenza dell'azione predetta di disconoscimento deI debito, ricorse all'Au- torita cantonale di Vigilanza allegando, che quell'azione era inefficace a sospendere l'esecuzione perehe tardiva, essendo stata inoltrata dal debitore 14 giorni (il5 gennaio 1927) dopo la notificazione della sentenza di rigetto (22 dicembre 1926). B. -Colla decisione quereiata l'Autorita di Vigilanza respinse il reclamo dichiarandosi incompetente a sta- tuire, se l'azione inoltrata dal debitore fosse tardiva :
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