BGE 53 III 62
BGE 53 III 62Bge06.05.1927Originalquelle öffnen →
62 Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 15. 15. Entscheid vom 91. Kai 1997 i. S. Schweizerische l1nfa.Uversicherungsanswt Luern. Das F a h r rad ein e s Mal e r m eis t e r s, der seinen Beruf in einer Stadt mit ausgedehntem, dichtem Strassen- bahnnetz ausübt, ist nicht gemäss Art. 92 Züfer 3 SchKG unpfändbar. A. -In der Betreibung No. 4591 des Betreibungsamtes Zürich 2 für eine Forderung der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt in Luzern gegen Ernst Rumhold, Malermeister in Zürich 2, pfändete das Betreibungsamt am 3. Januar 1927 ein Fahrrad des Schuldners im Schät- zungswerte von Fr. 25. B. -Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei den Aufsichtsbehörden, weil_ er das Fahrrad zur Ausübung seines Berufes als·-Maler notwendig gebrauche und es ihm daher gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG als unpfändbar hätte belassen werden müssen. C. -Mit Urteil vom 8. April 1927 -den Parteien zugestellt am 21. April 1927 -hat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Pfändung aufgehoben, wogegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt am 6. Mai 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides das fragliche Fahrrad als pfändbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat den Kompetenzanspruch des Schuldners an dem streitigen Fahrrad deshalb für begründet erachtet, weil der Schuldner dieses, um auf entfernt liegende Arbeitsstätten zu gelangen und Werk- zeuge und Farben dorthin zu verbringen, nötig habe. Diese Auffassung ist nicht schlüssig. Denn wenn auch nach· .der Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. Scbuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 15. 63 BGE 48 III S. 184 f und die daselbst angeführten früheren Entscheide) ein Fahrrad, das dem erwähnten Zwecke dient, unter Umständen als notwendige Gerätschaft im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG zu erachten ist, so trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn dem betreffenden Schuldner andere Transportmittel, deren Benützung ihm eine ähnlich rasche Beförderung ermöglicht, zur Ver- fügung stehen. Das muss jedoch hier, angesichts des Umstandes, dass der Schuldner seinen Beruf in der Stadt Zürich und deren nächsten Umgebung ausübt, wo ein dichtes Strassenbahnnetz eine rasche Beförderung nach den entferntesten Quartieren ermöglicht, angenom- men werden. Dass bei der Benützung der Strassenbahn nur in beschränktem Umfange Gerätschaften und Ma- terialien mitgeführt werden können, spielt hier deshalb keine Rolle, da dasselbe ja auch bei der Benützung eines Fahrrades zutrifft. Der Schuldner hat allerdings noch geltend gemacht, dass er auch gelegentlich aus- serhalb der Stadt und deren nächsten Umgebung Maler- arbeiten ausführe. Er vermochte dies jedoch nur in einem einzigen Falle nachzuweisen, sodass es sich hiebei nur um seltene Ausnahmen handeln kann. Bei dieser Sachlage ist ab~r keine Rede, dass durch die Pfändung des streitigen Fahrrades, selbst wenn dem Schuldner in derartigen Ausnahmefällen dessen Benützung gewisse Vorteile bieten würden (was wohl nur in den seltensten Fällen zutreffen dürfte), eine wesentliche Beeinträchti- gung seiner Konkurrenzfähigkeit zu erblicken wäre. Nur darauf kommt es aber bei der Frage, ob eine Gerät- schaft als « notwendig)) im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erachtet werden müsse, an. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Pfändung des streitigen Fahrrades für rechtsgültig erklärt.
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