BGE 53 III 6
BGE 53 III 6Bge29.11.1926Originalquelle öffnen →
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. fugnis ZU, nachträglich auch noch dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen. Gestützt auf diesen Zahlungsbefehl, sobald er in Rechtskraft getreten sein würde, könnte alsdann die Pfändung der Liegen- schaften auch unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden. dass sie zum eingebrachten Gut der Ehefrau des Rekurrenten gehören (BGE 51 III S. 96/7). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, das Widerspruchs- verfahren gemäss Art. 109 SchKG einzuleiten. 2. Entscheid. vom 17. Januar 1927 i. S. Schweizer & Qie. Eine Beschwerde wegen unzulä.ssiger Be- t r e i b u n g s art bei einer Betreibung auf Pfändung bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertungist vom Schuldner, unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung neben dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG Art. 41; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1). Bei G run d p fan d f 0 r der u n gen, die im N a c h- las s ver f a h ren als g e d eck t erachtet worden sind, ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n ach Abschluss des Nachlassvertrages auflaufende Grundpfand- zinsen das Recht auf freie Wahl der Betreibungsart gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG nicht benommen (Erw. 2). A. --Die heute in Liquidation befindliche Komman- ditgesellschaft Schweizer & Oe in Luzern besitzt in Brunnadern (Kt. St. Gallen) eine kleine Fabrikliegen- schaft, auf der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern gehörende zu 5 % % verzinsliche Kaufschuldversiche- rungsbriefe im Gesamtbetrage von 18,000 Fr. lasten. Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer & Oe genötigt, ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag anzubieten, in welchem Verfahren die Ersparnisanstalt Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. 7 Brunnadern für die erwähnte Grundpfandforderung mit 18,000 Fr., sowie für den pro 31. Dezember 1924 ver- fallenen Jahreszins hievon mit 990 Fr. unter den « For- derungen mit vertraglichem Pfandrecht)) kolloziert wurde. Die fragliche Liegenschaft wurde vom Sach- walter auf 19,000 Fr. geschätzt. Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch den die Gläubiger V. Klasse mit einer Dividende von 24 % bezw. 30 % abgefunden wurden, gerichtlich be- stätigt. Am 2. Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunn- adern beim Betreibungsamt Luzern gegen die Firma Schweizer & Oe. ein Begehren auf Konkursbetreibung für eine Forderung von 1017 Fr. 15 Cts. nebst 5 % % Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten, wobei sie als Forderungsgrund angab: « Hypothekar- zins von 18,000 Fr. a 5 % % in cl. Verzugszins und Portiauslagen. )) Da die Firma 'Schweizer & Oe gegen den auf dieses Begehren hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechts- vorschlag noch Beschwerde erhob, erliess das Betrei- bungsamt am 3. September 1926 die Konkursandro- hUllg. B. -Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsschuld- nerin bei den Aufsichtsbehörden mit dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehles und der Konkurs- androhung, da hier angesichts des der Beschwerde- führerin bewilligten Nachlassvertrages nur eine Betrei- bung auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre. C. -Sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab, die letztere mit Urteil vom 21. Oktober 1926, den Parteien zuge- stellt am 20. November 1926. D. -Gegen diesen Entscheid hat die. Beschwerde- führerin am 29. November 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederholung des bei den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.
8 Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 2. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
10 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch den Sachwalter als voll gedeckt erachtet worden ist. In diesem Falle werden die erst nach Abschluss des Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen durch diesen in keiner Weise berührt, und es ist der Schuldner für sie (sofern es sich nicht um Gültzinsen handelt) in gleichem Masse, wie für irgend eine andere seit dem Ab- schluss des Nachlassvertrages entstandene, neue Schuld, im vollen Umfange persönlich haftbar. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 3. A.uszug a.us dem Entscheid vom 96. Januar 1997 i. S. Welti. Die Hin te r 1 a ge von Geldsummen, Wertpapieren und Wertsachen, über welche nicht binuen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, hat aus s chI i e s s I ich bei den von den Kantonen bestimmten, offiziellen Depositen- anstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben die Aufsichtsbehörden von Amt e s weg e n einzu- schreiten. SchKG Art. 9, 13, 24, 253. Nach Art. 9 SchKG haUen die Betreibungs-und Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wert- sachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach deren Eingang verfügt wird, der -gemäss Art. 24 SchKG von den Kantonen bezeichneten -Depositenanstalt zu übergeben. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechtes und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei einer beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom Kanton bezeichneten Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn sonst wäre nicht erfindlich, warum der Gesetzgeber sich ausdrücklich der Wendung bediente, die Hinterlage Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 11 habe bei « der » -d. h. eben der von den Kantonen bestimmten -und nicht nur bei « einer» (beliebigen) Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese Vorschrift, wie der Rekurrent glaubt, nur als ein Korrelat zu der nach Art. 24 SchKG den Kantonen auferlegten Haft- pflicht aufzufassen, so könnte allerdings gegenüber einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen Depositen- anstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie dies hier der Fall war, die betreffenden Anspruchs- berechtigten auf diese Haftung des Kantons ausdrück- lich verzichten. Eine solche Auslegung erscheint jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat durch diese Vor- schrift im Interesse aller Beteiligten -auch des Schuld- ners -eine möglichst zuverlässige Verwahrung der fraglichen Gelder und Wertsachen sichern wollen. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass den ein- zelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber jegliche auf allfälligen, meist unkontrollierbaren Sonder- interessen oder· Spekulation beruhende Beeinflussung der Wahl der Verwahrungsstelle von vorneherein ver- unmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des Art. 253 SchKG entgegengehalten werden, wonach die Gläubigerversammlung im Konkurs « unbeschränkt» aUe erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre Schranken an den zwingenden Vorschriften des Ge~ setzes. War somit die bei der nicht als offizielle Depositen- anstalt bezeichneten Stadt-Ersparniskasse Solothurn er- folgte Hinterlage gesetzwidrig, so war aber die Vor- instanz kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kennt- nis erlangt hatte, auch ohne dass von Seiten einer am Konkurs beteiligten Person eine bezügliche Beschwerde eingereicht worden wäre, selbständig, von Amtes wegen einzuschreiten und die Überweisung des Betrages an die offizielle Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.