BGE 53 III 51
BGE 53 III 51Bge31.10.1916Originalquelle öffnen →
50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklä- rung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist. ») B. -Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und in- folgedessen auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin hin die Konkursandrohung erliess, beschwerte sich Minder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 29. März 1927 -den Parteien zu- gestellt am 31. März 1927 -das Betreibungsamt an- wies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und die Konkursandrohung aufzuheben. C. -Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, der angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Eutscheides. als nichtig zu erklären. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechts- vorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG bei nur teilweiser Bestreituug einer Forderung der bestrittene Betrag genau anzugeben ist, widrigen- falls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass hier überhaupt nicht nur eine « teilweise ) Bestreitung vorliege. Dem Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages lasse sich vielmehr zwangslos der 'Wille des Schuldners entnehmen, die Betreibung zu hemmen, um dann, wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen, in welchem Umfange eine SchuldpfIicht tatsächlich bestehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar ist richtig. dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist, wenn der Betriebene die Forderung zwar nicht grund- sätzlich anficht, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 51 einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S. 25). Allein eine solche Bestreitung der Liquidität irgend welchen Betrages der in Betreibung gesetzten Forderung enthält die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht. Denn der Schuldner hat mit keinem 'Vorte auch nur ange- deutet, dass er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner Verrechnungsforderung zu bestimmen und infolgedessen nicht anzugeben vermöge, ob und für welchen Betrag er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei. Der Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Be- streitung der in Betreibung gesetzten Forderung er- achtet werden, die, da der Betrag nicht genau ange- geben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt anzusehen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten. 13. Entsoheid vom 2. Ma.i 1927 i. S. Sohindler & Co. Das A u tom 0 b i 1 eines Pro v i s ion s r eis end e n ist nicht gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG unpfändbar. A. -In der Betreibung Nr. 25,612 des Betreibungs- amtes von Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Rudolf Schindler & Oe in Bern gegen Alfred Gerber, Reisenden in Bern, pfändete das Betreibungsamt am 8. März 1927 ein Automobil, Marke Ford, 4-plätzig, Pol. Nr. 2003 H, im Schätzungswerte von 1200 Fr. B. -Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs- schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil ihm das Automobil im Hinblick auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG als Kompetenzstück hätte belassen werden müssen. da er dieses bei der Ausübung seines Berufes als Rei-
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. sender zum Transport der von ihm mitgeführten Muster- koffern (der Betreibungsschuldner vertreibt Berufs- kleider für Metzger und Köche, Metzger-und Kochwerk- . zeuge, sowie Tischtücher etc. für Hotels) notwendig gebrauche. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde holte über diese Frage das Gutachten eines Sachverständigen ein, der zu dem Resultate gelangte, dass der Betreibungsschuldner zur Ausübung seines Berufes keineswegs derartige Musterkollektionen mitzuführen brauche, da man beim Vertrieb solcher Berufskleider keiner Modelle sondern blosser Modell-Alben bedürfe und auch die Aufnahme von Bestellungen von Metzger-und Kochwerkzeugen in der Regel an Hand eines bIossen Kataloges erfolge. Er schätzte daher das Gewicht für die notwendigen Muster sämtlicher vom . Betreibungsschuldner vertrie· benen Artikel auf kaum 10 Kg. D. -Trotz dieses Gutachtens hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 1927 -den Parteien zugestellt am 8. April 1927 - gutgeheissen und demgemäss das streitige Automobil für unpfändbar erklärt, nachdem sie sich auf Grund eines Augenscheines davon überzeugt hatte, dass die vom Betreibungsschuldner mitgeführten Musterkollektionen tatsächlich so schwer seien, dass sie unmöglich ohne Automobil mitgeführt werden können, und dass eine Reduktion dieser Kollektionen' nach der Bescheinigung der drei Firmen, für welche der Betreibungsschuldner reise, ohne schwere Beeinträchtigung des Geschäfts- erfolges des Betreibungsschuldners nicht möglich sei. E. -Gegen diesen Entscheid erhob die Betreibungs- gläubigerin, die Firma Rudolf Schindler & Oe, den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Kompe- tenzqualität des streitigen Automobils zu verneinen und demgemäss die vollzogene Pfändung aufrecht zu erhalten. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 53 Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es mag hier dahingestellt bleiben, ob der Betreibungs- schuldner zu einer erfolgreichen Ausübung seines Berufes tatsächlich, entgegen der Auffassung des Experten, genötigt sei, bei seinen Kundenbesuchen Musterkollek- tionen in dem von der Vorinstanz angenommenen Um- fange mit sich zu führen. Denn, auch wenn dies zutreffen sollte (was die Vorinstanz nicht lediglich auf Grund der Angaben der am Ausgang des vorliegenden Streites interessierten Arbeitgeber des Betreibungsschuldners hätte als nachgewiesen erachten dürfen), so könnte der am streitigen Automobil erhobene Kompetenzanspruch dennoch nicht geschützt werden, da es sich hiebei nicht um ein « notwendiges» Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG handelt. Es ist gerichtsnotorisch, dass heute noch die Mehrzahl der Provisionsreisenden, auch wenn sie auf ihren Reisen Musterkoffern mit sich führen müssen, nicht im Besitze eines Automobiles sind und dennoch ihren Beruf mit Erfolg auszuüben vermögen. Die Vervollkommnung und Ausdehnung, die die offi- ziellen Verkehrsmittel wie Eisenbahnen, Dampfschiffe und insbesondere die Automobilposten in der Schweiz in den letzten Jahren erfahren haben, ermöglichen heute eine rasche und sichere Beförderung von Personen und Gepäck nach den entlegendsten Dörfern. Dabei belaufen sich die Auslagen für einen derartigen Transport, sofern es sich, wie hier, nicht um grosse Warenmengen handelt, auf alle Fälle nicht höher als die Betriebskosten für ein Automobil (d. h. die Auslagen für Benzin, Oel, Steuern, Reparaturen, Garagespesen etc.), zumal, da auch ein Reisender, der ein eigenes Automobil besitzt, an die Strassen gebunden ist und daher zum Besuch von ent- fernten Höfen sich ebenfalls fremder Hilfskräfte bedienen muss. Richtig ist zweüellos, dass der Besitz eines eigenen, jederzeit zur Verfügung stehenden Automobils eine vor-
54 Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 14. teBhaftere Ausnützung der Arbeitszeit ermöglicht und damit vielleicht eine grössere Erwerbsmöglichkeit schafft. Dieser Vorteil ist indessen nicht derart, dass deshalb . ein Reisender, der ausschliesslich auf fremde Verkehrs- mittel angewiesen ist, gar nicht mehr als konkurrenz- fähig erachtet werden könnte. Nur darauf aber kommt es bei der Beurteilung, ob ein derartiges Automobil als « notwendiges » Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG zu erachten sei, an. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Ausübung des Reisendenberufes mittels eines eigenen Automobiles als Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG und nicht vielmehr als Unternehmung, auf die die angeführte Bestimmung keine Anwendung findet (vgl. statt vieler BGE 49 III S. 101; 51. III S. 124), zu erachten sei. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss, in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 6. April 1927, das streitige Automobil als pfändbar erklärt. 14. Entscheid vom 3. Ma.i 1927 i. S. J3achert & Co. Betreibung für eine Aktiengesellschaft aus deutschem Kapital mit Sitz in England, welche infolge des Weltkrieges vom englischen Staate liquidiert wird: Nachdem die Gerichte dem staatlichen Liquidator das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung rechtskräftig abgesprochen haben, steht der Anhebung der Betreibung durch die (früheren) Gesell- schaftsorgane nichts entgegen. Rechtsverhältnis der Aktiengesellschaft in Liquidation (Erw. 1). A. -Aus der Zeit vor dem Weltkriege besteht in Manchester die Aktiengesellschaft S. Albrecht & Co, Ltd. Nach deren Statuten sind zur Vertretung der Gesell- schaft zwei Verwaltungsräte gemeinsam mit dem Sekre- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 55 tär ermächtigt. Während des Weltkrieges verfügte das zuständige englische Gericht gestützt auf das englische Gesetz über den Handel mit dem Feinde von 1916, es sei die A.-G. S. Albrecht & Co Ltd -als feindliche Gesellschaft -gemäss dem Gesetz von 1908 über die Gesellschaften zu liquidieren, so zwar, dass der Liqui- dator einen allfälligen Saldobetrag an das Handels.., ministerium auszubezahlen habe. Als Liquidator wurde in der Folge H. E. Burgess bezeichnet. Im Handelsre- gister ist die A.-G. S. Albrecht & Co Ltd bisher noch nicht gelöscht worden. Im Jahre 1924 strengte die Firma S. Albrecht & Co in Liq., für welche Burgess mit Ermächtigung des zu- ständigen Gerichtes Vollmacht erteilt hatte, beim Handels- gericht Zürich gegen die Rekurrentin Klage auf Bezah- lung von! 4171.2.10 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1916 an. Durch Urteil vom 4. November 1925 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Klage von der Hand, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Anerkennung der Befugnisse des Liquidators seitens eines schweizerischen Gerichtes eine Verletzung der Neutrali- tät bedeuten würde. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete zivilrechtliche Beschwerde trat die erste Zivilabteilung des Bundesgerichts am 25. Januar 1926 aus prozessualen Gründen nicht ein; immerhin bemerkte sie in den Urteils- gründen, das staatliche Liquidationsrecht ergreife nur dasjenige Vermögen, welches im Hoheitsbereich des betreffenden Staates liegt und damit der Einwirkung seiner Organe ausgesetzt ist, wozu aber Forderungen an einen in einem unbeteiligten Staat wohnenden Schuldner nicht gehören, soweit sie nur mit Hilfe des Richters des letzteren Staates verfolgt werden können. Am 24. Juni 1926 hob Rechtsanwalt Dr. \Vettstein in Zürich sowohl namens « S. Albrecht & Co, Ltd)l, als namens c( S. Albrecht & Co, Ltd in Liq. » Betrei- bungen (N° 8740 und 8741) für 104,779 Fr. 07 Cts. nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 1916 bezw. engl. !
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