BGE 53 III 49
BGE 53 III 49Bge08.03.1927Originalquelle öffnen →
48 Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem Domizil geändert worden. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten auf die dem Bundesrate bezüglich der Kaution einge- räumten Rechte, wonach die VerAtgung über die nunmehr arrestierte Forderung dem Eidgenössischen Versiche- rungsamt und nicht dem Generalbevollmächtigten der Rekursgegnerin zugestanden habe, bevor sie arrestiert wurde, und somit nicht in Basel, sondern in Bern ge- troffen worden wäre. Denn nur insoweit verfügt der Bundesrat über die Kaution bezw. die sie bildenden Vermögenswerte, als es zur Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forderungen notwendig ist. Be- züglich des Überschusses an Geld oder Wertschriften, den die Liql;lidation der Kaution nach Befriedigung jener Forderungen ergibt, steht dem Bundesrat nach Art. 11 des Kautionsgesetzes keinerlei Verfügung~befugnis zu, sofern die Versicherungsgesellschaft noch besteht, was bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis zum Schluss des Konkursverfahrens als im Sinne dieser Vorschrift zutreffend angenommen werden muss. Sobald einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt ist, so unterliegt der Überschuss vielmehr beliebiger Ver- fügung der Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig ihrer Konkursmasse). Danach schränkt der vom Rekur- renten herausgenommene Arrest auf den Überschuss an Kautionswerten einzig und ~iIlein die Rekursgegnerin bezw. ihren Generalbevollmächtigten in der Verfügung über diesen Überschuss ein. Wieso es sich unter diesen Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen der Regel nicht am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten zu legen, ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem Orte wird auch nicht unwirksam sein, wie der Rekurrent befürchtet, da die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes an das Eidge;.. nössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel gezogen werden kann. Schuldbetreibungs-und KOllkursrecIlt. N° 12. 49 Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt, sich irgendwie auf die Abtretung der nunmehr arres- tierten Forderung an die Düsseldorfer Rückversiche- rungsgesellschaft berufen zu können. Für seine Forderung an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rück- erstattung des Überschusses der seinerzeit von ihr be- stellten Kaution nur ausgehend von der Auffassung arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe der Rekursgegnerin selbst zu, und nach Kenntnisnahme von der Zession kann er den Arrest heute nur aufrecht halten in der Meinung, jene Abtretung sei ungültig. Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich zur Recht- fertigung des gewählten Arrestortes auf die mit seinem Standpunkt grundsätzlich unvereinbare Behauptung der Arrestschuldnerin zu stützen, sie habe die arrestierte Forderung schon vor dem Arrestvollzug an einen Dritten abgetreten, was auf nichts anderes hinausläuft als darauf, dass der Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem Drittanspruch, der voraussichtlich erhoben werden wird, jedoch, wenn er sich als begründet erweisen sollte, zur Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles des einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom 14. April 1997 i. S. Peyer A.-G. Ein R e c h t s vor s chI a g mit der Erklärung: «Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt ist ~, ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten. A. -In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungs- amtes Bem-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bem, im Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat
50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklä- rung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist. » B. -Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und in- folgedessen auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin hin die Konkursandrohung erIiess, beschwerte sich Minder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 29. März 1927 -den Parteien zu- gestellt am 31. März 1927 -das Betreibungsamt an- wies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und die Konkursandrohung aufzuheben. C. -Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, der angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, als nichtig zu erklären. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechts- vorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG bei nur teilweiser Bestreituug einer Forderung der bestrittene Betrag genau anzugeben ist, widrigen- falls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass hier überhaupt nicht nur eine «teilweise») Bestreitung vorliege. Dem Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages lasse sich vielmehr zwangslos der Wille des Schuldners entnehmen, die Betreibung zu hemmen, um dann, wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen, in welchem Umfange eine Schuldpflicht tatsächlich bestehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar ist richtig, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist, wenn der Betriebene die Forderung zwar nicht grund- sätzlich anficht, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 5t einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S. 25). Allein eine solche Bestreitung der Liquidität irgend welchen Betrages der in Betreibung gesetzten Forderung enthält die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht. Denn der Schuldner hat mit keinem Vi orte auch nur ange- deutet, dass er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner Verrechnungsforderung zu bestimmen und infolgedessen nicht anzugeben vermöge, ob und für welchen Betrag er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei. Der Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Be- streitung der in Betreibung gesetzten Forderung er- achtet werden, die, da der Betrag nicht genau ange- geben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt anzusehen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten. 13. Entscheid vom 2. Mai 1927 i. S. Sohindler & Co. Das A u tom 0 b i I eines Pro v i s ion s r eis end e n ist nicht gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG unpfändbar. A. -In der Betreibung Nr. 25,612 des Betreibungs- amtes von Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Rudolf Schindler & eie in Bern gegen Alfred Gerber, Reisenden in Bern, pfändete das Betreibungsamt am 8. März 1927 ein Automobil, Marke Ford, 4-plätzig, Pol. Nr. 2003 H, im Schätzungswerte von 1200 Fr. B. -Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs- schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil ihm das Automobil im Hinblick auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG als Kompetenzstück hätte belassen werden müssen, da er dieses bei der Ausübung seines Berufes als Rei-
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