BGE 53 III 33
BGE 53 III 33Bge07.03.1924Originalquelle öffnen →
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen
im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundes-
gesetz vom 4.
Februar 1919 über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit
Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III
S. 71 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dar-
über, dass die Gründe, welche
zur Aufstellung dieses
Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch zu-
treffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft
gegen den
Bund auf Rückerstattung des Überschusses
an Geld oder Wertschriften, den die aussergeriehtliche
oder konkursmässige Liquidation der Kaution in An-
wendung der Art. 9 oder
10 des Kautionsgesetzes nach
Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forde-
rungen ergibt und der nach Art.
11 l. c. «( an die Gesell-
schaft zurückfällt
». Der Umstand, dass diese Forderung
nicht
nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend
bedingt ist, sei es erst in der
Zukunft zur Entstehung
kommt,
steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie
ihrer Abtretung (vgl. BGE
41 II S. 134 f. Erw. 2), zumal
da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe
des allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevor-
stehen.
Sodann hängt die Zulässigkeit der Pfändung
einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im
Zeit-
punkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach
bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden
kann. Endlich kommt auch
'darauf nichts an, dass die
Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautions-
überschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflich-
tung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar
sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen
Ver-
mögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom
Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch
die
Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches
trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es
überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann,
ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekur-
rentin direkt oder einem
Zessionar oder sonstigen Dritt-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 3S
erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfändenden
Gläubiger aushändigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9.
Enticheid vom 31. Kärl1Sa7 i. S. Frau Guggenheim.
Unzulässigkeit <ler Teil nah m e, gemäss Art. 111 SchKG
a n der P f ä n dun g zur Prosequierung eines A u s-
länder-Arrestes.
A. -Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich
und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren
Forderungen von rund
34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in
Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert
und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners
an
in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen.ihm das
Eigentum gemeinschaftlich mit aneren Persoen z,.
steht. Als in diesen Betreibungen dIe ebenfalls m Pans
wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen
ohne vorgängigen Arrest und Betreibung
«um Anschluss-
pfändung für eine Frauengutsforderung von
35,000. Fr.
ersuchte», wies das Betreibungsamt Zürich 6 dIeses
Begehren zurück
mit der Begründun?, dass demselbn
nach bestehender Praxis, wonach dIe Anschlusserklä-
rung
nur dann an einem Arrestforum erklärt werden
kann, wenn der Schuldner
in der Schweiz einen ordent-
lichen Betreibungsort
hat, keine Folge gegeben werden
könne (BGE
36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.).
Hiegegen führte die Ehefrau des
Schuldners Beschw,erde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweIsen,
ihre Anschlusserklärung zuzulassen.
B. -Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 hat
das . Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
abgewiesen.
. . .
C. -Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerm
an das Bundesgericht weitergezogen.
AS 53 III -1927
3
34 Schuldbetreibung!!-und Konkursrecht. No 9. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
36 Schuldbetrelbungs-und Konkursr.,cht. N° 9. Schuldner nicht in der Schweiz, so können andere be- treibende Gläubiger an der für den Arrestgläubiger voll- zogenen Pfändung nur in Anwendung des Art. 281 SchKG teilnehmen, also nur, wenn sie auch ihrerseits die gleichen Gegenstände haben mit Arrest belegen lassen (vgl. BGE 48 III S. 155 ff.). Dagegen ist in diesem Fall eine Er- gänzung der Pfändung nicht möglich und daher auch nicht eine Teilnahme anderer Gläubiger gemäss Art. 110 oder Art. 111 SchKG. Zuzugeben ist, dass diese Lösung für die durch Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger verhängnisvolle Folgen zeitigen, namentlich die Ehefrau des im Ausland wohnenden Schuldners geradezu um ihre Forderungen am Ehemann bringen kann. wenn nämlich dieser kein anderes als das in der Schweize arrestierte Vermögen besitzt und jene Forderungen nicht fäilig sind und daher der Frau versagt ist, ebenfalls einen Arrest herauszunehmen. Allein es darf nicht übersehen werden, dass auch die gegenteilige Lösung zu ebenso- wenig befriedigenden Ergebnissen führen würde : selbst wenn nämlich der Ehemann an seinem ausländischen Wohnsitze Vermögen besässe, welches zur Deckung der Forderungen der Ehefrau ausreicht, so könnte diese durch ihre Teilnahme an der Pfändung der Arrestgegen- stände verhindern,. dass sich der Arrestgläubiger daraus bezahlt macht. Aus ohne weiteres einleuchtenden Gründen geht es auch nicht etwa an, die Ehefrau zur Ausübung ihres Teilnahmerechtes zuzulassen oder davon auszu- schliessen, je nachdem im einzelnen Falle die Rücker- stattung des eingebrachten Frauengutes durch die Pfändung des Arrestgläubigers gefährdet wird oder nicht, wie früher einzelne kantonale Aufsichtsbehörden angenommen haben. Die Behauptung der Rekurrenten, dass ihr Ehemann kein anderes als das arrestierte Ver- mögen besitze, ist somit unbehelflich, abgesehen davon. dass sie durch nichts belegt ist. 2. -Seitdem das angeführte Präjudiz gefällt wurde, ist nun freilich die Vorschrift des Art. 173 ZGB in Kraft getreten, wonach während der Ehe unter den Ehegatteil Sch~Idbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 37 die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nicht zulässig ist, ausser in den von den Art. 174-176 besonders bezeichneten Ausnahmefällen, die dem einen Ehegatten gegen den andern Arrest herauszunehmen oder Betrei- bung anzuheben nur zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung oder für durch den Richter auferlegte Beiträge gestatten (Art. 176). Wäre dieses Zwangsvollstreckungsverbot als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt zu erachten, so würde es von Amtes wegen auch im Aus- land wohnenden Ehegatten entgegengehalten werden müssen, sobald der eine gegen den andern in der Schweiz Betreibung anheben oder in der Schweiz gelegenes Ver- mögen des andern mit Arrest belegen lassen will, selbst wenn diese Ehegatten zur Schweiz in keiner anderen Beziehung stünden, als dass der eine hier Vermögen besitzt, welches der andere zwangsweise für sich ver- werten lassen möchte. Wäre aber entgegen dem in Er- wägung 1 Angenommenen der Ehefrau der Rechtsbe- heU des Arrestes auf in der Schweiz gelegenes Vermögen ihres Ehemannes auch dann noch verschlossen, wenn ihre Frauengutsersatzforderung nach dem massgebenden Ehegüterrecht fällig geworden ist, so müsste sie wohl doch zur Anschlusspfändung zugelassen werden, sobald dieses Vermögen von dritter Seite arrestiert oder ge- pfändet wird, ansonst ihr ja überhaupt kein Mittel zu Gebote stünde, um aus diesem Vermögen Befriedigung zu suchen. Indessen besteht jedenfalls kein zureichender Grund, um das Zwangsvollstreckungsverbot auf solche Ehegatten bezüglich ihres in der Schweiz liegenden Ver- mögens anzuwenden, deren Ehe weder hinsichtlich der persönlichen noch der güterrechtlichen Wirkungen unter den Ehegatten selbst oder gegenüber Dritten dem schweizerischen Recht unterworfen ist, also besonders auf solche Ehegatten, welche vielleicht an ihrem Wohn- orte schrankenlos der gegenseitigen Zwangsvollstreckung ausgesetzt _ sind. Es wäre nicht einzusehen, wieso die öffentliche Ordnung, und Sittlichkeit gebieten würde.
38 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 10.
derartigen Ehegemeinschaften in der Schweiz wegen
des allfällig hier liegenden Vermögens der
Ehegatten
einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Bedenken
könnte es höchstens erwecken,
das Zwangsvollstreckungs-
verbot auf im Ausland wohnende schweizerische Ehe-
gatten nicht zur Anwendung zu bringen, zumal wenn
sie nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem
ausländischen
Recht nicht unterworfen sind und daher
dem
Recht der Heimat unterstehen. Allein vorliegend
braucht auf diese Frage nicht eingetreten zu werden, da
die Rekurrentin nicht
nur nicht behauptet, geschweige
denn bewiesen hat, ihr Ehemaml sei Schweizer und ihre
ehegüterrechtIichen Verhältnisse unterstehen dem schwei-
zerischen Recht, sondern ihre Beschwerde ausdrücklich
nicht auf
Art. 173 ZGB -stützen zu wollen erklärt hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
10. Arrat de la IIe SectJ.olloivUe du 3 femer lSa7
dans la cause. Gtrmamer eontre Gtrmanier.
Art. 286, eh. 1 et 291 al. 3 LP. L'enrichissement dont repond
l'acheteur de bonne foi
assimile par Ia loi a un donataire,
parce qu'il a
paye un prix notablement inferieur a Ia valeur
de Ia chose, ne s'entend que du profit qu'il reUre de l'opera-
tion revoquee, soit de Ia difference entre le montant paye
au debiteur et Ie prix normal. La restitution de Ia chose
vendue ne peut des Iors lui tre imposee que moyennant
restitution de sa propre prestation.
Par acte du 7 mars 1924, Emile Severin, agriculteur,
a Erde de Conthey, a vendu a Julien Germanier, au
mme lieu, tous ses immeubles situes dans les communes
SchuldbetreibUng&-und Konkunrecht (Zivilabtellungen). N° 10. 39
de .Conthey et Vetroz pour le prix de 25000 fr., sur
lequel, dit l'acte, «I'acheteur paie presentement devant
notaire
et temoins50oo fr. » Le solde du prix etait
stipule payable par la reprise de diverses dettes hypo-
thecaires,
indiquees approximativement pour un total
de
12 500 fr. et le· reste en argent apres fixation exacte
du passif hypothecaire.
Severin s'etant declare insolvable, sa faillite a He
ouverte le 9 avril 1924 et les immeubles vendus le 7 mars
1924 ont ete compris dans rinventaire de la faillite.
La vente a ete attaquee par une action revocatoire
exercee par un groupe de creaneiers, au nombre desquels
se trouve .Joseph Germanier, en -qualite de cessionnaires
des droits de la masse.
Par jugement du 18 octobre 1926, le Tribunal cantonal
du Valais. admettant que le prix de la vente attaquee
Hait de plus de 6000 fr. inferieur ä la valeur reelle des
immeubles
alienes, a declare la demande fondee, annule
l'ade de vente et condanme le defendeur ä restitution
en vertu de l'art. 286 LP. Mais il arefuse de condamner
la masse
au remboursement de la somme de5000 fr.
versee au failli.
Le defendeur tt recouru en reforme au Tribunal fMeral.
Les demandeurs ont conclu au rejet durecours.
(Abrege.)
Considerant en droit:
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