Bankruptcy avoidance action; standing of the estate depends on actual prejudice to creditors. Where the assets of the bankruptcy estate suffice to satisfy all admitted and later-filed claims, and a surplus remains after full settlement, the presumption of insolvency is rebutted. In such a situation the estate is not entitled to challenge dispositions as voidable, because no creditor detriment persists and the action lacks a protective purpose (consid. on insolvency presumption and estate standing).
220 Schuldbetreibungs-uIid Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 52. bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als dessen Organ es gehandelt hat, den Gläubigern und zwar' in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie wenn die ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden hätte, mit andern Worten: der zu Unrecht ausbezahlte Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er noch in der Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht, dessen Rückerstattung zu erl;mgen, so hat es ihn selbst zu ersetzen oder durch den Staat ersetzen zu lassen (vgl. BGE 44 III 89 und die dort erwähnten Entscheide). Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr. ein freies Massavermögen von 13,343 Fr. 25 Cts. in bar und 6000 Fr. in einer Grundpfandforderung, zusammen also von 19,343 Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkurs- überschuss vorhanden war, ein Betrag, der durch die nach der Auflegung des Verteilungs planes noch erwach- senden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte. Es steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhl- mann trotz der mit seinem Konkurs gegebenen Rechts- vermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nicht zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger, auch die nachträglich angemeldeten, aus seinem Ver- mögen bezahlt worden sind (oder jederzeit hätten bezahlt werden können); dass sich später keine weitern Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen Umständen geradezu mit Sicherheit anzunehmen. Die Einrede des Beklagten, der klagenden Masse fehle die Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfech- tungsklage aus dieser Erwägung abweisen sollen. SdlUldhetreibungs-und Konkursrecht Zivilabteilungen). N° 53. 22l In. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES CIRCULAIRES DU TRffiUNAL FEDERAL 53. Ereisschreiben Nr.21 vom 19. Dezember 1927. Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens. In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr.l zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über die im Betreibungs-und Konkursverfahren zu ver- wendenden Formulare und Register und die Rechnungs-., führung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute be- schlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungs- buch verurkundet werden können, nicht mehr aus den während langer Zeit aufzubewahrenden Registern er- sichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom 20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich, dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fahrnis und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse ), Kollokations- und Verteilungspläne während mindestens zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betrei- bung an aufbewahrt werden. Der Einfachheit und Ein- heitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen- pfändungen, sondern auch für Einzelpfändungen und Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird oder nicht. I