196 Schuldbetrcibungs-und Konkursrecht. N° 49.
teloises de surveillance ont cru pouvoir admettre la
plainte du creancier et prononcer la nullite de l'etat de
collocation
par la raison que celui-ci n'etait pas eon-
. forme
au proces-verbal de saisie.
Mais
la decision du 6 juillet 1926 n'a fait l'objet d'aucun
recours
au Tribunal federal ; elle est actuellement passee
en force de chose
jugee. Et le nouvel etat de colloeation.
dresse le 22
ao-ut 1927, n'a pas He attaque en justice
dans
Ie delai fixe par l'art. 148 LP; il est egalement
definitif
et ne peut plus etre modifie.
Il s'ensuit que la recourante n'a plus aucun interet
a l'adjudication de ses eonclusions tendant a une recti-
fication
du proces-verbal de saisie, rectification qui ne
pourrait rien changer a l' etat de collocation.
Au surplus, Ia demande de modification
du proces-
verbal de saisie d'octobre 1926 est manifestement tar-
dive.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est
rejete.
49. Entscheid. vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde W"J.eD..
SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1: Sehen Inhaberobligationen
eines im Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung
in der Schweiz vor, so kann jeher am genannten schweize-
rischen Orte betrieben und können die Betreibungsurkunden
der dortigen Zahlstelle zugestellt werden.
A. -Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902
aufgenommene Investitions-Anlehen wurden Schuld-
verschreibungen
lautend auf den Überbringer über
1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs,
gleich
41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich
200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars ausge-
stellt mit folgender Klausel: Sowohl die Zahlung
der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser
Schuldbet.relbungs-und Konkursrecht. N° 49. 197
Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der
Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer
Kundmachung zu bezeichnenden
Stellen statt und
zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach
Wahl des
Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M.,
Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf,
London und New York in der
Währung des Zahlungs-
ortes zu den festen Umrechungssätzen von
100 Kronen
85 Mark 105 Francs 4 Lstg. 3 Sh. 50.30 Fl.
holl.
20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars .
Als solche
Stelle wurde dann auch der Schweizerische
Bankverein in Basel bezeichnet.
Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart-
VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt
gegen die
Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den
Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel für
diverse
Obligationen und Zinscoupons des erwähnten
Anlehens Betreibung an.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkurs-
amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht
weitergezogenen Beschwerde
rügt die betriebene Schuld-
nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland
wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur
Er-
füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt
haben, für diese Verbindlichkeit
am Orte desselben
betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung
eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein
in BGE
III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber-
obligationen von
im Auslande wohnenden Schuld-
nern
mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus-
nahme von jener Regel gemacht.
Ob diese Ausnahme
gerechtfertigt sei,
lässt sich nicht mit dem Hinweis
198 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 49.
darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio-
nalen
Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt
. die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer
derartigen Inhaberobligation
und einem Domizilwechsel
zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch
zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn
auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer
Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden
ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit
BGE
47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist
nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis
gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher
Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller
habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung
seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit
in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich
in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus-
ländischen
Obligationen nicht die Wahl eines Spezial-
domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit
gesehen werden
und wären daher deren schweizerische
Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize-
rische
Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche
im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen
Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische
Obli-
gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle,
dass das Recht der Inhaber dnr streitigen Obligationen.
in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken
zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen
nicht in der Schweiz, sondern
nur in Österreich zur
Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der
unzweideutigen Fassung der Schuldverschreibungen
nichts anderes als
1000 Kronen beanspruchen können.
daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen
Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich
nicht
in Schweizerfranken.
Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur
schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 49. 199
nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren
Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang,
da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial-
domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich
schloss, welches in der Folge
nur noch auf die schon
von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt
wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an,
ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst
oder. wie sie. freilich
erst im Rekurs an das Bundesgericht,
behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen
sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial-
domizilen in drei Schweizerstädten
kam der Wahl der
dortigen Zahlstellen
nur noch ganz untergeordnete
Bedeutung zu.
Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der
österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der
auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine
Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem
Sitze der
Gemeindevorstehung richtet
und die Änderung dieses
Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu-
lässig ist. Einerseits
ist nämlich nicht ausgeschlossen.
dass Gerichtsstand
und Betreibungsort auseinander-
fallen. Anderseits
ist ausschliesslich in Anwendung des
schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts-
handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf
die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles
zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da
nun -wie ausgeführt -bei einem von einem aus-
ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen-
anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle
nach schweizerischem
Recht als Vahl eines Spezial-
dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen
ist, so
kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses
Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass
ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines
solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher
Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz
200 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NQ 50.
gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-
gegengesetzt werden könnte.
2. -Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,
dass die Rekurrentin
zur Erfüllung der streitigen Ver-
bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen
Bankverein in Basel gewählt habe
und infolgedessen
dafür
in Basel betrieben werden könne. so liegt es
nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-
domiziles auch die Bezeichnung der
Person bezw. des
Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,
wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.
Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-
führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin
an
der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem
sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein
erhalten
hat, und solange kein Streit über die Berechnung
der von der Zustellung des Zahlungsbefehles
an laufenden
Fristen
besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).
Demnach erkennt die Schuldbetl'.-und KonkurskammeI':
Der Rekurs wird abgewiesen.
50.
Entscheid vom a7. Dezember 1927 i. S. Mihr.
Wird gegen die Betreibung der-Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben,
so ist die Betreibung auf Vorlage des "daraufhin nachge-
suehten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
hin ohne weiteres
fortzusetzen,
Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni
1915.
A. -Am 7. September 1927 hob die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt
in Luzern gegen Josef Mähr,
Schreiner in Diepoldsau, Betreibung
an für 203 Fr. 55 Cts.
endgültige
Prämie pro 1926 und 154 Fr. a Cts. Vor-
ausprämiepro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.
Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 50. 201
Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte
der Präsident
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch
Ent-
scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten
Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten
Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die-
poldsau
am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen
die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde
mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben
habe und es daher
zur Vermittlung kommen müsse,
damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung
auf Unrichtigkeit beruhe .
B. -Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgelichts-
präsident von Unterrheintal,
hat die Beschwerde be-
gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll-
streckbarkeitsentscheid
des Präsidenten des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus-
setzung des Art.
81 SchKG für Erlangung der definitiven
Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt hin
hat die obere
kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen
am 8. De-
zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat Mnhr an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915
betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom
13.
Juni 1911 über die Kranken-und Unfallversicherung
wird die Erklärung
der Vollstreckbarkeit von Prämien-
forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes
als ein rechtskräftiges Urteil einer
Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81 SchKG ange-
sehen. Letztere Vorschrift
bestimmt freilich nur, dass