BGE 53 III 19
BGE 53 III 19Bge15.10.1926Originalquelle öffnen →
18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge haben werde, und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Ver- fahren durchgeführt wird. 2. -Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei- handverkauf, ohnehin zugewartet werden, so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zum Freihand- verkauf und daherigen Mindererlöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekumlltin habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch ge- nommen und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfand- ansprache zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu werden. Art. 256 Abs. 2 SchKG stellt es in das freie Belieben des Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht. und es ist daher von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der Zustimmung jemals eine SchadenersatzpfIicht des Pfandgläubigers erwachsen könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen, auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben, an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen Verkauf des Pfandes zuzustimmen, SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 19 und es ist überhaupt nicht einzusehen, um weIchen anderen Zweckes willen sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines deranigen Zwangsmittels zur BeeiDflussung der dem Pfandgläubiger anheimge- gehenen Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher eingeladen werden. die missbräuchliche Verwendung derartiger Androhungen zu unterdrücken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim beschwerde-:- beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KonkurskammfF: Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange- fochtene Entscheid aufgehoben. 5. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1997 i. S. Crec1itanstalt in Lusern. A r res t pro s e q u i e run g durch Pfandverwertungs- betreibung, wenn eler Arrest für elen nicht gedeckt erschei- nenelen Teil einer pfandversicherten Forderung bewilligt wurde, mit anschliessendem Pfändungsbegehren auf Grund des Pfandausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung (Erw. 3). Einfluss einer B e s c h wer d e, welcher auf s chi e- ben d e Wir k u n g beigelegt wird, auf den Lauf der durch Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzten Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Arrestprose- quiernngsbetreibung? (Erw. 2). t. -Mit· ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde machten die Rekursgegner wesentlich gel- tend, der von der Rekurrentin herausgenommene Arrest laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs April 1923 wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin ihr Rechtsöffnungsgesuch in der· zur Prosequierung des Arrestes angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf _ von zehn Tagen seit der Mitteilung des Rechtsvorschlagesge-
20 SchuIdbetreibllngs-und Konkllfsrecht. N° 5.
stellt habe, und dem Betreibungsamt Luzem, habe
infolgedessen die Zuständigkeit gefehlt, am 5. April
1924 in dieser Betreibung die Pfändung zu vollziehen.
Den Rekursgegnem
kann die Legitimation nicht abge-
sprochen werden, das Pfändungspfandrecht der Rekur-
rentin, durch welches ihre
eigenen Pfändungspfand-
rechte
zurückgedrängt werden, unter, dem Gesichts-
punkte anzugreifen, dass jene Pfändung nichtig sei
wegen Verstoss gegen die zwingende Vorschrift,. wonach
die Pfändung
nur am Wohnsitz des Schuldners voll-
zogen werden darf, sofern· nicht
aus einem besonderen
Grunde
-vorliegend wegen vorausgegangener und
bis zur Pfändung andauernder Arrestierung der dann
gepfändeten Gegenstände -ein anderer Betreibungsort
zutrifft ..... .
2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die
durch
Art. 278 Abs. 2 SchKG für den Fall, dass der
Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, dein
Gläubiger ge-
setzte
Frist von zehn Tagen seit der Mitteilung des
Rechtsvorschlages, -Um Rchtsöffung zu verIQngen oder
die Klage auf Anerkemiung seineS Forderungsrechtes
anzustellen,
sei al$ gesetzliche Frist keiner Sistierung
oder Verlängerung durch die Aufsichtsbehörden . zu-
gänglich. ,Indessen folgt aus dieser an sich richtigen
überlegung die
Begründetheit der Beschwerde der
Rekursgegner noch nicht. In 'Anwendung des Art. 36
SchKG kann nämlich einer Beschwerde sehr wohl auf-
schiebende Wirkung
in dem Sinne beigelegt werden,
dass
der Zeitpunkt, von welchem an eine gesetzliche
Frist zu laufen beginnt, bis zur Entscheidung über die
Beschwerde hinausgeschoben wird. Dies
wäre z. B.
gerade vorliegend die Wirkung der Sistierungsverfügung
gewesen, wenn die
Rekurrentin mit ihrer Beschwerde
vom 5. April 1923' geltend gemacht hätte, sei es auch
zu Unrecht, der ihr mitgeteilte Rechtsvorschlag sei
nicht
gültig erhoben worden; ,dann würde die durch
Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzte Frist nicht vor der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 21
Erledigung der Beschwerde zu laufen begonnen haben
-Entscheid
ist vielmehr, dass der vom Betreibungsamt
der Mitteilung des Rechtsvorschlages angehängte Zu-
satz: « Sie haben innert zehn Tagen von heute an beim
Gericht Klage einzureichen, ansonst
der erwirkte Arrest
dahinfällt
)}, gegen den sich die frühere Beschwerde der
Rekurrentin richtete, keine Verfügung
im Sinne des
Art. 17 SchKG darstellt, sondern nur einen überllüs-
sigen
und dazu noch unzutreffend gefassten Hinweis
auf eine gesetzliche Obliegenheit, über welchen sich
die Rekurrentin einfach hätte hinwegsetzen können,
ohne irgend einen Rechtsnachteil befürchten
zu müssen,
wenn
sie, statt irgend eine andere Vorkehr zu treffen,
binnen zehn Tagen
um provisorische Rechtsöffnung
nachgesucht haben würde. Gleichwie
aber dieser Zusatz
jeder
Rechtswirknng bar war, insbesondere der Rekur-
rentin
nieht die Wahl zwischen gerichtlicher Klage
oder Rechtsöffnung entzog zo konnte auch die Sistie-
rungsverfügung der Aufsichtsbehörde nicht die Auf-
schiebung jener -weder eingetretenen noch auch
nur
drohenden -Rechtswirkung nach sieh ziehen. Hievon
abgesehen
war das Recht der Rekurrentin, auf Grund
des
am 23. März 1923 zugestellten gewöhnlichen Zah-
lungsbefehles das Pfändungsbegehren zu stellen, nach
Art.
88 Abs. 2 SchKG bereits erloschen, als sie erst am
27. März 1924 von diesem Recht Gebrauch machen
wollte; denn die für das Rechtsöffnungsverfahren in
Anspruch genommene. freilich ungebührlich lange Zeit
hemmte
den -Lauf der dort gesetzten Jahresfrist nicht
(BGE
33 I S. 843 ff. = Sep.-Ausg. 10 S. 267 ff.).
3. -Nichtsdestoweniger erweist sich die Beschwerde
der Rekursgegner als unlJegrÜDdet. Nachdem nämlich
die
Renrrentin zwar nicht schon vor der Bewilligung
des
Arrestes, aber doch vor der Zustellung der Arrest-
urkunde (vgl. Art. 278 Abs. 1 SchKG) für ihre im ganzen
Umfang pfandversicherte, wenn auch 'nur, teilweise
gedeckte Forderung Betreibung auf Verwertung der
22 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 5. Faustpfänder angehoben hatte, brauchte sie zur Auf- rechterhaltung des Arrestes nicht mehr binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde eine neben jener Betreibung auf Faustpfandverwertung einher- gehende gewöhnliche Betreibung anzuheben und daher auch nicht in dieser Betreibung binnen zehn Tagen Rechtsöffnung zu verlangen (oder Klage anzustrengen), als die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Freilich hat die Reknrrentin selbst diese Auffassung mit Ent- schiedenheit abgelehnt; allein die Aufsichtsbehörden sind bei ihren Entscheidungen nicht darauf beschränkt, einfach die geltend gemachten Beschwerdegründe und die dagegen erhobenen Einwendungen zu prüfen. Der Prosequierung des für eine pfandversicherte Forderung bezw. deren nicht gedeckt erscheinenden Teil heraus- genommenen Arrestes durch eine gewöhnliche Betrei- bung auf Pfändung oder Konkurs steht grundsätzlich das Bedenken entgegen, dass eine solche Betreibung die Zwangsvollstreckung für eine pfandversicherte For- derung bezw. deren von der Arrestbehörde als nicht gedeckt erachteten Teil in anderes Vermögen des Schuld- ners als das Pfand, ja gegebenenfalls sogar die Konkurs- eröffnung über ihn ermöglicht, obwohl vor der Durch- führung derPfandverwertung noch dahinsteht, ob sich aus dem Pfand nicht doch ein Erlös gewinnen lasse, der die Pfandforderung zu decken vermag, mindestens in einem höheren als dem von der Arrestbehörde ange- nommenen Betrage (vgl. J..EGER, zweite Ergänzung des Kommentars, Note 4 zu Art. 271). Zudem werden die mannigfachen Schwierigkeiten, welche sich aus der Konkurrenz zweier verschiedenartiger Betreibungen für die gleiche Forderung ergeben würden, am ehesten dadurch vermieden, dass der Gläubiger für die Prose- quierung seines Arrestes auf dem Weg der Pfandver- wertungsbetreibung verwiesen wird. Umsoweniger recht- fertigt es sich, von einem Gläubiger, welcher die Betrei- bung auf Pfandverwertung -natürlich für die ganze Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 23 Forderung -schon angehoben hatte, bevor er den Arrest zu prosequieren im Falle war, noch die Anhebung einer konkurrierenden gewöhnlichen Betreibung für den mutmasslichen Pfandausfall zu verlangen oder, sofern er eine solche Betreibung doch noch anhebt, sie aber durch Rechtsvorschlag eingestellt wird, die Vor- nahme von auf dessen Beseitigung abzielenden Vor- kehren. Ist aber in einer solchen Pfandverwertungs- betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden, dann liegt es freilich dem Gläubiger ob, zur Prosequierung des Arrestes binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arrest- urkunde eine der in Art. 278 Abs. 2 SchKG genannten Vorkehren (Rechtsöffnungsgesuch oder Klage) zu treffen. Diese Obliegenheit hat die Rekurrentin durch ihr Rechts- öffnungsgesuch vom 21. März 1926 rechtzeitig erfüllt. Infolgedessen blieb ihr Arrest bestehen, obwohl sie in der unnötigerweise angehobenen gewöhnlichen Betrei- bung nicht binnen zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangt hatte, und zwar mindestens während der Dauer der Pfandver- wertungsbetreibung, die durch Ausstellung des Pfand- ausfallscheines am 11. Februar 1924 abgeschlossen wurde. Diesen Pfandausfallschein scheint die Rekur- rentin dann dazu benützt zu haben, um gegen die Schuld- nerin an ihrem damaligen allgemeinen Betreibungsort in Flüelen eine Betreibung auf dem Weg der Pfändung zu führen, und zwar binnen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl (Art. 158 Abs. 2 SchKG); dies darf daraus geschlossen werden, dass das dortige Betrei- bungsamt dem auf den Pfandausfallschein gestützten Pfändungsbegehren Folge gab und schon wenig später als einen Monat nach dessen Ausstellung, am 17. März 1924, in der Lage war, ein Rechtshülfegesuch an das Betreibungsamt Luzern zu richten, welches am 18. März 1924 zu einer ersten Pfändung der arrestierten Gegen- stände zugunsten der Rekurrentin führte. Dass zur Aufrechterhaltung des Arrestes schon binnen zehn
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden müssen, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. In der Tat ist dem Arrestgläubiger keine besondere kurze Frist gesetzt, binnen welcher er, ähnlich wie die Anhebung der Be- treibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche Beurteilung seiner Forderung, auch die· Pfändung der Arrestgegenstände verlangen müsste, abgesehen von dem durch das Kreisschreiben Nr. 27 vom
Mai 1924 am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Haus- mann A:-G. betreffend « das pfändbare Lohnbetreffnis des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G ....... pro- Oktober 1926 u. ff.» Das Betreibungsamt St. Gallen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 25 stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von 800 Fr. beziehe, verheiratet sei und ein sechs Monate altes Kind habe, und vollzog gestützt hierauf den Ar- rest dadurch, dass es die Firma Hausmann A.-G. anwies, vom Lohn des Schuldners auf die Dauer eines Jahres pro Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Arrest- legung entweder als ganz unberechtigt auf null oder auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu redu- zieren. Zur Begründung machte er hauptsächlich gel- tend : Er sei jahrelang lungenkrank gewesen und auch jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand könne er nur durch besondere Aufwendungen bewahren, sowohl für eine sonnige und staubfreie Wohnung, als auch für besonders nahrhafte Ernährung, als nament- lich für die alljährlich ein oder zweimal notwendig werdenden Aufenthalte an Höhen-oder sonstigen Kur- orten mit günstigem Klima, und endlich auch für ärzt- liche Beobachtung und Behandlung. Im Beschwerde- verfahren stellte sich heraus, dass der Schuldner an die Personalkasse der Hausmann A.-G. einen statutarischen Beitrag von 5 % zu entrichten hat, anderseits aber « in den letzten Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten hat, die 500 Fr. bis jetzt nicht überschritten hat », (( als vom jeweiligen Geschäftsergebnis beeinflusste frei- willige Leistung der Firma ». Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrest- prosequierung Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. B. -Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass vom Lohn des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G. monatlich 150 Fr. abzuziehen seien. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an die obere Auf- sichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde trug der Schuldner auf Bestätigung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde an.
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