BGE 53 III 182
BGE 53 III 182Bge14.06.1927Originalquelle öffnen →
182 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zh1Iabteilungen). N° 4&. Beschwerdegrund zu machenden Handlungsunfähigkeit der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter ~irksam Beschwerde führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent- sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig,. so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge, dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens nicht auch da den Geriehten entzogen bleibt. wo nicht mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage steht. 46. Urteil der II.Zivilabteil-mg vom 22. September 1927
184 Schuldbetreibnngs-und Konkul'srecht (Zivitabteiluugen). N° 46. damit geltend gemachten Forderung gleich. Derartige die spätere Geltendmachung eines Rechtsanspruches verunmöglichende, also auf dessen Verlust binaR&- laufende Entsrheidungen über Prozessvoraussetzungen werden in ständiger Rechtsprechung als Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG angesehen (BGE 25 II S. 270 Erw. 2; 27 n S. 126 f. Erw. 3 und, im besonderen für die Versäumung der Klagefrist des Art. 242 SchKG, 33 II S. 454 f. Erw. 2). 2. - Ob die in Art. 250 SchKG für ilie Kollokations-- klage gesetzte Frist eingehalten worden sei, trotzdem die Klageschrift dem Konkursgericht nicht vor Ablauf der Frist zugegangen ist, beurteilt sich nach Art. 32 SchKG, wonach, wenn für eine Mitteilung die Post benützt wird und die Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist erfolgt ist, die Frist als eingehalten gilt. Diese Fiktion, dass die Mitteilung dem Amt oder der Behörde schon in dem Zeitpunkte zugekommen sei, in welchem sie zur Post aufgegeben worden ist, läuft darauf hinaus, dass die Post ermächtigt ist, die Mitteilung für das Amt oder die Behörde entgegenzunehmen. Allein die Post kann nur ermächtigt sein, dasjenige Amt oder diejenige Behörde in der Empfangnahme der Mitteilung zu ver- treten, an welche sie die Mitteilung zu befördern ver- pflichtet ist. Hiefür aber ist ausschliesslich die Adresse massgebend, gleichgültig ob die Mitteilung ihrem Inhalte nach für ein anderes Amt oder ein andere Behörde bestimmt sein möchte. Denn Postsendungen an jemand anders als den Adressaten zu bestellen, wäre 'die Post regelmässig gar nicht berechtigt; danach ist die Postaufgabe nur geeignet, der in der Adresse genannten Person oder Amtsstelle eine Mitteilung zukommen zu lac;sen. Vorliegend kann zudem auf den Willen des Rechts- anwaltes X., die Klageschrift an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (Beschleunigtes Verlahren) und nicht an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu richten. um so weniger etwas ankommen, weil die Klagerhebung Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zhilabteilungen}.~o 46. 185 eine gewissen Formvorschriften unterworfene Willens- erklärung ist, infolgedessen die biosse, wenn auch un- zweideutige und binnen der gesetzlichen Frist erfolgte Willensäusserung, Klage erheben zu wollen, nicht genügt, sondern ausserdem erforderlich ist, dass die bezügliche Willenserklärung binnen der gesetzlichen Frist gegen- iiber dem Konkursgericht abgegeben wird, sei es direkt, sei es durch Aufgabe des sie enthaltenden Schriftstückes zur Post. Letzteres ist hier nicht geschehen, da die Per- son oder Amtsstelle, an welche eine Mitteilung gerichtet ist, bei deren Aufgabe zur Post ausschliesslich durch die Adresse bestimmt wird. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass die Versäumnis einem offenbaren Ver- sehen zuzuschreiben ist; denn da, abgesehen von der Versäumnis des Rechtsvorschlages, die Wiedereinsetzung dem SchKG fremd ist, tritt die Präklusion als Folge der Versäumnis unabhängig von irgendwelchem Verschulden ein, sogar im Falle, dass es geradezu unmöglich gewesen wäre, die Frist· einzuhalten. Als unbehelflich erweist sich endlich auch der Hinweis auf BGE 39 I S. 54 ff., weil dort, ganz anders a]s hier, schon die Adresse selbst (Bundesrat in Lausanne) zweideutig war, jedoch die Post laut ihrer Empfangsbescheinigung die Sendung nichtsdestoweniger zur Beförderung an diejenige Behörde (das Bundesgericht) angenommen hatte, für welche der Inhalt wirklich bestimmt war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1927 bestätigt. OfDAG Offset-. formular-und fotodruck AG 3000 Bem
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.