Postal filing to wrong address does not preserve the deadline

BGE 53 III 182Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III14.06.1927Dismissed

Zusammenfassung

The claimant challenged a bankruptcy schedule but mailed the action before the expiry of the Art. 250 SchKG deadline to the bankruptcy office, although the statement was addressed to the district court. The High Court held the filing untimely because Art. 32 SchKG only preserves a deadline when the document is posted to the authority actually designated by the address. The Federal Supreme Court also held that the cantonal non-entry decision was a final judgment because it effectively barred later assertion of the claim. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 32 SchKG; Art. 250 SchKG; Art. 58 OG: Postal filing preserves a statutory deadline only if the document is addressed to the authority competent to receive it. The postal fiction operates through the address; the sender's undisclosed intent or the document's substantive destination is irrelevant. A filing sent to another office cannot be deemed timely by analogy to proper postal submission. A decision refusing to entertain a bankruptcy challenge because the deadline was missed is a final judgment, since it definitively precludes later judicial assertion of the claim (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

182 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zh1Iabteilungen). N° 4 . Beschwerdegrund zu machenden Handlungsunfähigkeit der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter irksam Beschwerde führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent- sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig,. so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge, dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens nicht auch da den Geriehten entzogen bleibt. wo nicht mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage steht. 46. Urteil der II.Zivilabteil-mg vom 22. September 1927

  1. S. Swiss . Borrisk Company cf Dalaware gegen Konkursmasse der 130rvisk Kunstaeidenwerke A.-G. Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz, wonach die Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt ist (Erw 2). Der eine solche Klage von der Hand weisende Beschluss ist Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1). A. -In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt) verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden- werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar 1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange- stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs- amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf, welche die an den Einzelrichter des BezirksgeIichts Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo- kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das Schuldbetreibungs-und Konkursrecht ZivilahteiIungen). N° 46. 183 Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge-' gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts- anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich (Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei wegen Verspätung von der Hand zu weisen. B. -Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das Obergericht des' Kantons Zürich die' Klage von der Hand gewiesen. C .. -Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am
  2. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':' teilung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. -Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe- rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein- schuldnerin zustehe. Vielmehr leImt er die Beurteilung dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250 SchKG gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit ist nur ausgesprochen, dass die vorliegende Kollokations- plananfechtungsklage nicht eine. geeignete Prozess- vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand der angemeldeten Forderung herbeizu- führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden, speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt. Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der konkursmässigen Vemjlung des Vermögens der durch den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk . Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der AS 53 III -1927

184 Schuldbetreibnngs-und Konkul'srecht (Zivitabteiluugen). N° 46. damit geltend gemachten Forderung gleich. Derartige die spätere Geltendmachung eines Rechtsanspruches verunmöglichende, also auf dessen Verlust binaR - laufende Entsrheidungen über Prozessvoraussetzungen werden in ständiger Rechtsprechung als Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG angesehen (BGE 25 II S. 270 Erw. 2; 27 n S. 126 f. Erw. 3 und, im besonderen für die Versäumung der Klagefrist des Art. 242 SchKG, 33 II S. 454 f. Erw. 2). 2. - Ob die in Art. 250 SchKG für ilie Kollokations-- klage gesetzte Frist eingehalten worden sei, trotzdem die Klageschrift dem Konkursgericht nicht vor Ablauf der Frist zugegangen ist, beurteilt sich nach Art. 32 SchKG, wonach, wenn für eine Mitteilung die Post benützt wird und die Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist erfolgt ist, die Frist als eingehalten gilt. Diese Fiktion, dass die Mitteilung dem Amt oder der Behörde schon in dem Zeitpunkte zugekommen sei, in welchem sie zur Post aufgegeben worden ist, läuft darauf hinaus, dass die Post ermächtigt ist, die Mitteilung für das Amt oder die Behörde entgegenzunehmen. Allein die Post kann nur ermächtigt sein, dasjenige Amt oder diejenige Behörde in der Empfangnahme der Mitteilung zu ver- treten, an welche sie die Mitteilung zu befördern ver- pflichtet ist. Hiefür aber ist ausschliesslich die Adresse massgebend, gleichgültig ob die Mitteilung ihrem Inhalte nach für ein anderes Amt oder ein andere Behörde bestimmt sein möchte. Denn Postsendungen an jemand anders als den Adressaten zu bestellen, wäre 'die Post regelmässig gar nicht berechtigt; danach ist die Postaufgabe nur geeignet, der in der Adresse genannten Person oder Amtsstelle eine Mitteilung zukommen zu lac;sen. Vorliegend kann zudem auf den Willen des Rechts- anwaltes X., die Klageschrift an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (Beschleunigtes Verlahren) und nicht an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu richten. um so weniger etwas ankommen, weil die Klagerhebung Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zhilabteilungen . o 46. 185 eine gewissen Formvorschriften unterworfene Willens- erklärung ist, infolgedessen die biosse, wenn auch un- zweideutige und binnen der gesetzlichen Frist erfolgte Willensäusserung, Klage erheben zu wollen, nicht genügt, sondern ausserdem erforderlich ist, dass die bezügliche Willenserklärung binnen der gesetzlichen Frist gegen- iiber dem Konkursgericht abgegeben wird, sei es direkt, sei es durch Aufgabe des sie enthaltenden Schriftstückes zur Post. Letzteres ist hier nicht geschehen, da die Per- son oder Amtsstelle, an welche eine Mitteilung gerichtet ist, bei deren Aufgabe zur Post ausschliesslich durch die Adresse bestimmt wird. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass die Versäumnis einem offenbaren Ver- sehen zuzuschreiben ist; denn da, abgesehen von der Versäumnis des Rechtsvorschlages, die Wiedereinsetzung dem SchKG fremd ist, tritt die Präklusion als Folge der Versäumnis unabhängig von irgendwelchem Verschulden ein, sogar im Falle, dass es geradezu unmöglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Als unbehelflich erweist sich endlich auch der Hinweis auf BGE 39 I S. 54 ff., weil dort, ganz anders a s hier, schon die Adresse selbst (Bundesrat in Lausanne) zweideutig war, jedoch die Post laut ihrer Empfangsbescheinigung die Sendung nichtsdestoweniger zur Beförderung an diejenige Behörde (das Bundesgericht) angenommen hatte, für welche der Inhalt wirklich bestimmt war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1927 bestätigt. OfDAG Offset-. formular-und fotodruck AG 3000 Bem

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