BGE 53 III 179
BGE 53 III 179Bge14.06.1927Originalquelle öffnen →
178 Schuldbetreibungs-und KOnkUFmJebt (ZivUabteilmtgen). N° 44.
meinschuldnerin betrachtet werden. Sebeidegger hat
auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die
Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem
. Aner.~ennungsvermerk der Baufirma, die diese gemäss
der Ubereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte.
Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis :
die
Zahlung erfolgte in Gegenwart des mit der Regelung
der Geschäftslage Olivas beauftragten Treuhänders Morf
und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver-
treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld-
nerin gegeben
hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu-
stimmung der letztern. Unter diesen Umständen muss
die
Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesell-
schaft betrachtet werden, die diese durch einen Ver-
treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger
dabei unterlassen· habe oder nicht, ausdrücklich zu er-
klären, dass
er im Namen der Baufirma handle. Es
kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch
einen Dritten aus Auftrag, Ermächtigung od·er Anweisung
erfolgte
Zahlung nicht doch unter die Bestimmungen der
Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte' nicht im
Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat
dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet;
er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das
bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser
Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen-
über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher
Gegenstand der Anfechtungsklage, wie wenn sie unmittel-
bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden
wäre.
Schuldbetreibungs-und KonkuIsrecht (Zivilabteilungen). N0 45. 179
45. -Auszug a.us dem Urteil der 1I. Zivila.btellung vom
16. September 1927 i. S. Moccetti gegen Erben Bossha.rt.
Will. gegenü~~r der Aus f all f 0 r der u n g weg e n
lchterfullung der Steigerungsbedingungen
emgewendet werden, der E rs t ei gerer sei nicht Ur-
teil s f ä h i g gewesen, so braucht nicht zunächst bei
den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des
Ersteigerers geführt zu werden.
Aus dem Tatbestand:
Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onsch-
wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im
dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus
in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt
abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandver-
wertungsverfahren um 38,000 Fr, woran 34,000 Fr.
binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen
Mahnungen
an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich-
tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue
Steigerung
angeordnet werden, hob das Betreibungsamt
am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der
Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue
Steigerung an.
An der dritten Steigerung vom 28. Juni
1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr.,
und am 17. Dezember 1924 sodann auch noch die vom
Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten
und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr.
auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde-
rung.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger
diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den
Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss-
hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben.
Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig
in der Form eines Angebotes -der Person ab, an welche er erteilt werden will. Geht das Angebot von einer infolge Urteilsunfähigkeit handlungsunfähigen Person aus, so ist nicht einzusehen, wieso diese rechtsgeschäft- liehe Willenserklärung, welche sich in ihren Wirkungen von einem Kaufsangebot nicht wesentlich unterscheidet, anders zu beurteilen wäre als irgendwelche sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärung einer solchen Person (vgl. FLElNER, Deutsches Verwaltungsrecht § 12, Note 27). 'Vollte gegenteils der gestützt auf das Angebot eines infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen erteilte Zuschlag als gültig angesehen werden -sei es auch nur im Hinblick auf eine daraus abzuleitende Ausfallforderung -, sofern er nicht binnen zehn Tagen seit einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt durch Beschwerde angefochten worden ist, so würde dies darauf hinauslaufen, dass einem solchen Angebot doch eine, wenn auch beschränkte, Rechtswirkung beigelegt wird, eben weil die im Zuschlag liegende Verfügung des Betreibungsamtes nicht unabhängig von einem ent- sprechenden Angebot wirksam werden kann. -Zu der gleichen, die Tragweite des Präjudizes in BGE 46 III S. 90 einschränkenden Entscheidung führt zudem die hier -im Gegensatz zum früheren Falle -sich auf- drängende Überlegung. dass gerade wegen der zum
182 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. Beschwerdegrund ZU machenden Handlungsnnfähigkeit der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter wirksam Beschwerde . führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent- sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig~ so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge. dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt. wo nicht mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage steht. 46. Urteil der II. ·Zivllabteilm1g vom 22. September 1927
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