176 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 43.
begehrens, wie der Rekursgegner in seiner Beschwerde-
beantwortung ausführen liess und Dr. Witzthllm als
. Zeuge ebenfalls aussagte,
so könnte sich der Rekurrent
nicht auf den guten Glauben in die Snbstitutionsvoll-
macht des Dr. Witzthum berufen, kraft dessen allein er
aus der äusseren Stellung etwas herleiten kann, welche
RechtsanwaltBeckhard diesem eingeräumt hat. Allein die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer könnte sich von
der Wahrheit dieser vom Rekurrenten bezw. seinem Ver-
treter substantiiert bestrittenen Behauptung nicht durch
die blosse Aussage des
am Ausgange des Beschwerde-
verfahrens in erster Linie persönlich interessierten Dr.
" ly'itzthum überzeugen lassen. Sie ist daher genötigt, die
Sache
zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, ihr anheimstellend, entweder
kraft der ihr zustehenden Befugnis zur Würdigung des Be-
weisergebnisses diese Aussage
für sich allein zu würdigen,
wenn sie nach dem kantonalen Beschwerdeverfahrens-
recht
überhaupt in Betracht gezogen werden darf, obwohl
der Rekursgegner den Beweis durch den Zeugen Dr. Witz-
thum ausdrücklich nur für eine andere, nach dem Ge-
sagten bedeutungslose Tatsache angetreten
hat, oder
auch noch Rechtsanwalt Bossart einzuvernehmen, sofern
dies nach dem kantonalen Beschwerdeverfahrensrecht
zulässig sein sollte, obwohl es nicht
beantragt worden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21.
Oktober 1927 aufgehoben und die Sache zurückge-
wiesen wird.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Ziv:llabteilnngen). N0 44. i77
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
44. Auszag aus dem Urteil der II. Zivilabt ilung
vom 14. Juli 1927 i. S. Ba.ndelsgenossenschait des schweize-
rischen 133,umeisterverbandes, Filiale LuzerD,
gegen Konkursmasse G. Oliva Sehn.
A n fee h tun g skI a g e. 287 SchKG. Wann gilt die
Zahlung einer Schuld des Gemeinschuldners durch einen
Dritten als Rechtshandlung des Schuldners?
Aus dem Tatbestand:
Das Baugeschäft G. Oliva Sohn, über das am 4. Fe-
bruar 1924 der Konkurs eröffnet wurde, hatte im Jahre
1923 unter anderm den Bau eines Wohnhauses für
Nikolaus Scheidegger in Luzern übernommen, den Bau
aber nicht vollendet. Als das Geschäft bereits überschuldet
war, ermächtigte es in einer Übereinkunft
vom 29.
Januar 1924 den Bauherrn Scheidegger, seine Bauschuld
von
22,000 Fr. nicht an es, sondern an die Handwerker
und
Unternehmer, die für das Wohnhaus gearbeitet oder
geliefert
hatten, zu bezahlen, sofern auf deren Rech-
nungen die Anerkennung des Baugeschäftes
vermerkt
sei. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlte der Bauherr
am 31. Januar 1924 die beklagte Handelsgenossenschaft
des schweizerischen Baumeisterverbandes, Filiale Luzern,
die
an Oliva Sohn für 5328 Fr. 35 Cts. Baumaterial
an das Wohnhaus Scheidegger geliefert hatte. Das
Bundesgericht hat die gegen diese Zahlung gerichtete
Anfechtungsklage gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Zu Unrecht behauptet die Beklagte, die angefochtene
Zahlung könne
nicht als eine Rechtshandlung der Ge-
178 Schuldbetreibungs-und Konkursroobt (ZiYiJabteillmgen). N" 44.
meinschuldnerin betrachtet werden. Seheidegger hat
auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die
Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem
.
Aner. ennungsvermerk der Baufinna, die diese gemäss
der Ubereinkunft
vom 29. Januar darauf gesetzt hatte.
Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis :
die Zahlung erfolgte
in Gegenwart des mit der Regelung
der Geschäftslage
OIivas beauftragten Treuhänders Mon
und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver-
treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld-
nerin gegeben hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu-
stimmung der letztern.
Unter diesen Umständen muss
die Zahlung als eine Rechtshandlung
der Baugesell-
schaft
betrachtet werden, die diese durch einen Ver-
treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger
dabei unterlassen habe öder nicht, ausdrücklich zu er-
klären, dass
er im Namen der Baufirma handle. Es
kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch
einen
Dritten aus Auftrag, Ermächtigung oder Anweisung
erfolgte Zahlung nicht doch
unter die Bestimmungen der
Anfechtungsklage falle, obwohl der
Dritte' nicht im
Namen des Schuldners gehandelt
hat. Scheidegger hat
dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet;
er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das
bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser
Zahlung
von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen-
über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher
Gegenstand der Anfechtungsklage, wie
wenn sie unmittel-
bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden
wäre.
Schuldbetreibungs-und Konkwsrecht (Zivilabteilungen). N° 45. 179
45. -Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom
16. September 1927 i. S. Koccetti gegen Erben Bosshart.
Will gegenüber der Aus f a I I f 0 r der u n g weg e n
Nichterfüllung der Steigerungsbedingungen
eingewendet werden, der Er s t e i ge r er sei nicht U r
te i I s f ä h i g gewesen, so braucht nicht zunächst bei
den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des
Ersteigerers geführt zu werden.
Aus dem Tatbestand:
Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in Jonsch-
wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im
dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus
in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt
abgehaltenen zweiten Steigerung
im Grundpfandver-
wertungsverfahren
um 38,000 Fr., woran 34,000 Fr.
binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen
Mahnungen
an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich-
tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue
Steigerung angeordnet werden, hob das Betreibungsamt
am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der
Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue
Steigerung an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni
1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr.,
und am 17. Dezember 1924 so dann auch noch die vom
Betreibungsamt unter Zuzug 'von Zinsen und Kosten
und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr.
auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde-
rung. Mit
der vorliegenden Klage manht der Kläger
diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den
Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss-
hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben.
Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei
nieht urteilsfähig