BGE 53 III 167
BGE 53 III 167Bge12.07.1927Originalquelle öffnen →
166 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41. eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften sein soll, weil die Versicherung gegen ihnen selbst zu- stossende Unfälle genommen wurde, wie die Vorinstanz meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten) Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung des Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine Begünstigung desselben. Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen verfolgten Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie- gender Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht, indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung, deren Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes des Kindes auch wieder dem Vater anheimfällt. Diese Be- günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An- spruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben. Eine Verwertung des bedingten Anspruches des Vaters auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, sondern ausserdem durch die Aufrechterhaltung des Vertrages während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist, so vermag ihn der Versicherungsnehmer durch blosse Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter- gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden. Angesichts dieser Perspektive würde die Verwertung nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden kann, der Versicherer könne zum Rückkauf dieses Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. 167 Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet werden, solange weder die Versicherungs-Aufsichts- behörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine solche Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist. Demnach erkennt die &huldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne- rin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen. 42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder. SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam bestimmt werden, dass die Alt e r s p e n s ion e n von A n g e s teIlt e nun dAr bei t ern, welche nichts an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n- p f ä n d bar seien '? In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck, pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt von dem monatlich 320 Fr. betragenden « Pensions- guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr. » Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92 Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten Guthabens geltend. Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge- stellten « Reglement für den Pensionsfonds der Elektra AS 53 III -1927 13
168 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. Birseck » vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen zu entnehmen : § 3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten und Arbeitern der Genossenschaft Pensionen auszu- richten, wenn sie infolge Invalidität oder Alter ar- heitsunfähig werden, insofern diese Angestellten und Arbeiter alle an die Pensionsberechtigung geknüpften Bedingungen erfüllt haben ..... § 4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das Stiftungsvermögen keine Beiträge. § 10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck, welche..... nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit er- werbsunfähig wurden, erhalten ..... eine jährliche Pen- sion in der in § 17 bestimmten Höhe, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen das ausschliessen ..... § 14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst be- rechtigten Angestellten oder Arbeiters fällt dahin : a) Wenn er sich Handlungen und Uhterlassungen gegen die Elektra Birseck ..... hat zu Schulden kommen lassen, welche gegen Treu und Glauben verstossen, rechtswidrig sind und die Interessen der Genossenschaft gefährden oder schädigen; b) wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra Birseck gerichteten Streik teilgenommen hat ..... Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und allfälliger Milderungsgründe beschliesst die Betriebs- direktion. . § 23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen Unterhalt des Pensionärs bestimmt. Der Pensionsan- spruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz~ Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht gepfändet werden ..... § 24: Über alle Differenzen, welche sich bei An- wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirek- tion und einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich Berechtigten ergeben sollten, entscheidet als Rekurs- instanz und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der Verwaltungsrat der Elektra Birseck. Scl1uldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 42. 169 Die Schuldbdrt.ibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Durch § 23 des Pensionsfonds-Reglements ist be- stimmt, dass die Pension dem Berechtigten durch des- sen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung und des Kon- kurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist gemäss Art. 519 Abs. 2 OR nur rechtswirksam, wenn die Pension eine dem Berechtigten unentgeltlich bestellte Leibrente darstellt. Als Besteller der Leibrente sieht der Rekurrent selbst und mit Recht niCht etwa die Stif- tung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Ge- nossenschaft Elektra Birseck an, deren Verw"altungsrat es denn auch gewesen ist, der das massgebende Regle- ment mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt hat, nachdem die Delegiertenversammlung der Genossen- schaft die Mittel zur Pensionierung arbeitsunfähiger Angestellter und Arbeiter derselben bereitgestellt hatte. Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra Birseck zwar nicht Beiträge in Geld, um den Pensions- anspruch zu erwerben, so ist dieser doch durch § 10 des Reglementes unzweideutig an eine Leistung ihrerseits geknüpft, nämlich dass sie mindestens während zehn Jahren als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der Elektra Birseck gestanden haben. Sind auch die Löhne infolge der Inkraftsetzung des Reglementes nicht herab- gesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen, dass sie andernfalls hätten allgemein erhöht werden müssen, so unterliegt doch keinem Zweifel, dass sich die Elektra Birseck die weiteren Dienste der einzelnen Angestellten und Arbeiter um einen weniger hohen Lohn sichern kann, nachdem diese nicht mehr darauf angewiesen sind, aus ihrem Lohn Rücklagen im Hin- blick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen. Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von einer Gegenleistung der Angestellten und Arbeiter abhän- gig, dass er nach § 14 des Reglementes solchen Angestell-
170 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen die Interessen der Elektra Birseck handeln. Hier besteht . die Gegenleistung in einem den Interessen der Elektra Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der präsumptiv Berechtigten. Dadurch, dass nach § 24 des Reglementes ausschliess- lich die Genossenschaftsorgane darüber entscheiden, ob die letztere Voraussetzung der Pensionsberechti- gung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2 OR hat jedoch auf feste, unentziehbare Leibrentenansprüche Be- zug, deren weitere Erfüllung nicht vom Belieben des Bestellers oder Rentenschuldners abhängt, sobald die Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Die- ses gesetzliche Merkmal trifft ausserdem auch insofern nicht zu, als nach §§ 15 und 19 des Reglementes der Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt oder einem andern Haftpflichtigen oder aber von einer künftigen staatlichen Alters-oder Invaliden- versicherungsanstalt bezogen werden, welcher die Ange- stellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Bei- tragspflicht dieser Genossenschaft obligatorisch unter- stellt worden sind. Demnach erkennt die Schuldber.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sdmldbetreibmlgs-muli Konkursreeht. N° 43. 171 43. Bn.tscheid vom Dezember 1927 i. S. Josti. Wird auf Verlangen des Gläubigers eine N ach p f ä n dun g vollzogen, so kann die Verwertung der nachgepfändelen Gegenstände bis auf eIn Jahr (zwei Jahre) seit der Nach- pfändung verlangt werden (El°W. 1). Können Rechtsvorkehren, welche der während der F e r i e n- a b wes e n h e i t des R e c h t san wal t es auf dessen Bureau tätige Sub s t i tut vorgenommen hat, wegen Fehlens einer Sub s t i tut ion S v 0 I I mac h t als unverbindlich abgelehnt werden? (Erw. 2). A. -In der Betreibung Nr. 775 des Eugen Fitze gegen den Rekurrenten vollzog das Betreibungsamt Küsnacht zunächst am 11. Dezember 1925 die Pfändung auf sieben Gegenstände, an welchen jedoch teilweise Drittan- sprachen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli 1926 zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nach- pfändung auf fünf Gegenstände, von denen mindestens vier Kompetenzstücke waren. Nachdem der Vertreter des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das Ver- wertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf die Durchführung der jeweilen anberaumten Steigerung verzichtet hatte, ersuchte er am 12. Juli 1927 das Be- treibungsamt «nunmehr letztmals, die Steigerung ohne Verzug anzusetzen und durchzuführen )J. Am 11. August jedoch, während sich Rechtsanwalt Beckhard in den Ferien befand!' zog der als Substitut auf seinem Bureau arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines Brief- bogens mit gedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes Beckhard das Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage später schrieb Rechtsanwalt Beckhard an das Betrei- bungsamt: «Mein Substitut hatte zu dieser Rechts- handlung keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese Handlung nicht, sodass sein Rückzug für null und nichtig zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom 12. Juli a. c. ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ..... , die Verwertung umgehend durchzuführen ..... » Als die Stei-
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