BGE 53 III 162
BGE 53 III 162Bge01.12.1927Originalquelle öffnen →
162 Schuldbetreibungs-und Konknrsreeht. Nt:> 41.
denem Rahmen (so dass nicht mehr von eiIlem Gewerbe-
betrieb gesprochen werden könnte) auszuüben ver-
möchte. Bei dieser Sachlage spielt aber keine Rolle,
.
ob, wenn die vom Schuldner im Momente der Pfändung
bezw. der Retention ausgeübte Tätigkeit sich als Gewerbe-
betrieb qualifiziert, die hiezu verwendeten
Objekte
ganz oder nur zum Teil im Eigentum des Schuldners
stehen.
Es ist daher im vorliegenden Falle ohne Bedeu-
tung, dass ein Pensionsbetrieb, in dem nur die hier
streitigen, retinierten Möbel verwendet würden,
als Beruf
im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erachtet werden
müsste. Denn nachdem die Retentionsschuldnerin sich
hiemit nicht begnügt
hat, sondern durch Mietung
einer grossen, möblierten Wohnung eine Pension
in
grösserem Stile, d. h. ein Gewerbe, betrieben hat, hat
sie jeden Anspruch au~ Art. 92 Ziffer 3 SchKG verwirkt,
sodass das Betreibungsamt
mit Recht das fragliche
Mobiliar
mit Retentionsbeschlag belegt hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass die fragliche Retentionsverfügung
nur bezüglich
der
von den Pensionären der· Retentionsschuldnerin
geschuldeten Mietzinsen aufgehoben,
im übrigen aber
für rechtsgültig erklärt wird.
41. Entscheid vom 22. November 1927 i. S. Ebneter.
Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestier'lllg
und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai
1910 ist auch anwendbar auf eine vom Vater genommene
Versicherung gegen Unfälle seines Kindes mit Prämien-
rückgewähr, wenn letztere an das Kind ausbedungen ist,
sofern es das 20. Lebensjahr erreicht.
A. -Auf Verlangen der geschiedenen Ehefrau des
Josef
Ebneter in Buenos-Aires wurden dessen Ansprüche
~~ umt KOiIlkursreeht. Ne> 41. 163
gegen die Schweizerische Unfallversicherungs-Aktienge-
sellschaft
in Winterthur aus den Versicherungsverträgen
laut Polizen Nr. 861016 und 902,714 arrestiert. Es sind
dies Unfallversicherungen für Kinder, gemäss welchen
die Schweizerische UnfaIlversicherungs-A.-G. auf Grund
der von Josef Ebneter als Versicherungsnehmerge-
stellten Anträge
vom 1. Februar 1916 bezw. 10. August
1927 dessen 1914 bezw. 1917 geborene
Kinder Peter und
Maud Marie gegen die Folgen von Unfällen versicherte.
Den Polizen sind folgende Bedingungen
zu entnehmen:
« Die Versicherung gilt mit Rückgewähr der Prämien bei
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres oder vorhe-
rigem Tode des Versicherten
und ist für die Dauer von
fünfzehn (bezw. sechszehn) Jahren abgeschlossen.»
« Art. 1: Vorausgesetzt, dass diese Versicherung
während der ganzen
vereinbrten Vertragsdauer bestan-
den
hat~ ist die Gesellschaft verpflichtet, den vollen
Betrag der eingezahlten Prämien ohne Zinsen und ohne
Abzug etwa geleisteter Unfallentschädigungen zurück-
zuzahlen, und zwar beim Ableben des Versicherten
(ohne jede Rücksicht auf die Todesursache), spätestens
aber
bei Vollendung seines 20. Lebensjahres .....
Art. 2 : Die Zahlung der Prämienruckgewährsumme
enolgt gegen Rückgabe der Polize, und zwar an den
Versicherten selbst, wenn
er das Alter erlebt, auf welches
die Versicherung geschlossen ist, andernfalls
an den
Versicherungsnehmer oder, wenn er nicht
mehr am
Leben ist, an die nächsten Angehörigen des versicherten
Kindes:» .
Das den Arrest vollziehende Betreibungsamt Winter-
thur forderte in Anwendung des Art. 4 der Verordnung
betreffend die
Pfändung, Arrestierung und Verwer-
tung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910
die Gläubigerin auf, sich binnen
10 Tagen darüber
auszusprechen, ob sie anerkenne, dass die arrestierten
Versicberungsansprüche von der Zwangsvollstreckung
ausgeschlossen seien oder nicht.
164 ScbuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41.
Hierauf führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem
Antrag, es sei festzustellen, dass
in den erwähnten
Versicherungsverträgen keine Begünstigung im Sinne
von
Art. 80 des Versicherungsvertragsgesetzes gegeben
sei,
und die Fristansetzung sei aufzuheben.
B. -Durch Entscheid vom 21. Oktober 1927 hat
das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
zugesprochen.
C. -Diesen Entscheid hat Josef Ebneter an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Aufhe-
bung desselben und Wiederherstellung der betreibungs-
amtlichen Fristansetzung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Voraussetzung der Anwendung des Art. 4 der ange-
führten Verordnung ist, dass die Kinder des Schuld-
ners bezüglich
von Versicherungsansprüchen aus den in
Rede stehenden Versicherungsverträgen als Begünstigte
bezeichnet sind. (Dass die
Polizen ihrer Mutter über-
geben worden seien, oder dass
der Schuldner auf das
Recht des Widerrufes verzichtet habe, wird nicht be-
hauptet, sodass die Anwendung des Art. 6 I. c. nicht in
Frage kommt.) Trifft dies zu, so unterliegen nämlich
nach Art. 80 VVG nicht nur die Versicherungsansprüche
der begünstigten Kinder des Schuldners, sondern auch
diejenigen des Schuldners als Versicherungsnehmers nicht
der Zwangsvollstreckung zugunsten der Rekurrentin.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Anspruch auf
Prämienrückgewähr, um welchen es den Parteien einzig
zu tun ist, als Anspruch besonderer Art aus der Unfallver-
sicherung oder aber als ein den besonderen Normen über
die Lebensversicherung unterworfener Anspruch qualifi-
ziert werde; denn die Vorschriften der Art. 76 ff. VVG
über die Versicherung zugunsten Dritter sind auf Lebens-
und Unfallversicherung in gleicher Weise anwendbar.
Wird Versicherung gegen Unfälle Dritter (hier der
SehuIdbetreioongs-und Konkursrecht. N0 41. 165
Kinder) genommen, so erscheint freilich zweifelhaft,
ob der Anspruch auf Unfallentschädigung nicht dem Drit-
ten, und zwar kraft eigenen Rechtes, zustehe, wie es in
Art. 87 VVG zwar nur für den hauptsächlichsten Anwen-
dungsfall derartiger Versicherung, die kollektive Unfall-
versicherung,
bestimmt ist. Allein die Gründe, die zur Auf-
. stellung des Art. 87 VVG geführt haben und für die ana-
loge Anwendung desselben auf die gewöhnliche Versiche-
rung gegen Unfälle
Dritter geltend gemacht werden
können, treffen
auf den Anspruch auf Prämienrückge-
währ nicht zu, mag man ihn auch als zum Unfallver-
sicherungsvertrag gehörend
und nicht als aus einem
Zusatz - Lebensversicherungsvertrag fliessend qualifi-
zieren. Vielmehr
entspricht es der natürlichen Auffassung,
dass, sofern eine Prämienrückgewähr vorgesehen wird,
die
Prämien dem Versicherungsnehmer zurückgewährt
werden, der die Versicherung genommen hat, ohne dazu
von Gesetzes oder Vertrages wegen
verpflichtet gewesen
zu sein.
Steht also nichts entgegen, dass sich der Ver-
sicherungsnehmer die zurückzugewährenden Prämien
vertraglich für sich selbst vorbehält, so stellt es nichts
anderes als eine Begünstigung im Sinne der Art. 76 ff. VVG
dar, wenn er die Prämienrückgewähr an eine andere
Person als sich selbst ausbedingt. Dabei ist es durchaus
zulässig, dass die Begünstigung an Bedingungen geknüpft
wird, wie es vorliegend dadurch geschehen ist, dass als
Begünstigte bezeichnet wurden einerseits das betreffende
Kind für den Fall der Vollendung des zwanzigsten Lebens-
jahres, anderseits die nächsten Angehörigen desselben
für den Fall des früheren Todes des versicherten Kindes,
nachdem
der Versicherungsnehmer bereits vorverstorben
war, während für den Fall früheren Todes des versicher-
ten Kindes und Überlebens des Versicherungsnehmers
keine Begünstigung besteht. Wieso die
(derart verklau-
sulierte) Zuwendung des Anspruches
auf Rückgewähr
der Prämien, welcher an und für sich dem Versicherungs-
nehmer zustehen würde, an seine: Kinder: dhalh<nict,
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eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften
sein soll, weil die Versicherung gegen ihnen selbst zu-
stossende
Unfälle genommen wurde. wie die Vorinstanz
meint,
ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten)
Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung
des Versicherungsanspruches
an denjenigen, auf dessen
Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine
Begünstigung desselben.
Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften
über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen
verfolgten Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf
Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der
Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so
darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie-
gender
Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht,
indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe
zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung,
deren Versicherungssumme
ja im Falle vorzeitigen Todes
des Kindes auch wieder dem
Vater anheimfällt. Diese Be-
günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An-
spr).lh des Vaters verwertet würde, und daher muss auch
der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben.
Eine Verwertung des bedingten Anspruches des
Vaters
auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom
Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn
da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes
vor Vollendung des zwanzigsfen Lebensjahres, sondern
ausserdem durch die Aufrechterhaltung des Vertrages
während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist,
so vermag
ihn der Versicherungsnehmer durch biosse
Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter-
gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers
die Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden.
Angesichts dieser Perspektive würde die Verwertung
nichts ergeben, zumal
da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer könne
zum Rückkauf dieses
Schu1dbetreibun und Konkursrecbt. N° 42. 167
Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet
werden,
solange weder die Versicherungs-Aufsichts-
behörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine
solche Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie
im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne-
rin gegen das
Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.
SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam
bestimmt werden, dass die Alt e r sp e n s ion e n von
A n g e s tel I t e nun dAr bei t ern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n·
p f ä n d bar seien ?
In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den
Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck,
pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt
von dem monatlich 320 Fr. betragenden « Pensions-
guthaben des
Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung
Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug
per Monat 15
Fr. bis zur Deckung von 100 Fr. »
Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92
Ziff. 7
SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an
das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten
Guthabens geltend.
Dem
vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge-
stellten
« Reglement für den Pensionsfonds der Elektra
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