BGE 53 III 156
BGE 53 III 156Bge12.07.1927Originalquelle öffnen →
156 Schuldbetreibungs-und Konklll'Sl"eebt. N° 39. rentin nicht behauptet, dass hier solche Sonderver- hältnisse vorliegen. Bei dieser Sachlage konnte daher der Schuldner nicht verhalten werden, dem Betreibungs- beamten seine Patientenliste aushinzugeben, wie auch ein Betreibungsschuldner nicht verpflichtet ist, dem Betreibungsbeamten Einsicht in seine Bücher zu ge- währen, wenn damit nicht die Feststellung existenter und daher pfändbarer Forderungen sondern lediglich eine Orientierung über allfällig erst in Zukunft ent- stehende Forderungen, die nicht in die Pfändung ein- bezogen werden können, bezweckt wird (es wäre denn, dass es sich um die Pfändung zukünftigen Lohnes gemäss Art. 93 SchKG handelte, was hier jedoch nicht in Frage steht). Die Rekurrentin hat sich zur Stützung ihres Standpunktes auf eine Stelle im Kommentar JAEGER berufen (zu Art. 91 Note 11 S. 249), worin die Auf- fassung vertreten wird, dass auch nicht-fällige. bezw. bedingte Forderungen pfändbar seien. Dieser Hinweis geht indessen fehl. Denn vorliegend wird die Pfänd bal- keit der fraglichen Honorarforderungen nicht deshalb verneint, weil diese im Momente. als der Betreibungs- beamte zur Pfändung schritt, nicht fällig, sondern weil sie damals überhaupt noch gar nicht entstanden waren. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der RekUls wird abgewie3en. 39. Entscheid vom 121. Oktober 19127 i. S. Oolorit S. A. K 0 n kur s k 0 s t e n. Wenn m ehr e r e GläUbiger das Konkursbegehren stellen,· so haftet j e der von ihnen sol i dar i s c h für den g a n zen Betrag der bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, und das Konkursgericht, bezw. der Konkursbeamte, sind frei, von jedem von ihnen den ganzen Betrag oder je nUr einen Teil zU verlangen. -Die Frage, ob und welches Rückgriffs- recht dem zahlenden Gläubiger den andem GläUbigern gegenüber erwachse, ist durch den R ich t e r zU ent- scheiden. SchKG Art. 169; KV Art. 35; OR Art. 144, 148 Abs. 2. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. 157 A. -Auf Begehren der Finna Bregger, Nussbaum & Oe in Solothurn, der Finna Colorit S. A. in Schaffhausen sowie des H. Amiet in Selzach wurde am 3. Mai 1927 über die Finna Maienfisch & Michel, Malergeschäft in Selzach, der Konkurs eröffnet. Am 30. August 1927 teilte das Konkursamt Lebern den erwähnten Gläubigern mit, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung von rückständigen Mietzinsen hinreiche. Infolgedessen verlangte es zur Deckung der Kosten, « welche sich bis zur voraussicht- lichen Einstellung des Konkurses ergeben», einen Vor- schuss von 140 Fr., und zwar erhob es von jedem der ge- nannten Gfäubiger einen Drittel dieses Betrages, obwohl sie Forderungen in verschiedener Höhe angemeldet hat- ten (die Finna Bregger, Nussbaum & Oe hatte einen Betrag von 79 Fr. 85 Cts., die Firma Colorit S. A. einen solchen von 348 Fr. 15 Cts. und Amiet einen solchen von 133 Fr. geltend gemacht). B. -Gegen diese Verteilungsweise beschwerte sich die Firma Bregger, Nussbaum & Oe bei der kantonalen Aufskhtsbehörde, indem sie beantragte, die Kosten seien pro rata der Forderungsbeträge auf die drei Gläubiger zu verteilen, und zwar sei für die Verhältnisrechnungnur die in Betreibung gesetzte Restforderung der Beschwerde- führerin im Betrage von 45 Fr. 50 Cts. plus Zins und Kosten (die weiteren 23 Fr. 70 Cts. hatte sie erst im Kon- kurs angemeldet) in Betracht zu ziehen. C. -Mit Urteil vom 22. September 1927 -den Parteien zugestellt am 27. September 1927 -hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass sie verfügte, die Kostenverteilung habe pro rata der im Krmkur:;eeingegebenen Forderungsbeträge zu erfolgen. D. -Hiegegen hat die Colorit S. A. am 30. September 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie Abweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechter- haltung der vom Konkursamte getroffenen Kopf teilung verlangte.
158 Schuldbetreibnngs-und Konkursreeht. N0 39. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Höhe des vom Konkursamte im vorliegenden Falle im Betrage von 140 Fr. erhobenen Kostenvor- schusses ist an sich nicht angefochten. Streitig ist nur, ob das Konkursamt berechtigt war, diesen Betrag auf die verschiedenen Gläubiger, die das Konkursbegehren gestellt hatten, gleichmässig zu verteilen, d. h. von jedem der drei fraglichen Gläubiger einen Drittel von 140 Fr. zu verlangen, obwohl diese im Konkurse For- derungen in verschiedener Höhe angemeldet hatten. Dies muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, be- jaht werden. Gemäss Art. 169 SchKG haftet der Gläubi- ger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, wo- für das Konkursgericht bezw. gemäss Art. 35 KV das Konkursamt, von ihm einen entsprechenden Kostenvor- schuss verlangen kann. Haben mehrere Konkursgläubiger das Begehren gestellt, so ist -wie übrigens auch von der Vorinstanz angenommen wird -kein Zweifel, dass jeder Gläubiger solidarisch für den g a n zen Betrag haftet (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 169 SchKG Note 1 S. 554). Dem Konkursamte stand es also nach dem Grundsatze von Art. 144 OR frei, nach seiner freien Wahl von jedem der Konkursgläubiger (d. h. den Solidar- schuldnern dieses Vorschusses) den ganzen Kostenvor- schuss oder je nur einen Teil. z. B., wie dies vorliegend geschehen ist, je einen Drittel, zu verlangen. Die von der Firma Bregger, Nussbaum & Oe gegen diese Verteilungs- weise eingeleitete Beschwerde war somit, da die grund- sätzliche Vorschusspflicht und die Höhe des Vorschusses an sich nicht angefochten wurde, unbegründet. Natür- lich ist damit die Frage, ob und in welchem Masse die für die fraglichen Konkurskosten haftbaren Konkurs- gläubiger nach Leistung der Zahlung u n t e r e i n- a n der gemäss Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 40. 159 besitzen, nicht entschieden. Darüber haben jedoch nicht die Aufsichtsbehörden, sondern die Gerichte zu befinden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent- scheid der Vorinstanz aufgehoben wird. 40. Enticheid vom a9. Oktober 19a7 i. S. Wiedmer-Stern. Das R e t e n t i {) n s r e c h t des Ver m i e t e r s er- streckt sich nicht auf die dem Mieter von seinen Unter- mietern geschuldeten Mietzinsen (Erw. 1). OR Art. 272; ZGB Art. 895. Kom pet e n z ans p r U c h g e m ä s s Art. 9 2 Z i f f. 3 S c h K G. B e ruf 0 der, G ewe r beb e tri e b (U n t ern e b m u n g) ? Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so entfällt je der Kompetenz- anspruch ; es kann ein Schuldner nicht verlangen, dass ihm wenigstens so viele Werkzeuge belassen werden, damit er die von ihm bisher ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit in Zukunft wenigstens in bescheidenem Rahmen auszuüben vermöchte (Erw. 2). Eine in grösserem Rahmen betriebene P e n s ion ist kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2). A. -Am 12. Juli 1927 nahm das Petreibungsamt Bern-Stadt bei Frau Glauser-Bühlmann, die einen Teil des Frau Wiedmer·Stern gehörenden Hauses, Rabben- thalerstrasse 83 in Bern, gemietet hatte und daselbst eine Pension betrieb, auf Begehren der Vermieterin, gemäss Art. 283 SchKG in Verbindung mit Art. 272 OR, ein Retentionsverzeichnis auf über das von der Mieterin eingebrachte Mobiliar im Gesamtschätzungswerte von 1516 Fr. 50 Cts. Ferner wurden die von den Pensionären der Retentionsschuldnerin geschuldeten laufenden Miet- zinsen im Gesamtbetrage von 420 Fr. retiniert. B. -Hiegegen beschwerte sich die Retentionsschuld- nerin bei der Aufsichtsbehörde, indem sie gestützt auf
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