BGE 53 III 154
BGE 53 III 154Bge30.09.1927Originalquelle öffnen →
154 Schuldbetreibmlgs-und K(mkursrecht. No 38.
38. Entscheid vom l. Oktober 19a7 i. S. Buify.
Die Honorarforderung eines Arztes für
die Behandlung von Patienten entsteht in der Regel erst
n ach A b s chI u s s der Behandlung und wird daher
auch erst in diesem Momente pfändbar. Ein Arzt kann daher
nicht verhalten werden, dem Betreibungsbeamten, der bei
ihm eine Pfändung vornimmt, eine Liste der bei ihm in
Behandlung stehenden Patienten aushinzugeben.
SchKG Art. 91.
A. -In der Betreibung Nr. 11,917/2811 des Betrei-
bungsamtes Luzern für eine Forderung der Frau Elise
Ruffy gegen ihren geschiedenen Ehemann, welcher in
Luzern den Beruf eines-Arztes betreibt, verlangte die
Gläubigerin
am 2. Juli 1927 mittels eines Nachpfändungs-
begehrens die
Pfändung der ausstehenden Guthaben des
Schuldners.
Darauf pfändete das Betreibungsamt am
9. Juli 1927 Honorarforderungen des Schuldners im
Gesamtbetrage von 760 Fr. 50 Cts. und fügte auf der
Pfändungurkunde als Bemerkung bei, der Schuldner
habe unterschriftlich erklärt, zur Zeit keine andern
Guthaben zu besitzen, auch verweigere er die Heraus-
gabe einer Liste der bei ihm in Behandlung stehenden
Patienten.
B. -Da das BetreibungsaI!lt auf diese Erklärung und
Weigerung des Schuldners hin weitere Schritte gegen
diesen unterliess, beschwerte sich
dk Gläubigerin bei
den Aufsichtsbehörden, indem sie verlangte, das Betrei-
bungsamt sei aufzufordern, den Schuldner bei Straf-
folge zu verpflichten, binnen fünf Tagen nach Zustel-
lung des Entscheides eine Liste sämtlicher Patienten
und seiner Honoraransprüche an diese, ohne Rück-
sicht darauf, ob die Behandlung heendet sei oder nicht,
herauszugeben. Zur Begründung dieses Begehrens stellte
sie
ich auf den Standpunkt, dass die Honoraransprüche
eines Arztes in dem Momente entstehen und damit auch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 38. 155
pfändbar werden, in dem der Patient beim Arzte war,
bezw.
von diesem besucht worden ist.
C. -Mit Urteil vom 1. September 1927 -den Par-
teien zugestellt am 27. September 1927 hat die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
D. -Hiegegen
hat die Beschwerdeführerin am 7. Ok-
tober 1927 den Rekur.3 an das Bundesgericht erklärt,
indem sie erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde
ersuchte.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die Angaben
des Schuldners betreffend seine
Forderungen für been-
digte
Behandlungen unrichtig bezw. unvollständig seien.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der
Schuldner zur Zeit der Pfändung nur solche Patienten
besass, deren Behandlung noch nicht beendigt war.
Diesen gegenüber
aber bestanden, entgegen der Auf-
fassung
der Rekurrentin, keine pfändbaren Forderungen.
Denn die Behandlung eines Kranken durch den Arzt
bildet eine Einheit, und es erwächst daher (wie dies
z.
B. auch für Rechtsanwälte zutrifft) nicht für jede
einzelne Tätigkeit des Arztes eine bestimmte, pfänd-
bare Forderung, sondern erst nach Abschluss der ge-
samten Behandlung. Hievon sind Ausnahmen möglich,
z. B. dann wenn Spezialisten Konsultationen an Aus-
wärtige erteilen,
oder wenn, wie dies vielerorts der
Fall ist, die Aerzte einem allgemeinen Usus gemäss ihre
Rechnungen, ohne Rücksicht auf den Stand der Behand-
lung, viertel-bezw. halbjährlich zu stellen pflegen. In
diesen Fällen sind die bezüglichen Honorarforderungen
als
unmittelbar nach erfolgter Erteilung der betreffenden
Konsultation bezw. nach Ablauf des bezüglichen Viertel-
oder Halbjahres entstanden zu erachten und daher auch
in diesem Zeitpunkte pfändbar. Nun hat aber die Rekur-
156 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 39. rentin nicht behauptet~ dass hier solche Sonderver- hältnisse vorliegen. Bei dieser Sachlage konnte daher der . Schuldner nicht verhalten werden, dem Betreibungs- beamten seine Patientenliste aushinzugeben, wie auch ein Betreibungsschuldner nicht verpflichtet ist, dem Betreibungsbeamten Einsicht in seine Bücher zu ge- währen, wenn damit nicht die Feststel1ung existenter und daher pfändbarer Forderungen sondern lediglich eine Orientierung über allfällig erst in Zukunft ent- stehende Forderungen, die nicht in die Pfändung ein- bezogen werden können, bezweckt wird (es wäre denn, dass es sich um die Pfändung zukünftigen Lohnes gemäss Art. 93 SchKG handelte, was hier jedoch nicht in Frage steht). Die Rekurrentin hat sich zur Stützung ihres Standpunktes auf eine Stelle im Kommentar JAEGER berufen (zu Art. 91 Note 11 S. 249), worin die Auf- fassung vertreten wird, dass auch nicht-fällige, bezw. bedingte Forderungen pfändbar seien. Dieser Hinweis geht indessen fehl. Denn vorliegend wird die Pfändbar- keit der fraglichen Honorarforderungen nicht deshalb verneint, weil diese im Momente, als der Betreibungs- beamte zur Pfändung schritt, nicht fällig, sondern weil sie damals überhaupt noch gar nicht entstanden waren. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekms wird abgewie3en. 39. Entscheid. vom al. Oktober 1927 i. S. Colorit S. A. K 0 n kur s k 0 s t e n. Wenn me h r e r e Gläubiger das Konkursbegehren stellen,' so haftet j e der von ihnen sol i dar i s c h für den g a n zen Betrag der bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, und das Konkursgericht, bezw. der Konkursbeamte, sind frei, von jedem von ihnen den ganzen Betrag oder je nUr einen Teil zU verlangen. -Die Frage, ob Und welches Rückgriffs- recht dem zahlenden Gläubiger den andern GläUbigern gegenüber erwachse, ist durch den R ich t e r zU ent- scheiden. SchKG Art. 169; KV Art. 35; OR Art. 144, 148 Abs. 2. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. 157 A. -Auf Begehren der Firma Bregger, Nussbaum & Oe in Solothurn, der Firma Colorit S. A. in Schaffhausen, sowie des H. Amiet in Selzach wurde am 3. Mai 1927 über die Firma Maienfisch & Michel, Malergeschäft in Selzach, der Konkurs eröffnet. Am 30. August 1927 teilte das Konkursamt Lebern den erwähnten Gläubigern mit, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung von rückständigen Mietzinsen hinreiche. Infolgedessen verlangte es zur Deckung der Kosten, « welche sich bis zur voraussicht- lichen Einstellung des Konkurses ergeben», einen Vor- schuss von 140 Fr., und zwar erhob es von jedem der ge- nannten Gfäubiger einen Drittel dieses Betrages, obwohl sie Forderungen in verschiedener Höhe angemeldet hat- ten (die Firma Bregger, Nussbaum & Oe hatte einen Betrag von 79 Fr. 85 Cts., die Firma Colorit S. A. einen solchen von 348 Fr. 15 Cts. und Amiet einen solchen von 133 Fr. geltend gemacht). B. -Gegen diese Verteilungsweise beschwerte sich die Firma Bregger, Nussbaum & Oe bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte, die Kosten seien pro rata der Forderungsbeträge auf die drei Gläubiger zu verteilen, und zwar sei für die Verhältnisrechnungnur die in Betreibung gesetzte Restforderung der Beschwerde- führerin im Betrage von 45 Fr. 50 Cts. plus Zins und Kosten (die weiteren 23 Fr. 70 Cts. hatte sie erst im Kon- kurs angemeldet) in Betracht zu ziehen. C. -Mit Urteil vom 22. September 1927 -den Parteien zugestellt am 27. September 1927 -hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass sie verfügte, die Kostenverteilung habe pro rata der im K')nkur:::e eingegebenen Forderungsbeträge zu erfolgen. D. -Hiegegen hat die Colorit S. A. am 30. September 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie Abweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechter- haltung der vom Konkursamte getroffenen Kopf teilung verlangte.
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