150 Schuldbetreibungs-und' Konkursrecht. No 36.
dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch-
tigung desselben
an den Mitkäufer Habermacher, der
. es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte,
wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei-
ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte
Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem
Betreibungsamte nicht das Recht, ihn
unter Umge-
hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen
(vgl. Art.
70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1
aOR) ; vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch-
tigung des einen
an den andern oder dann an einen
gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen.
Hat aber das
Betreibungsamt den Schuldbrief
überhaupt nie an den
Rekursgegner ausgeliefert, so
kann es die Rückerstattung
des von
ihm bezahlten, Teiles des Steigerungspreises
nicht deshalb verweigern, weil
er nicht in der Lage ist,
ihn unbelastet wieder
zur Verfügung des Amtes zu stellen.
Ebensowenig
kann die Rückgabe des' Steigerungs-
preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem
Grunde verweigert werden, dass
er schon vor der Auf-
hebung der Steigerung
unter die pfändenden Gläu-
biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung
der Steigerung die Aufhebung
der Verteilung des Er-
löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder
aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den
Steigerungspreis
an das Betrei}mngsamt entrichtet hat,
an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann
es gegenüber den pfändenden Gläubigern die
Pflicht zur
Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch-
setzen vermöge.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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Schuldbetreihungs-und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
- ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 5. Oktober 1927 i. S. Spreng.
Zwangsvollstreckung von Forderungen
U n t e rEh e g a t t e n. Die Frage ihrer ZUlässigkeit
ist im B e s c h wer d e ver f a h ren von den Auf-
sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1).
Sie
ist zUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau
ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch
auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur
Durchführung des Scheidungspr~
Z e s ses (Erw. 2).
ZGB
Art. 173, 1'i'6 Abs. 2; SchKG Art. 17.
A. -Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März
1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel-
Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben
und verpflichtete den Ehemann,
der Ehefrau für die
Durchführung
der von ihr . beabsichtigten Eheschei-
dungsklage einen Kostenvorschuss von
500 Fr. zu
leisten, welch
letztem die Ehefrau am 16. August 1927
im Wege der Betreibung geltend machte.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine
Betreibung
unter Ehegatten' während der Dauer der
Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten
AS 53 111 -1927
12
152 Schuldbetreibungs-und Kl}nkursrecht. N° 37.
Fällen zulässig sei, ein solcher Ausnahmefall aber hier
nicht vorliege.
C. -Diese Beschwerde wurde von der Aufsichts-
behörde
mit Urteil vom 19. September 1927 -den Par-
teien zugestellt am 22. September 1927 -als unbe-
gründet abgewiesen.
D. -Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde-
führer
am 22. September 1927 den Rekurs an das Bundes-
gericht
erklärt mit dem Begehren: es sei die Zwangs-
vollstreckung für die durch Zahlungsbefehl Nr. 34,113
in Betreibung gesetzte Forderung als unzulässig zu er-
klären
und der betreffende Zahlungsbefehl infolgedessen
aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs~ und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts
ist die Frage nach der Zu lässigkeit der Zwangs-
vollstreckung
von Forderungen zwischen Ehegatten im
Beschwerdeverfahren von den Aufsichtsbehörden zu
entscheiden (vgl. BGE 40 III S. 7 ff.; 48 III S. 124 ff.).
Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die materielle
Prüfung der vorliegenden Streitfrage eingetreten, ohne
aber die Rechtsgültigkeit der fraglichen Vorschuss-
pflichts-Verfügung, die ausschliesslich in die Entschei-
dungsbefugnis des Richters
fjillt, nachzuprüfen.
- -Gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB
ist die Zwangsvoll-
streckung zwischen
Ehegatten zulässig « für Beiträge,
die
dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch
den
Richter auferlegt worden sind ». Als einen solchen
« Beitrag» hat nun die Vorinstanz den vom Rekurrenten
seiner Ehefrau gemäss richterlicher Verfügung zu zah-
lenden Prozesskostenvorschuss erachtet, während der
Rekurrent unter « Beitrag» gemäss Art. 176 Abs. 2
ZGB
nur die Unterhaltsbeiträge schlechthin verstanden
haben will. Dieser letztern Auffassung
kann nicht bei-
getreten werden. Vielmehr sind, wie das Bundesgericht
Schuldbetreibu
gs-und Kl}nkursrecht. N0 37. 153
schon früher ausgeführt hat (vgl. BGE 48 BI S. 125),
unter Beiträgen im Sinne der angeführten Vorschrift
die Leistungen des einen
Ehegatten an den andern zu
vetehe~, bei welchen die Hinausschiebung der Liqui-
dation bIS zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
oer auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens
mIt dem Zwecke der Beitragspflicht im Widerspruche
stünde.
Das ist aber bei einer derartigen Vorschuss-
pfliht, wie sie hier dem Rekurrenten auferlegt wurde,
zweIfellos der
Fall. Durch die Zuerkennung eines solchen
Vorschusses sollen einer Ehefrau die Mittel verschafft
werden,
um den Scheidungsprozess gegen ihren Ehemann
anheben bezw. durchführen zu können. Das setzt aber
der Natur der Sache nach notwendigerweise voraus,
dass ein solcher Vorschuss im Falle, dass
der verpflichtete
Ehemann sich zu dessen freiwilliger Zahlung weigert,
so f 0 r t im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben
werden kann. Die Situation
ist hier eine ganz andere als
in dem Falle, wo einer Ehefrau nach Abweisung einer
gegen sie durchgeführten Scheidungsklage eine Prozess-
entschädigung
zuerkannt wurde. Wenn daher das Bundes-
gericht in jenem
Falle -den der Beschwerdeführer zur
Stützung seiner Auffassung heranziehen zu können
glaubte -die Zwangsvollstreckung
versagt hat (vgl.
BGE 48 III S. 124 ff.), so schliesst dies nicht aus, sie
vorliegend zuzulassen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.