Auction office may appeal and must refund auction price after annulled sale

BGE 53 III 145Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III16.08.1927Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the Betreibungsamt Wohlen had standing to challenge a supervisory decision ordering repayment of part of an auction price. It also confirmed that supervisory authorities may, after setting aside a sale, order the office or canton to refund the buyer even if the proceeds have already been distributed. In this case, however, the refund could not be refused on the ground that the auction object had not been returned, because the office had never lawfully delivered it to the respondent and had instead transferred it to another purchaser without authorization. The recourse was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

SchKG art. 136 ff., art. 5; supervisory authorities' power to annul auction sales and order restitution; standing of the Betreibungsamt to appeal. A supervisory decision that financially binds the canton confers appeal standing on the enforcement office as the canton’s organ. Upon annulment of a judicial auction, the supervisory authority may determine the restitutory consequences and order repayment of the purchase price, even if the proceeds have already been distributed to creditors; judicial courts remain competent only for personal liability claims against the officer or recourse claims under Art. 5 SchKG. As a rule, repayment may be conditioned on return of the auction object free of new burdens; this condition fails where the office itself never lawfully delivered the object to the purchaser and the burden resulted from the office’s unauthorized disposition.

Gesamter Gesetzestext

144 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige- rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt . im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge- klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden, nämlich durch das KoJIokationsverfahren im Konkurs bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be- treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums- beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ- ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB. noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand- recht gesichert oder als öffentlich rechtliche Grundlast ge- staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent- lichrechtliche EigentumsbeschränkungeIl aufmerksam gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An- lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen, auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim .. mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu liquidieren sind. und eigentlich geradezu darauf hinaus- laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten, die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um- ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom Sel.lulclbetreibungs-und Konkursrecht. No 36. 145 Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich unverkäuflich machen können. vom kantonalen Recht als öffentIichrechtliche Eigentumsbeschränkung für den Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön- nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht- fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an- gefochtenen Bemerkung in den Steigerungs bedingungen ( Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen ), welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta- tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin- gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be- standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: ( Ge- meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen- schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte eingesehen werden können. Der Frage, ob diese Sta- tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel- chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner Weise präjudiziert sein. Demnach erkennt die Schuldbetl'.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 36. Entscheid vom 29. September 1927 i. S. 13etreibungsa.mt Wohlen. Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i- ger u n g s z u s chi aga u f heb t, ist auch zuständig, das Betreibungsamt bezw. den Kanton zUr R ü c k- e r s tat tun g des S t e i ger 11 n g s p r eis e s zu verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw. 2 U. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig

146 Schuldbetreibungs ;:und ;-KonkUl'MechL N° 36: von der Rückgabe -desSteigerungsgegenstandes Qhne weitere Belastung abhängig. zlL machen (Ausnahme im Falle.. wo" ihn das 13etreibllJigsariit dem' einen von zwei Ersteigerern ohne-Er.niä:tilÜgung . des-an-dern aushingegeben und Jenet eigelimächtig darüber vnrriigt hat) (Erw. 3). L e-g i t-i m a: ti 0 n des Betreibungsamtes zum .B e kur s gegen eine derartige Entscheidung (Änderung "d,er bisherigen Rechtsprechung) (Erw. 1). . A.-In den Betreibungen des G. Setz (Nr. 1119 und 1136) und der Gebrüder Müller (Nr. 1135) (Gruppe Nr. III) gegen Alois Weber in Wohlen pfändete das dortige Betreibungsamt einen auf der Liegenschaft d Schuldners lastenden Inhaberschuldbriefvon 10,000 Fr im Schätzungswerte von 10,000 Fr., welcher bereits zu Gunsten von zwei vorgehenden Gläubigergruppen gepfändet worden war. Nachdem beide genannten Gläu- biger das Verwertungsbegehren --gestellt hatten, zeigte ihnen das Betreibungsamt am 1. April 1927 an, dass infolge Ergebnislosigkeit der ersten Steigerung am 2. Mai die zweite Steigerung werde abgehalten werden. Am 25. bezw. 28. April so dann teilte das Betreibungsamt den bei den Gläubigern mit, dass, nachdem der Schuldner eine erste Abschlagszahlung geleistet habe, die verlangte Verwertung um 3 Monate hinausgeschoben werde gegen Leistung weiterer Abschlagszahlungen. Indessen fand- in Vollziehung von Verwertungsbegehren anderer Gläu- biger am 2. Mai die zweite Steigerung doch statt, und zwar wurde der Schuldbrief auf das von Geschäftsagent Habermacher für gemeinsame Rechnung mit Notar Wirth gemachte Angebot von 2200 Fr. zugeschlagen, welche von beiden Erwerbern zur Hälfte einbezahlte Steigerungssumme nur gerade noch zu teilweiser Be- friedigung der Gläubiger der zweiten Gruppe ausreichte. Ohne von Notar Wirth ermächtigt worden zu sein, übergab das Betreibungsamt den Schuldbrief an Haber- macher, und dieser verkaufte ihn an den betriebenen Schuldner Weber um 3500 Fr., welchen Betrag sich Weber gegen Verpfändung des Schuldbriefes bei der Sdnlldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 36. 147 Freiämtnr Bank verschaffen konnte. Hierauf vollzog Q5t :l3etreibungsamt sofort eine Nachpfändung auf den e4ulilbrinf zu Gunsten der nicht gedeckten Gläubiger, unter . Fristansetzung an diese zur Widerspruchsklage . die Freiämter Bank. Als die Gläubiger Setz und Gebrüder Müller durch Zustellung der Nachpfändungs- urkunden und die daraufhin angestellten Erkundigungen von der erfolgten Steigerung und den weiteren Vor- gängen erfuhren, führten sie Beschwerde mit dem An- trag auf Aufhebung der Steigerung und Verurteilung der Steigerungskäufer Habermacher und Wirth, den an SteHe des Schuldbriefes getretenen Nettoerlös von 1300 Fr. an das Betreibungsamt herauszugeben. B. -Die untere Aufsichtsbehörde, der Präsident des Bezirksgerichtes Bremgarten, hat diese Beschwerde- anträge gutgeheissen. Dagegen hat die obere Aufsichts- behörde, die obergerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau, am 24. Juni 1927 einen Rekurs des Notars Wirth mit den Anträgen, seine Verurteilung zur Rückerstattung von 1300 Fr. sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei zu verurteilen, ihm die Hälfte der Steigerungssumme von 1100 Fr. zurückzuerstatten, ebenfalls zugesprochen. C. -Diesen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt Wohlen an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Verurteilung zur Rückerstattung der von Notar Wirth bezahlten Hälfte der Steigerungssumme von 1100 Fr. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammel' zieht in Erwägung:

  1. -Streitig ist nur noch, ob das Betreibungsamt infolge Aufhebung der Steigerung dem Rekursgegner den von ihm bezahlten Teil des Steigerungspreises zurück- zuerstatten habe, wie die Vorinstanz angeordnet hat. Deren Entscheidung läuft auf eine Verurteilung des Kantons Aargau hinaus, da der Rekursgegner den ausge-

148 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 36. legten Betrag zurückerhalten soll, gleichgültig ob es gelinge, ihn den betreibenden Gläubigem wieder abzu nehmen, unter welche er bereits verteilt worden ist, . oder ob den Betreibungsbeamten ein zum Ersatz ver- pflichtendes Verschuiden an der mangelhaften Durch- führung des Steigerungsverfahrens treffe. In ähnlichen Fällen, wo nämlich kantonale Aufsichtsbehörden den Kanton verurteilt hatten, vom Betreibungsamt einge- zogene, jedoch nicht unter die darauf berechtigten Gläubiger verteilte Gelder letzteren zu ersetzen, hat das Bundesgericht bisher dem Betreibungsamt bezw. Be- treibungsbeamten die Rekurslegitimation abgesprochen. von der Überlegung ausgehend, dass derartige Ent- scheidungen den Kanton verpflichten und nicht den Be- treibungsbeamten persönlich, diesem vielmehr vorbehal- ten bleibt, sich gegen eine allfällige gerichtliche Verant- wortlichkeitsklage zu verteidigen (BGE 44 III S. 89 f. Erw. 1). Hiebei ist jedoch nicht genügend beachtet worden, dass die Weiterziehung derartiger Entschei- dungen dem davon betroffenen Kanton geradezu ver- unmöglicht würde, wenn sie nicht dem betreffenden Betreibungsbeamten als seinem Organ zugestanden wird. So wird ja auch in Fragen der Anwendung des Gebühren- tarifes den Betreibungs-und Konkursbeamten die Rekurs- legitimation zuerkannt (Gebührentarif Art. 15 Abs. 2), und zwar nicht etwa mit der Einschränkung auf den Fall, dass sie selbst die Ge)jühren beziehen, sondern nicht weniger im fiskalischen Interesse des Kantons, wo die Gebühren zur Staatskasse erhoben werden. In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist daher das Betreibungsamt "ohlen als zum Rekurse legitimiert zu erachten. 2. -Zu Unrecht zieht das Betreibungsamt die Zu- ständigkeit der Aufsichtsbehörden in Frage, an die Aufhebung einer Steigerung oder des erteilten Zuschlages die Verurteilung zur Rückerstattung des bezahlten Steigerungs preises zu knüpfen. Steht es den A.ufsichts- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 36. 149 behörden zu, die Steigerung und den den Eigentums- übergang bewirkenden Zuschlag aufzuheben, wenn sich deren gesetzliche Voraussetzungen als nicht erfüllt erweisen, weil es sich dabei um Akte der Staatsgewalt handelt (SchKG Art. 136 bis), so müssen sie auch die Rechtsfolgen der Aufhebung von Steigerung und Zu- schlag im Verhältnis zwischen dem Steigerungsamt und dem Ersteigerer bestimmen können, insbesondere die dem Steigerungsamt aus der Aufhebung von Steigerung und Zuschlag erwachsenden Verpflichtungen gegenüber dem Ersteigerer, gleichwie es ja auch den Aufsichts- behörden zukommt, darüber zu entscheiden, was das Steigerungsamt zum Vollzug des Zuschlages zu leisten hat (vgL z. B. neuestens BGE 52 III S. 43 ff.). Der Beurteilung der Gerichte bleibt, gemäss Art. 5 SchKG, nur die Frage vorbehalten, ob der Steigerungsbeamte persönlich dem Ersteigerer oder regressweise dem Kanton zum Ersatz des durch die Aufhebung der Steigerung verursachten Schadens verpflichtet sei wegen des Ver- schuldens. das ihn an den Mängeln des Steigerungs- verfahrens treffen mag. Allein vorliegend steht einzig in Frage, ob der Kanton Aargau, und nicht ob der Betreibungsbeamte von Wohlen, Schmidli, dem Rekurs- gegner seinen Teil des Steigerungspreises zu erstatten habe. und diese Frage fällt auch im Falle eines Verschul- dens des Beamten mit derjenigen nach dessen Verant- wortlichkeit dann nicht zusammen, wenn sich der Steigerungspreis nicht mehr in der Kasse des Betrei- bungsbeamteh vorfindet. . . 3. -Grundsätzlich ist dem Betreibungsamt dann Recht zu geben, dass bei Aufhebung von Steigerung und Zuschlag der Anspruch des Ersteigerers auf Rück- erstattung des Steigerungspreises davon abhängig ist, dass er seinerseits das ihm übergebene Steigerungsobjekt zurückgibt, und zwar frei von Belastungen, welche nicht schon vor der Übergabe bestunden. Allein vorliegend hat das Betreibungsamt das Steigerungsobjekt nicht

150 Schuldbetreibungs-und' Konkursrecht, No 36. dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch- tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der . es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte, wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei- ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge- hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen (vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1 aOR) ; vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch- tigung des einen an den andern oder dann an einen gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung des von ihm bezahlten Teiles des Steigerungspreises nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist, ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen. Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs- preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf- hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu- biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er- löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den Steigerungs preis an das BetreiJmngsamt entrichtet hat, an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch- setzen vermöge. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. PoursuiLe et raHIite.

  1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
  2. Entscheid vom 6. Oktober 1927 i. S. Sprang. Zwangsvollstreckung von Forderungen U n t e rEh e g a t t e n. Die Frage ihrer ZUlässigkeit ist im B e s c h we r d e ver f a h ren von den Auf- sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1). Sie ist ZUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur Durchführung des Scheidungspr. z e s ses (Erw. 2). ZGB Art. 173, 176 Abs. 2; SchKG Art. 17. A. -Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel- Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die Durchführung der von ihr beabsichtigten Eheschei- dungsklage einen Kostenvorschuss von 500 Fr. zu leisten, welch letztem die Ehefrau am 16. August 1927 im Wege der Betreibung geltend machte. B. -Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei- bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine Betreibung unter Ehegatten' während der Dauer der Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten AS 53 III -1927

Schlagwörter

auction salesupervisory complaintrestitutionstanding to appealpurchase priceenforcement officedistribution of proceedsunauthorized delivery

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the auction office had standing to appeal the supervisory decision ordering repayment of the auction price.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office, as organ of the canton, is entitled to appeal because the decision effectively binds the canton.

Extrahierte Begründung

The court departed from prior case law: if a supervisory decision burdens the canton financially, the office must be able to challenge it, just as it may appeal fee matters in the fiscal interest of the state.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authorities could order repayment of the auction price after annulling the sale even though the price had already been distributed.

Extrahierter Entscheid

Yes. Supervisory authorities may determine the consequences of annulling a sale, including repayment obligations toward the purchaser.

Extrahierte Begründung

If they can annul the sale and the transfer of ownership as state acts, they must also regulate the resulting legal consequences between the office and the purchaser; judicial review is reserved only for personal liability claims under Art. 5 SchKG.

Kernrechtsfrage

Whether repayment could be made conditional on the purchaser returning the auction object free of later burdens.

Extrahierter Entscheid

In principle yes, but not here. The purchaser had never been lawfully delivered the object; the office had handed it to another buyer without authorization.

Extrahierte Begründung

The refusal of repayment on the ground that the object was not returned free of burden failed because the office itself had not delivered the object to the respondent and could not rely on a burden created by its own unauthorized conduct.

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