BGE 53 III 138
BGE 53 III 138Bge29.09.1927Originalquelle öffnen →
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. 35. Entscheid vom 29. September 1927 i. . S. Solothurner Xantonalbank. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage, über welche Ansprachen im K 0 I lok a t ion s- p I a n (d e s K 0 n kur ses) bezw. dem Ver z e ich n i s der G run d s t ü c k s bel ast u n gen eine Ver- fügung zu treffen ist (Erw. 1). Hiezu gehören nicht ö f f e n t I ich r e c h t I ich e G run dei gen turn s b e sc 11 r ä n ku n gen (Erw. 1), dagegen sind sie unter Umständen in den S t e i g e- run g s b e d i n gun gen zu erwähnen (Erw. 2). Inwiefern stellen Leistungen zu B 0 den ver b e s s e- run g s-(W eganlage-) U n t ern e h m u n gen öffent- lichl'echtliche Grundeigentumsbeschränkungen dar, die auch für denjenigen verbindlich sind, welcher das Grund- stück auf der K~nkurssteigerung erwirbt? (Erw. 2). A. -Der in Konkurs geratene Albin Häfeli, Eigen- tümer eines Bauerngutes auf der unteren Rütti bei Ramiswil, ist Mitglied der Flurgenossenschaft Balsthal- Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, zu welcher sich zwecks Erstellung eines Bergweges die Grundeigentümer auf der in Betracht kommenden Strecke vereinigt haben. Den vom Regierungsrat des Kantons Solothurn ge- nehmigten Statuten dieser Genossenschaft ist zu ent- nehmen: Art. 3: Mitglied der Genossenschaft ist jeder An- stösser an der neu zu ersteTIenden Strasse. Art. 4: Durch Übergang des Grundeigentums in- folge Veräusserung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvoll- streckung oder richterlichem Urteile etc. geht die Mit- gliedschaft ohne weiteres auf den neuen Erwerber über. Dieser ist an die tatsächlich bestehende Rechtslage gebunden und tritt hinsichtlich der erworbenen Grundstücke in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers ein. Art. 5 : Die Genossenschafter sind für die Verpflich- tungen der Genossenschaft solidarisch haftbar. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. 139 Die Bank in Langenthai, welche der Flurgenossen- schaft einen Kredit gewährt hatte, wurde im Kolloka- tionsplan des Konkurses über Häfeli mit einer grund- pfandversicherten Forderung von 7456 Fr. 80 Cts. im 7. Range und ferner mit 6415 Fr. 50 Cts. in der 5. Klasse zugelassen. Im Anschluss an die Kollokation der grundpfand- versicherten Forderungen brachte das Konkursamt fol- gende Bemerkung an : « Tit. Flurgenossenschaft Bergweg Balsthal-Brunners- berg-Mümliswil beansprucht ..... , dass gemäss Genos- senschaftsstatuten die Verpflichtungen des Konkursiten an den Bergweg dem neuen zukünftigen Käufer der Liegenschaft untere Rütti überbunden werden, insbe- sondere gemäss § 4 der Statuten, welcher lautet: (wie oben wörtlich aufgeführt). Von obigem Anspruch wird hierorts Kenntnis gegeben. Der schuldige Betrag an die Wegkosten (ohne künftige Unterhaltskosten) ist hievor unter Grundpfandrecht Nr. 7 mit 7456 Fr. 80 Cts. im Range VII und der Rest mit 6415 Fr. 50 Cts., beide Beträge zu Gunsten der Bank in Langenthai lautend, in Klasse V sub Nr. 10 aufgenommen. In den Steigerungsbedingungen zur Liegenschafts- steigerung des Konkursiten wird s. Z. auf die Statuten yerwiesen in folgender Weise: Konkursit ist Genossen- schafter der Flurgenossenschaft Balsthal-Höngen-Brun- nersberg-Mümliswil. Die bezüglichen Statuten sind diesen Steigerungsbedingungen beigelegt. Es wird ausdrück- lich auf diese Statuten verwiesen. » In der Tat enthalten die Steigerungsbedingungen diesen Passus. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Solothurner Kantonalbank, Inhaberin von Hypotheken auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners, es seien
140 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. 3. die Flurgenossenschaftsstatuten als nicht zu den Steigerungsakten, insbesondere als nicht zu den Stei- gerungsbedingungen gehörig zu erklären. C. -Durch Entscheid vom 27. Juli 1927 ist die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf den Beschwerdeantrag 1 nicht eingetreten und hat sie die Beschwerdeanträge 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
142 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. anlässlich des Erwerbes mit dem Veräusserer vereinbart haben mag. Folgerichtig kann es nicht von der Auf- führung einer Eigentumsbeschränkung dieser Art im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, und von der Oberbindung durch die Steigerungsbedingungen abhängig sein, dass sie auch für denjenigen gilt, welcher das betref- fende Grundstück auf der Zwangsversteigerung erwirbt. Insofern man bei den öffentlichrechtlichen Eigentums- beschränkungen überhaupt von dinglichen Belastungen sprechen kann, sind es jedenfalls solche, welche von Gesetzes wegen bestehen und übergehen und daher ge- mäss Art. 125 VZG im Kollokationsplan, bezw. Lasten- verzeichnis, nicht aufzuführen sind, weil für sie der Grundsatz nicht gilt, dass die im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, nicht aufgeführten dinglichen Be- lastungen durch die Zwangsversteigerung des Grund- stückes erlöschen. Übrigens stellt die Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft, welche diese auf den Erwerber übertragen wissen will, nicht eigentlich eine Belastung des zu versteigernden Grundstückes, als vielmehr eine Eigenschaft des Erwerbers dar. Anders wäre es freilich, wenn die Leistungen der Grundeigentümer an die Anlage des Bergweges Bals- thal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil durch gesetzliches Pfandrecht oder öffentlich rechtliche Grundlast (Art. 836 bezw. 784 ZGB) gesichert oder wenn für den Kostenanteil des Gemeinschuldners zu Gunsten der Flurgenossenschaft ein Pfandrecht in das Grundbuch eingetragen worden wäre (Art. 820 f. ZGB). Belastungen solcher Art müssten in der Tat in den Kollokationsplan, bezw. das Lastenver- zeichnis, aufgenommen werden, insoweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder angemeldet worden sind. Allein die Flurgenossenschatt macht nichts derartiges geltend, wie sie sich denn auch weder auf eine zu ihren Gunsten eingetragene Bodenverbesserungshypothek, noch auf kantonale Vorschrüten über gesetzliche Pfandrechte oder Grundlasten aus Bodenverbesserungen beruien kann. Sclmldbetreibungs" und Konkursrecht. No 35. 143 Mit Recht hat daher die Konkursverwaltung im Kollo- kationsplan bezw. Lastenverzeichnis keine Verfügung über die Anerkennung oder Abweisung der Ansprache der FJurgenossenschaft getroffen. Anderseits aber hat sie zu Unrecht dieser Ansprache an jener SteHe Erwähnung getan,·zumal im Anschluss an dIe Aufführung der grund- versicherten Forderungen. Denn abgesehen von der Be- schreibung des belasteten Grundstückes soll der Kollo- kationsplan bezw. das Lastenverzeichnis (im Konkurs) nichts anderes enthalten als die Entscheidung der Kon- kurs\erwaltung (und gegebenenfalls des Gläubigeraus- schusses) über die grundversicherten Forderungen und diejenigen anderen dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, welche nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen. Muss diese Bemerkung somit ~estrichen werden, so fallen natürlich auch die Kolloka- tionsklagen dahin, welche, wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift behauptet, sowohl sie selbst, als die Flur- genossenschaft daran angeknüpft haben. 2. -Aus dem Gesagten folgt nun aber keineswegs, dass auch der Hinweis in den Steigerungsbedingungen auf die Statuten der Flurgenossenschaft unzulässig sei. Von öffentlichrechbichen GruIideigentumsbeschränkun- gen, deren Anmerkung im Grundbuch durch die Kantone vorgeschrieben ist oder sonstwie stattgefunden hat, ver- steht es sich gegebenenfalls von selbst, dass sie aus der Liegenschaftsbeschreibung im Grundbuch in diejenige der Steigerungsbedingungen und schon des Lastenverzeich- nisses herübergenommen werden (vgl. Art. 80 der Grund- buchverordnung). Aber auch da, wo es an der Anmerkung im Grundbuche fehlt, steht einer solchen Angabe in der für die Zwangsverwertung anzufertigenden Liegensch9fts- beschreibung nichts entgegen. sOfern sie sich darauf be.;. schränkt, die Kaufliebhaber auf die Tatsache des' Be". standes einer öffentlichrechtlichen· Eigentumsbeschrän- kung aufmerksam Zu machen. Namentlich kann weder dem Gemeinschuldner. noch dEm Grundpfandgläubigern AS 53 Ill-1m 11
144 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 35. zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige- rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt . im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge- klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden, nämlich durch das Kollokationsverfahren im Konkurs bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be- treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums- beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ- ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB, noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand~ recht gesichert oder als öffentlichrechtliche Grundlast ge- staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent- lichrechtliche Eigentumsbeschränkungell aufmerksam gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An- lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen, auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim .. mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu liquidieren sind, und eigentlich geradezu darauf hinaus- laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten, die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um- ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom sthlilldbetreibu:ngs. und Konkursrecbt. N° 36. 145 Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich unverkäuflieh machen können, vom kantonalen Recht als öffentlich rechtliche Eigenturnsbeschränkung für den Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön- nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht- fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an- gefochtenen Bemerkung in den Steigerungsbedingungen (<< Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen »), welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta- tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin- gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be- standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: « Ge- meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen- schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte eingesehen werden können. » Der Frage, ob diese Sta- tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel- chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner Weise präjudiziert sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 36. Entscheid. vom 29. September 1927 i. S. Iletreibungsamt Wohlen. Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i- ger u n g s z u s chI aga u f heb t, ist auch zuständig, das Betreibungsamt bezw. den Kanton zur R ü c k- e r s tat tun g des S t e i ger U n g s p r eis e s zu verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw. 2 u. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig
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