BGE 53 III 121
BGE 53 III 121Bge15.07.1926Originalquelle öffnen →
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben, rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei- gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -nicht an- fechtbaren -Eigentumserwerb der Anfechtungsklage widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen Rudolf Hediger -und zwar ausschliesslich für diese Forderung -die Pfändung der ihnen von Rudolf He- diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu- gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch- tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen- stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe- nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände zugunsten anderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi- ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre ; an der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924 ZGB wiederum erworben hätte. -Ob Notar Lüscher leer ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts- geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte, ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 121 Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende Frage nicht von Belang. Demnach erkennt die Schuldbetr-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 31. Entscheid vom 00. September 1927 i. S. Hufschmid. und Biat. Für die Abt r e tun g von M ass e r e c h t s a n- s p r ü ehe n gemäss Art. 260 SchKG ist das Form\tlar Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2). Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm- lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96 litt. a, 49 KV (Erw. 2). Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u I d b e- fr e i u n g s ver s p r e c h e n (i n te rn e r Sc h u I d- übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1). A. -Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre- ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum- marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon- kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be- kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom. 2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs- begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus- schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien. Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt folgende « Zession » aus: « Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid- Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte Drahtwerke A. -G. Biel zustehenden, im Konkurse
122 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht, N0 31, R. Greter & Co geltend gemachten Forderung von 3898 Fr. 80 Cts. an die Firma Vereinigte Drahtwerke . A.-G. Biel », und in gleicher Weise trat das Konkursamt die An- sprüche der Masse gegenüber Hufschmid auf Liberierung von den von 19 weitern Gläubigern im Konkurs R. Gre- ter & Co geltend gemachten Forderungen je an die Gläubiger dieser im Kollokationsplan zugelassenen For- derungen ab. B. -Mit Beschwerde vom 1. April 1927 verlangte Hufschmid, der im Kollokationsplan rechtskräftig mit einer Forderung von 103,731 Fr. 70 Cts. zugelassen wor- den ist, Aufhebung dieser ihm erst jetzt bekannt gege- benen Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht auf die abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet habe, weil zudem die Abtretung nicht sämtlichen Kon- kursgläubigern angeboten worden sei, und weil endlich die Konkursmasse und deren Zessionare 'mit jeglicher (Gegen-)Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nach- dem dieselbe nicht im Kollokationsverfahren durch Ver- rechnung zur Geltung gebracht wurde. C. -Aus den gleichen Gründen, und ausserdem weil für die Abtretung nicht das Formular Nr. 7 zur KV ver- wendet worden war, führte am 27. Mai 1927 der Rechts- nachfolger eines weiteren Konkursgläubigers, Louis Riat, Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Ab- tretungen (weitere, eventuelle Anträge wurden vor Bun- desgericht nicht mehr aufrecht erhalten). D. -Durch Entscheide vom 26. und 27. Juli hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden abgewiesen. E. -Diese Entscheide haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
124 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 31.
die betreffenden Forderungen gegenüber dem Gemein-
schuldner geltend gemacht werden, so muss es
ihm vor-
behalten bleiben,
vom « Übernehmer » zu verlangen, dass
.
er ihn von diesen Schulden in dem fortbestehenden Um-
fange befreie, während umgekehrt kein zureichender
Grund ersichtlich ist, aus wekhem dies der Konkurs-
masse zuzugestehen wäre, die sich
ja durch Ausrichtung
der Konkursdividende jeder Verpflichtung gegenüber
den betreffenden Gläubigern gänzlich entledigen kann.
Ob der Gemeinschuldner seinerseits die Befreiung
schlechthin verlangen könne oder erst, wenn
er zu
neuem Vermögen gekommen ist und daher selbst be-
langt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Denn aus dem bereits Gesagten folgt ja zur Genüge,
dass Schuldbefreiungsansprüche, wie sie vorliegend ab-
getreten worden sind, überhaupt nicht gemäss Art. 260 •
SchKG
abgetreten werden können, weil sie nicht zur
Konkursmasse gehören, solange sie nicht durch Aus-
richtung
der Konkursdividende im Umfange derselben
in Ansprüche
auf Zahlung umgewandelt worden sind.
2. -Zudem könnte die Art und Weise, wie das Kon-
kursamt die Abtretung in die Wege geleitet hat, nicht
gebilligt werden. Die Vorschrift des Art. 49 KV, wonach
beim summarischen Konkursverfahren
in wichtigeren
Fällen eine Fristansetzung für Abtretungsbegehren mit
der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-
planes verbunden werden kaim,
ist nämlich, wie die
Vergleichung mit Art. 63 KV zeigt, wo nur auf Art. 48
und nicht auf Art. 49 verwiesen ist, eine Ausnahmevor-
schrift für Aussonderungsansprüche, die ihre Begründung
darin finden mag, dass nach
Art. 242 SchKG in erster
Linie die Konkursverwaltung zur Verfügung über die
Herausgabe
von Sachen an Drittansprecher berufen ist.
Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann als Voraus-
setzung der
Abtretung ein Verzicht auf die Geltend-
machung
von Masserechtsansprüchen auch im summa-
rischen Verfahren nur durch die Gläubigerversammlung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecllt. N° 32. 125
oder einen auf dem Zirkularweg herbeigeführten Gläu-
bigerbeschluss ausgesprochen werden (Art.
96 litt. a KV).
Reichte,. wie das Konkursamt vorbringt, weder die Kon-
kursmasse noch die geleistete Kostensicherheit
für eine
dieser Vorkehren hin, so wäre eben nachträglich noch
einmal gemäss Art. 230 SchKG vorzugehen gewescn.
Sodann
ist nicht erfindlich, wieso das Konkursamt
glaubt, von der Verwendung des Konkursformulares
Nr. 7 absehen zu dürfen, während Art. 80 KV doch be-
stimmt, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen an
einzelne Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG unter
den im vorgeschriebenen Formular (Nr. 7) festgesetzten
Bedingungen erfolge.
Demnach erkennt die SchuldbetI'.-und Konkurskammel' "
Die Rekurse werden begründet erklärt und die ange-
fochtenen Abtretungen von Masserechtsansprüchen auf-
gehoben.
32.
Arret du 21 septembre 1927 en la cause Zwahlen.
Poursuite pour effets de change. -Conditions que doit remplir
une lettre de change tiree de l'etranger, pour pouvoir d()nner
lieu a la procedure speciale des art. 177 et suiv. LP (art.
823 al. 1 CO).
Le 27 aoM 1927, L. Lafond, a Tours (France), a in-
tente a Henri Zwahlen une poursuite pour effet de
change
et lui a fait notifier un commandement de payer
N° 75 061. La poursuite etait fonMe sur un document
ainsi conu :
« Francs franais. B. P. F. 10 267,15.
Tours, le
15 juillet 1926.
Au quinze septembre prochain, veuillez payer contre
mandat a l' ordre de Banque Dutilleul la somme de
dix. mille deux cent soixante sept francs 15 centimes,
valeur en marchandises
suivant avis.
(signe) Lafond.
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