BGE 53 III 12
BGE 53 III 12Bge01.01.1927Originalquelle öffnen →
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°' 4.
23 S. 404; 29 I S. 376 = Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der
Konkursbeamte hatte elbstverständlich dieser Verfü-
gung nachzuleben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.
4.
Entscheid vom 27. Januar 1927 i. S. Fuchs" Cie.
Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht ange-
meldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und
cleswegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ve r-
s chi e b u n g der Ver s t e i ,g e run g des bean-
spruchten P fan d g e gen s t a n des bis n ach E r-
1 e d i gun g de s K 0 11 0 k at ion s pro z e s ses
verlangen (Erw. 1).
Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher
sich
dem fr ei h ä nd i gen Ver kau f des P fan d-
g e gen s t a n des widersetzt, nicht eine Schadenersatz-
klage
androhen für den Fall, dass die Versteigerung weni-
ger einbringe (Erw. 2).
Inwiefern
sind im R e kur s ver f a h ren vor B und es -
gericht nova zulässig? (Erw. 1).
A. -Zu dem im summarischen Verfahren durch-
geführten Konkurs über
Paul Huber in St. Gallen meldete
die Rekurrentin eine durch
19 Aktien der Milchver-
sorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-
versicherte Forderung von 20,178 Fr. 25 Cts. an. Im
Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung
nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend
gemachte Pfandrecht
an dea Aktien ab. Die Rekurrentin
strengte rechtzeitig Kollokationsklage
an mit dem
Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den
Aktien. Noch am
gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin : « ~ •• ersuchen wir Sie ... uns die
'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu er-
teilen.
Sollten Sie ... diesem Begehren nicht entsprechen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche
Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir
mit
der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,
bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden
hat. Sollten Si uns die Bewillig~ng zum Freihand-
verkaufe
nicht geben, so müssten wir Sie ... , soferne
bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert
erZielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle
namens der st. gallischen Milchverbände offeriert
ist
(7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen. »
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den
Anträgen:
14 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 4 .. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: « Die Aussicht auf Verrechnung mit dem Guthaben des Faust- pfandgläubigers ist keine sichere, indem das Prozess- resultat ungewiss ist und keinerlei Garantie besteht, dass der eventuell obsiegende Gläubiger dann auch wirklich den Nominalwert bietet und nicht etwa ver- sucht, auch dann noch möglichst billig für sich die Ak- tien zu erwerben, um sich eine starke Beteiligung in Klasse V oder wenigstens einen grossen Verlustschein zu sichern. )l C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und dabei die Erklärung abgegeben: ({ Die Firma Fuchs & Oe ... gibt hiemit ... die feste und verbindliche Erklärung ab, dass sie im Falle des Obsiegens im. pendenten Kollokationsprozesse die 19 Milchaktien zum Nominalpreise von 500 Fr. pro Aktie, zusammen mit 9500 Fr. samt Zins a 5 % seit
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
(vgl. BGE 41 III S. 31) in der Besonderheit der Zwangs-
vollstreckung in Liegenschaften, dass gewisse Lasten
dem Ersteigerer überbunden werden, was deren Fest-
stellung vor der Versteigerung erheischt, sondern sie
bezieht sich nach ihrer allgemeinen Fassung auch auf
diejenigen (die fälligen) Pfandforderungen, welche ge-
gebenenfalls aus dem Barerlös getilgt werden, wie bereits
im Rekursentscheid vom 30. Oktober 1922 i. S. Falck
& Oe festgestellt wurde. Somit eignet sich die ange-
führte Vorschrift gleich vielen anderen Vorschriften der
genannten Verordnung zur analogen Anwendung auf die
Zwangsvollstreckung
in Fahrnis. Sie stünde der Abhal-
tung der Steigerung der streitigen Aktien vor rechts-
kräftiger Erledigung des Kollokationsprozesses absolut
entgegen, da eben durch die vorzeitige Versteigerung
berechtigte Interessen eines Pfandansprechers verletzt
würden, welcher zum vorneherein erklärt,
er wolle sich
selbst
an der Steigerung beteiligen, sofern er den Steige-
rungspreis mit seiner behaupteten, vorläufig aber noch
im Prozess liegenden Pfandforderung verrechnen könne.
Aber auch ohne analoge Anwendung des Art. 128
VZG
erweist sich der Antrag der Rekurrentin auf Verschiebung
der Versteigerung der streitigen Aktien als begründet.
Weder sind sie Sachen, welche einer schnellen Wert-
verminderung ausgesetzt sind, noch haben sie einen
Börsen-oder Marktpreis,
"1e sich aus den eigenen
Behauptungen des Konkursamtes
am deutlichsten ergibt,
obwohl es sie für den gegenteiligen Schluss
in Anspruch
nehmen zu können
glaubt; Art. 243 Abs. 2 SchKG
trifft also nicht zu. Sodann ist es nach der von der
Rekurrentin
in ihrer Rekursschrift abgegebenen Erklä-
rung mindestens für den Fall, dass sie mit ihrer Kollo-
kationsklage durchdringt, ausgeschlossen, dass der
Konkursmasse aus der Verschiebung der Versteigerung
ein
NachtejI erwachsen könnte; im Gegenteil garantiert
ihr die Rekurrentin für diesen Fall einen wesentlich
höheren Verwertungserlös, als das Konkursamt heute
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 17
maximal erzielen zu können glaubt. Der Berücksichtigung
dieser
nenen Erklärung steht nach ständiger Recht-
sprechung nichts entgegen, da die Rekurrentin keinen
Anlass
hatte, sie schon mit ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz abzugeben; denn sie konnte nicht voraus-
sehen, dass
ihr das Konkursamt in der Vernehmlassung
vorwerfen werde, sie ziele
mit ihrem Verschiebungs-
antrag darauf ab, dass ein möglichst geringer Erlös
aus den Aktien gewonnen werde,
um mit einer möglichst
hohen Forderung
am Erlös der freien aktiven
teilnehmen zu können, und im kantonalen· Verfahren
wurde
ihr keine Gelegenheit mehr zur Verteidigung
gegen diesen Vorwurf geboten. Auch sind die von der
Vorinstanz
.in ihrem Begleitschreiben geäusserten Be-
denken unbegründet, dass das Angebot
nur vom Anwalt
der Rekurrentin, nicht von
ihr selbst unterzeichnet
sei; denn auch wenn es nicht erfüllt werden sollte,
so würde es doch dem Konkursamt die Handhabe dafür
verschaffen,
die' Forderung der Rekurrentin bei der
Verteilung der freien Masseaktiven und bei der
Aus
stellung des Verlustscheines nur für den 9500 Fr. nebst
5
% Zins seit 1. Januar 1927 übersteigenden Betrag
zu berücksichtigen, gleichgültig wie hoch
der Pfanderlös
sein
wird, von dem ja für die unversicherten . Gläubiger
ohnehin nichts wird abfallen können. Sollte dagegen
die Rekurrentin
im Prozess unterliegen, so ist es freilich
nicht ausgeschlossen, dass der Konkursmasse
aus der
Verschiebung der Verwertung ein Nachteil erwachsen
könnte,
da das Angebot der Rekurrentin ausdrücklich
an die gegenteilige Bedingung geknüpft ist. Allein diesem
allfällig zu erwartenden Nachteil
steht der für den
umgekehrten Fall zugesicherte Vorteil gegenüber,
und
zudem steht dahin, ob jener, gegebenenfalls wirklich
eintreten werde.
Über die legitimen Interessen des
Pfandansprechers auf Verschiebung der Versteigerung
des als
Pfand angesprochenen Gegenstandes hinweg~
zuschreiten, könnte jedoch dem Konkursamt nur dann
AB 53 111 -1927
lR Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge haben werde. und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Ver- fahren durchgeführt wird. 2. -Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei- handverkauf, ohnehin zugewartet werden, so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zum Freihand- verkauf und daherigen Mindererlöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall 'aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekurrclltin habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch ge- nommen und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfand- ansprache zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu werden. Art. 256 Abs. 2 SchKG stellt es in das freie Belieben des Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht, und es ist daher von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der Zustimmung jemals eine Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen, auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben, an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen Verkauf des Pfandes zuzustimmen, SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 19 und es ist überhaupt nicht einzusehen, um weIchen anderen Zweckes willen sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines derartigen Zwangsmittels zur BeeiDflussung der dem Pfandgläubiger anheimge- gebenen Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher eingeladen werden, die missbräuchliche Verwendung derartiger Androhungen zu unterdrücken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim beschwerde~ beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte. Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammfr: Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange- fochtene Entscheid aufgehoben. 5. A.uszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 19a7 i. S. Creditanstalt In Lusern. A r res t pro s e q u i e run g durch Pfandverwertungs- betreibung, wenn der Arrest für den nicht gedeckt erschei- nenden Teil einer pfandversicherten Forderung bewilligt wurde. mit anschliessend,em Pfänd,ungsbegehren auf Grund des Pfand.ausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung (Erw. 3). Einfluss einer B e s c h wer d e. welcher auf s chi e- ben d e Wir k u n g beigelegt wird, auf d,en Lauf der durch Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzten Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Arrestprose- quierungsbetreibung'l (Erw. 2).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.