BGE 53 III 118
BGE 53 III 118Bge07.12.1925Originalquelle öffnen →
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. 30. Entscheid vom 18. Beptember lSg7 i. S. lI'diger. Wird eine An f e c h tun g skI a g e aus s er haI b des K 0 n kur ses gutgeheissen, so kann der Anfechtungs- kläger die anfechtbar veräusserten Gegenstände für sich pfänden lassen, unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger, auch des Anfechtungsgegners, welcher das angefochtene Deckungsgeschäft nachträglich wieder rückgängig machen will. SchKG Art. 291. A. -Der Rekurrent und zwei andere grössere Gläu- biger des Rudolf Hediger, Jakob Kaufmann und Adolf Hediger, zu deren Gunsten sein Warenlager gepfändet worden war, zogen zur Vermeidung der Zwangsver- wertung die gepfändeten Sachen durch Kauf an sich. Gegen dieses Rechtsgeschäft richtete ein anderer Gläu- biger, Notar Lüscher, mit einer Forderun~ von 421 Fr. 40 Cts. Anfechtungsklage, die ihm zugesprochen wurde. Hierauf liessen die erstgenannten Gläubiger dem Rudolf Hediger mitteilen, (( dass alle vom Kauf-resp. Abtre- tungsvertrag um Ihr Restwarenlager zurücktreten, nach- dem Notar Lüscher in Unterkulm für eine Forderung von ca. 400 Fr. den Vertrag angefochten hat. Meine Klien- ten haben kein Interesse mehr daran, am Kauf festzu- halten. Hingegen werden sie gegen Sie wiederum Betrei- bung anheben.» Als in der .Folge Notar Lüscher für 421 Fr. 40 Cts. (Betreibung Nr. 3410) und gleichen Tages auch der Rekurrent, welcher inzwischen die Forderun- gen der beiden andern erwähnten Gläubiger erworben hatte, für 8883 Fr. (Betreibung Nr. 3447) das Pfän- dungsbegehren gegen Rudolf Hediger anbrachten, stellte das Betreibungsamt Aarau in der Pfändungsurkunde für die Gruppe Nr. 675 folgendes fest: ( Der Schuldner besitzt keine pfändbaren Sachen in Aarau. Dagegen befinden sich gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Kulm pfändbare Waren des Schuldners bei Adolf Hediger und Walter Hediger in Reinach und Jakob Kaufmann in Schuldbetreibungs-und KQnkursrecht. N° 30. 119 Gränichen. Die Betreibungsämter Reinach und Grä- nichen werden beauftragt, diese Waren zu pfänden ..... Die Betreibung 3410 stützt sich auf eine Anfechtungs- klage und es ist deshalb kein anderer Gläubiger zum Anschluss an diese Pfändung berechtigt (vgl. Kommen- tar JAEGER zu Art. 291 SchKG, Seite 407 unten). Die Betreibung 3447 und event. andere neue Betreibungen werden somit nur in dem Sinne angeschlossen, dass sie auf einen allfälligen Mehrerlös, soweit er die Be- treibung 3410 übersteigt, Anspruch haben.» Hierauf führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt Aarau sei anzuweisen, ihn mit seiner Forderung von 8883 Fr. in der Betreibung Nr. 3447 an der von Notar Lüscher begehrten Pfändung als gleich- berechtigtes Glied der Gruppe Nr. 675 teilnehmen zu lassen. B. -Durch Entscheid vom 16. August hat die ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent bestreitet nicht, dass durch Gutheis- sung der paulianischen Anfechtungsklage ausserhalb des Konkurses die entfremdeten Gegenstände ausschliess- lieh zu Gunsten des obsiegenden Klägers der Zwangs- vollstreckung unterworfen werden (vgl. hiezu JAEGER a. a. O. und die dort zitierten Urteile des Bundesge- richts). Vorliegend soll indessen seiner Auffassung nach etwas anderes gelten, weil das anfechtbare Rechtsge- schäft nicht nur durch das gerichtliche Urteil über die Anfechtungsklage des Notar Lüscher diesem gegenüber ungültig erklärt, sondern durch die Rücktrittserklärung der Gegenkontrahenten des betriebenen Schuldners gänz-
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben, rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei- gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -nicht an- fechtbaren -Eigentumserwerb der Anfechtungsklage widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen Rudolf Hediger - und zwar ausschliesslich für diese Forderung -die Pfändung der ihnen von Rudolf He- diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu- gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch- tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen- stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe- nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände zugunstenanderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi- ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre ; an der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924 ZGB wiederum erworben hätte. -Ob Notar Lüscher leer ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts- geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte, ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 121 Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende Frage nicht von Belang. Demnach erkennt die Schuldbetr-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 31. Ent1cheid vom 20. September 1927 i. S. IlufsGhmid und Biat. Für die Abt r e tun g von M ass e r e c h t s a n- s p r ü c h e n gemäss Art. 260 SchKG ist das Formular Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2). Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm- lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96 litt. a, 49 KV (Erw. 2). Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u 1 d b e- fr e i u n g s ver s p r e c h e n (i n t ern e r Sc h u I d- übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1). A. -Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre- ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum- marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon- kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be- kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom. 2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs- begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus- schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien. Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt folgende « Zession » aus: « Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid- Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte Drahtwerke A. -G. Biel zustehenden, im Konkurse
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