BGE 53 III 10
BGE 53 III 10Bge10.01.1927Originalquelle öffnen →
10 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch den Sachwalter als voll gedeckt erachtet worden ist. In diesem Falle werden die erst nach Abschluss des Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen durch diesen in keiner Weise berührt, und es ist der Schuldner für sie (sofern es sich nicht um Gültzinsen handelt) in gleichem Masse, wie für irgend eine andere seit dem Ab- schluss des Nachlassvertrages entstandene, neue Schuld, im vollen Umfange persönlich haftbar. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Auszug aus dem Entscheid vom as. Januar 1927 i. S. Welti. Die Hin te r lag e von Geldsummen, Wertpapieren und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, hat aus s chI i e s s I ich bei den von den Kantonen bestimmten, offiziellen Depositen- anstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben die Aufsichtsbehörden von Amt e s weg e n einzu- schreiten. SchKG Art. 9, 13, 24, 253. Nach Art. 9 SchKG halJen die Betreibungs-und Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wert- sachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach deren Eingang verfügt wird, der -gemäss Art. 24 SchKG von den Kantonen bezeichneten -Depositenanstalt zu übergeben. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechtes und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei einer beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom Kanton bezeichneten Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn sonst wäre nicht erfindlieh, warum der Gesetzgeber sich ausdrücklich der Wendung bediente, die Hinterlage Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 11 habe bei « der » -d. h. eben der von den Kantonen bestimmten -und nicht nur bei «( einer J) (beliebigen) Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese Vorschrift, wie der Rekurrent glaubt, nur als ein Korrelat zu der nach Art. 24 SchKG den Kantonen auferlegten Haft- pflicht aufzufassen, so könnte allerdings gegenüber einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen Depositen- anstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie dies hier der Fall war, die betreffenden Anspruchs- berechtigten auf diese Haftung des Kantons ausdrUck- lieh verzichten. Eine solche Auslegung erscheint jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat durch diese Vor- schrift im Interesse aller Beteiligten -auch des Schuld- ners -eine möglichst zuverlässige Verwahrung der fraglichen Gelder und Wertsachen sichern wollen. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass den ein- zelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber jegliche auf allfälligen, meist unkontrollierbaren Sonder- interessen oder· Spekulation beruhende Beeinflussung der Wahl der Verwahrungsstelle von vorneherein ver- unmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des Art. 253 SchKG entgegengehalten werden, wonach die Gläubigerversammlung im Konkurs « unbeschränkt» alle erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre Schranken an den zwingenden Vorschriften des Ge- setzes. War somit die bei der nicht als offizielle Depositen- anstalt bezeichneten Stadt-Ersparniskasse Solothurn er- folgte Hinterlage gesetzwidrig, so war aber die Vor- instanz kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kennt- nis erlangt hatte, auch ohne dass von Seiten einer am Konkurs beteiligten Person eine bezügliche Beschwerde eingereicht worden wäre, selbständig, von Amtes wegen einzuschreiten und die Überweisung des Betrages an die offizielle Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
23 S. 404; 29 I S. 376 = Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der
Konkursbeamte
hatte elbstverständlich dieser Verfü-
gung nachzuleben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.
4. Entscheid vom a7. Ja.nuar 19a7 i. S. Fuchs " eie.
Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht ange-
meldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und
deswegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ver-
s chi e b u n g der Ver s t e i ,g e run g des bean-
spruchten P fan d g e gen s t a n des bis n ach E r-
I e d i gun g de s K 0 11 0 kat ion s pro z e s ses
verlangen (Erw. 1).
Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher
sich
dem f r e i h ä n d i gen Ver kau f des P fan d-
g e gen s t a n des widersetzt, nicht eine Schadenersatz-
klage androhen für den Fall, dass die Versteigerung weni-
ger einbringe (Erw. 2).
Inwiefern
sind im Rekursverfahren vor Bundes-
gericht nova zulässig? (Erw. 1).
A. -Zu dem im summarischen Verfahren durch-
geführten Konkurs über
Paul Huber in St. Gallen meldete
die Rekurrentin eine durch
19 Aktien der MiIchver-
sorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-
versicherte Forderung von
20,178 Fr.' 25 Cts. an. Im
Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung
nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend
gemachte Pfandrecht
an den Aktien ab. Die Rekurrentin
strengte rechtzeitig Kollokationsklage an mit dem
Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den
Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin :« .. , ersuchen wir· Sie ... uns die
'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu er-
teilen. Sollten
Sie ... diesem Begehren nicht entsprechen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche
Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir
mit
der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,
bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden
hat. Sollten Si uns die Bewilligung zum Freihand-
verkaufe nicht geben, so müssten wir Sie
... , soferne
bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert
erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle
namens der st. gallischen Milchverbände offeriert
ist
(7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen. I)
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den
Anträgen:
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