auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der
Einschränkung, dass sich diese Willensmängel auf einen
Sachverhalt beziehen müssen,
der nicht nur die Unge-
wissheit, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer
Zeugung des
anerkannten Kindes durch den Aner-
kennenden
dartun (BGE 49 II S. 156 Erw. 2).
Die Umstände,
auf die sich der Kläger zur Begründung
seiner Anerkennungsanfechtung beruft, wären
dann
geeignet, im Sinne dieser Rechtsprechung die Unmög-
lichkeit seiner Vaterschaft
und damit die Ungültigkeit
seiner Kindesanerkennung darzutun, wenn
er wirklich
von der Mutter des Klägers über den Sachverhalt ab-
sichtlich getäuscht worden
wäre; denn wenn er dieser,
wie
er behauptet, zum ersten Mal zwei oder drei Tage
vor dem 10. Juli 1923. älso am 7. oder 8. Juli beigewohnt
hat, könnte der am 22. Januar 1924, also 6 % Monate
nach dieser Beiwohnung geborene Beklagte nach der
Erfahrung der medizinischen Wissenschaft unmöglich
sein Sohn sein,
da er nach dem Zeugnis der Hebamme als
ausgetragenes
Kind zur Welt gekommen ist.
Nach der Feststellung der Vorinstanz
ist jedoch dieser
Nachweis
nicht geleistet: der Kläger hat weder be-
wiesen, dass
er der Mutter des Beklagten erst anfangs
Juli 1923 zum ersten Mal beigewohnt, noch dass ihm
die Mutter über die Dauer der Schwangerschaft zum
Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat.
Wenn die Vorinstanz sich dahin äussert, der Beweis für
die unrichtigen Angaben der :Mutter über die Schwanger-
schaft
stehe auf schwachen Füssen , so wollte sie
damit, wie sich aus den übrigen Ausführungen des Urteils
ergibt, sagen,
der Beweis sei nicht erbracht. Diese Fest-
stellungen ficht der Kläger zu Unrecht als für das Bundes-
gericht nicht verbindlich an. Die Vorinstanz hat an den
Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
und der absichtlichen Täuschung über diese Unmöglich-
keit allerdings einen besonders strengen Masstab ange-
legt; darin muss ihr aber vom Standpunkt des eidge-
Familienrecht. N0 19. 97
nössischen Rechtes aus beigepflichtet werden, da von
der Anerkennung eines Kindes nicht nur dessen Anspruch
gegenüber dem Anerkennenden
auf Erziehung und
Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Hdmat-
angehörigkeit bestimmt wird, denen gegenüber eine
Änderung
aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst
vermieden werden soll. Die Würdigung
der einzelnen
Zeugen aber ist aus5chliesslich Sache des kantonfllen
Richters ..... .
19. Auszug a.us dem Orteil der II. Zivila.bteilung
vom II Kai 1997 i. S. Apolloni gegen Apolloni und Genossen.
B e ruf u n g s f r ist.
OG Art. 41 und 65.
Die
20-tägige Frist zur Einleitung der Berufung läuft am
letzten Tage erst nachts 12 (24) Uhr und nicht schon abends
6 (18) Uhr ab.
G ü t e r s t a n d s ver ein bar u n g.
ZGB
Art. 2, 179, 226 Abs. 2, 470 ff.
Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft, die
in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Ehe durch
den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar
bevorsteht, ausschliesslich zu dem Zwecke erfolgt, den
überlebenden Ehegatten auf Kosten der übrigen Pflicht-
teilserben zu begünstigen, stellte einen R e c h t sm i s s-
b
rau c h dar.
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann wenige Tage
vor dessen Ableben, das
von ihnen stündlich erwartet
wurde, einen Ehevertrag ab, laut welchem sie als Güter-
stand an Stelle der bisherigen Güterverbindung die Güter-
gemeinschaft vereinbarten
und bestimmten, dass dem
überlebenden
Ehegatten drei Vierteile des Gesamtgutes
zukommen solle.
Diese Vereinbarung wurde von
den Kindern des Ehe-
mannes der Beklagten aus erster Ehe nach dessen Tode
angefochten u. a.
mit der Begründung, die Vereinbarung
!'8 Familienrecht. No 19.
stelle einen Rechtsrnissbrauch dar, da sie ausschliesslich
zu dem
Zwecke getroffen worden sei, die Beklagte auf
Kosten der übrigen Pflichtteilserben zu begünstigen.
Das Bundesgericht schützte diese Einrede.
Aus den Erwägungen:
- -Die Einrede der Verspätung der vorliegenden
Berufung ist nicht begründet. Die Kläger bestreiten
nicht, dass diese von der Beklagten
am 7. Februar 1927,
also
am 20. Tage nach der Zustellung des vorinstanzlichen
Urteiles, eingereicht worden
ist; sie behaupten nur, es
sei nicht erwiesen, dass dies vor abends 6 Uhr geschehen
sei. Dies
ist jedoch ohne Bedeutung. Denn gemäss
Art. 41 OG ist eine Frist dann als eingehalten zu erachten,
wenn die betreffende Eingabe
am letzten Tage der Frist
der Post übergeben worden ist. Dass dies vor abends
Uhr geschehen sein müsse, ist hier, im Gegensatz zu
Art.
31 SchKG, nicht vorgeschrieben. Es' ist daher auf
die Berufung einzutreten.
6. -
Es fragt sich, ob der streitige Ehevertrag nicht
wegen Rechtsrnissbrauches
anfechtbar erscheine. Zwar
ist davon auszugehen, dass durch die vertragliche Verein-
barung des Güterstandes nicht nur die güterrechtlichen
Beziehungen der Ehegatten während der Ehe betroffen
werden, sondern dass diese. auch
von entscheidendem
Einfluss
auf die Gestaltung der vermögensrechtlichen
Verhältnisse der
Ehegatten bei Auflösung der Ehe und
damit indirekt auch auf die Erbrechte ihrer gesetzlichen
Erben ist. Soweit der Gesetzgeber eine solche mögliche
Folge nicht für zulässig erachtete,
hat er in Art. 226
Abs. 2
ZGB ausdrücklich eine Schranke aufgestellt, indem
er für den Fall der Vereinbarung der Gütergemeinschaft
bestimmte, dass den Nachkommen eines verstorbenen
Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen
Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Indessen
ist der Güterstandsvertrag nach seinem Sinn und Zweck
Familienrecht. No 19. 99
zunächst und in der Hauptsache eben doch mit Rücksicht
auf das eheliche Zusammenleben und Zusammenwirt-
schaften, d. h.
zur Regelung der ökonomischen Folgen des
ehelichen Gemeinschaftslebens der beiden Ehegatten und
nicht
mit Rücksicht auf die Folgen bei Auflösung der Ehe
vorgesehen. Es muss daher in der Tat als ein Rechts-
rnissbrauch
erachtet werden, wenn zwei Ehegatten -
welche sich bisher nie veranlasst sahen, an eine vom
gesetzlichen Güterstand abweichende vertragliche Rege-
lung auch
nur zu denken -in einem Zeitpunkte, wo die
Auflösung
der Gemeinschaft durch den Tod des einen
Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht und da-
her eine Regelung der ökonomischen Folgen des Gemein-
schaftslebens
gar nicht mehr in Frage kommt, einen
andern Güterstand vereinbaren, nur um dadurch dem
überlebenden
Ehegatten auf Kosten der Pflichtteilserben
des dem Tode nahen Kontrahenten
mehr zuzuhalten, als
das Gesetz auf dem normalen Wege der Verfügung von
Todes wegen erlaubt.
Ein solcher Vertrag, der nicht zu
dem vom Gesetze vorgesehenen Zweck, sondern aus-
schliesslich
zur Erreichung eines vom Gesetz verbotenen
Zieles, d. h. der Verletzung des Pflichtteiles, abgeschlos-
sen wurde, verdient keinen richterlichen Schutz. Der-
artige Verhältnisse liegen hier, wie sich aus dem von der
Vorinstanz nach dieser Richtung zutreffend gewürdigten
Beweisverfahren ergibt, vor. Das
hat zur Folge, dass der
Ehevertrag anfechtbar ist, soweit dadurch die Umgehung
der gesetzlichen Pflichtteilsschranken angestrebt worden
war. Die Kläger haben daher einen Anspruch darauf,
dass ihnen derjenige Betrag der Erbschaft aushingegeben
werde, der ihnen als Pflichtteil zugekommen wäre, wenn
Apolloni
und die Beklagte ihren bisherigen gesetzlichen
Güterstand der Güterverbindung beibehalten
hätten.