7(j
Versicherungsvertrag. N° 15.
paratorischer Natur hat denn auch das Bundesgericht
wiederholt den Charakter von Haupturteilen abge-
sprochen,
so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicher-
stellung des Frauengutes im Streite lag, mit der Be-
gründung, dass durch eine solche Massnahme lediglich
die künftige Realisierung des materiellen Anspruches,
nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle,
und weiter auch einem Entscheide über die Anordnung
eines Erbschaftsinventars, da es sich dabei bloss
um
eine vorbereitende Vorkehr für einen allfälligen Erb-
teilungsstreit handle (vgl. BGE 38 11 381 f.; 40 II 106).
Aus ähnlichen Gründen hat es auch die Berufung gegen
Entscheide über die Löschung vorläufig eingetragener
Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig
erklärt (vgl.
BGE 43 II 458).
Stellt sich darnach aber die angefochtene Entschei-
dung nicht als
Haupturteil dar, so kann auf die Beru-
fung nicht eingetreten werden.
Y. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
15. l!rteil der II. Zivil abteilung vom 17. Februa.r 1927
- S. Basler Lebensversioherungsgesellschaft
gegen Ehegatten Pfellnmger IIartmann.
Auf wer tun g der in Mark bestimmten, jedoch zum
schweizerischen Versicherungsbestande gehörenden Leib-
rentenversicherungsforderungen an einer schweize
rischen Versicherungsgesellschaft.
A. -Am 5. April 1904 und am 11. Januar 1905
schloss der
in Mülhausen wohnende Vater der Zweit-
klägerin während vorübergehender Aufenthalte in Basel
am
dortigen Geschäftssitze der Beklagten mit dieser
I
!
Versicherungsvertrag. o 15. 7i
je zwei Leibrentenverträge zugunsten der Zweitklägel'in,
seiner Tochter, ab,
und zwar beidemale über yom Jahre
1915 bezw. 1916 an lebenslänglich zahlbare Jahresrenten
von je 400 Mk. und
500 Fr., gegen sofortige Entrichtung
der Prämien, welche für die beiden Markrenten 5319 Mk.
44 bezw. 5196 Mk. 95
und für die beiden Frankenrenten
6566 Fr.
85 Cts. bezw. 6331 Fr. 90 Cts. betrugen. Den
Conditions
generales der bezüglichen Polizen ist zu
entnehmen :
ART. 5. -( Le paiement des arrerages de rente
s'effectue ... a la Caisse generale de la Compagnie, a
Bäle .....
Von 1915 bis und mit 1923 zahlte die Beklagte die
(allein streitigen) Markrenten jeweilen durch Hingabe
von Papiermark.
Von 1924 an verweigerten die Zweit-
klägerin und
ihr Ehemann, der Erstkläger, die unter
dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des
ZGB stehen, die Annahme von Papiermarkzahlungen,
und im
Jahre 1925 erhoben sie die vorliegende Klage
mit den Anträgen :
- Es sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlull!i
an Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemein
sam von 1975 Fr. 36 Cts. ( 1600 Mk. Gold) nebst
Zins zu
5% ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1924 und
ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1925. Eventuell sei
die Währung und der Betrag der Leistung der Beklagten
nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagte an Kläger
sub I oder
nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam
aus den -näher bezeichneten -Leibrentenverträgen
eine jährliche
Rente von 493 Fr. 84 Cts. ( 400 Mk.
Gold) pro Polize zu bezahlen hat. Eventuell sei die
Währung und der
Betrag der jährlichen Leistung nach
richterlichem Ermessen festzusetzen.
))
B. -Durch Urteil vom 30. November 1926 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung an
...... -'- , - .. ,,- ,, -. :S --i(
Versicherungsvertrag. N0 15.
Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam
von
1600 Reichsmark (eventuell 1975 Fr. 36 Cts.)
nebst 5% Zins ab 800 Reichsmark (eventuell 987 Fr.
68 Cts.) seit 15. April 1924 und ab 800 Reichsmark
(eventuell 987
Fr. 68 Cts.) seit 15. April 1925.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an Klägerin I
oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam aus
den -näher bezeichneten -Leibrentenverträgen eine
jährliche
Rente von 400 Reichsmark (eventuell 493 Fr.
84 Cts. pro Polize) zu bezahlen hat.
e. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht
eingelegt mit den -schon
der Klage entgegengestellten
-Anträgen :
Es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
Eventuell sei die Rente der Kläger nur so weit auf-
zuwerten, als deutsche Versicherte der Beklagten
mit
gleichartigen Rentenversicherungen nach Durchführung
des Aufwertungsverfahrens zugesprochen erhalten, oder
es sei die Reute nach richterlichem Ennessen
auf einen
niedrigen Markbetrag festzusetzen.
Das Bundesgerifnhl zieht in Erwägung:
- -(Anwendung des schweizerischen Rechtes).
Mit
Recht haben die Vorinstanzen die streitigen
Leibrentenverträge zum schweizerischen Versicherungs-
bestande der Beklagten gerechnet, entsprechend dem
schweizerischen Erfüllungsorte
und ungeachtet der
Wahl der deutschen Landeswährung
zur Bestimmung
des Gegenstandes der gegenseitigen Leistungen (vgl.
Art. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Kautionen
der Versicherungsgesellschaften von 1919). Die Beklagte
hat dies übrigens dadurch anerkannt, dass sie nicht
geltend machte, weder seien die streitigen Verträge der
deutschen Aufsicht unterstellt, noch tatsächlich
in das
deutsche Verfahren
zur Aufwertung von Versicherungs-
ansprüchen einbezogen worden.
-(Bestimmung des Leistungsgegenstandes.)
Versicherungsvertrag. N° 15. 79
3. -Zwar ist davon auszugehen, dass sich der verein-
barte Leistungsgegenstand gegenwärtig in jährlich je
400 Papiennark erschöpft. Nichtsdestoweniger muss
?en Klägern uges:anden werden, dass sie in Ausübung
Ihrer durch dIe LeIbrentenverträge begründeten Rechte
nach Treu
und Glauben handeln, wenn sie sich nicht
mit einer Leistung begnügen, die so gering ist, dass zur
Zeit des Abschlusses
der Verträge gar kein Geldzeichen
bestund, durch dessen Hingabe sie
hätte entrichtet
werden können, und der Beklagten muss entgegen-
gehalten werden, dass sie nicht nach Treu
und Glauben
handelt, wenn sie in Erfüllung der durch die Leibrenten-
verträge eingegangenen Pflichten Leistungen entrichten
will, die zum Gegenstand von Leibrentenverträgen zu
machen sie wegen deren Geringfügigkeit jederzeit
mit
Entschiedenheit abgelehnt haben würde. Dies gilt vor
allem
im Falle, dass die vom Vater der Klägerin seiner-
zeit entrichteten Leistungen in den Händen der Be-
klagten nicht von der Entwertung der Mark betroffen
worden sind,
weil diese sie, besonders im Umfang der
Prämienreserve, nicht in deutschen oder
überhaupt nicht
in summenmässig bestimmten Vermögenswerten angelegt
hat. Die Vorinstanz
hat ersteres angenommen, indem
sie den Beweis für die Anlage der Prämienreserve in
deutschen 'Verten nicht als geleistet,
ja nicht einmal
als genügend angetreten erachtete. Hiegegen vermag die
Beklagte zunächst nicht
mit dem bIossen Hinweis dar-
auf aufzukommen, dass ein Grundsatz der Versicherungs-
technik die Anlage der Prämienreserve in deutschen
Werten geboten habe.
So unverrückbar, dass sich die
Beklagte nicht
hätte herausnehmen dürfen, davon
abzuweichen, ohne sich dem Vorwurf unsolider
Ge-
schäftsführung auszusetzen, stand dieser Grundsatz vor
dem Weltkriege nicht fest, wie sich daraus ergibt, dass
die deutsche Versicherungsaufsichtsgesetzgebung die
Anlage der Prämienreserve in deutscher Währung
forderte ohne Rücksicht
auf die zur Bestimmung der
a Versicherullgsvertrag. N° 15.
Versicherungssumme verwendete Währung, was ja frei-
lich anderen als versicherungstechnischen Gründen
zu-.
zuschreiben sein mag, aber nichtsdestoweniger zeigt,
dass die Anlage des Prämienreservefonds
in Werten
anderer Währung als derjenigen
der Versicherungssumme
nicht als
mit solider Geschäftsführung vollständig unver-
einbar angesehen wurde. Ebensowenig erweist sich die
Aktenwidrigkeitsrüge als
begründet; denn wieso durch
einen Sachverständigen anders als auf Grund der Bücher
der Beklagten festgestellt werden könnte, dass sie die
Prämienreserve für eine bestimmte Versicherung
tat-
sächlich in schweizerischen oder aber in deutschen
Werten angelegt habe,
ist nicht erfindlich; ist aber
aus den Büchern nichts zu ersehen, so folgt daraus
eben einfach, dass es
d er Beklagten nicht möglich ist,
den
ihr auferlegten Beweis zu leisten. Indessen ist jene
Feststellung überhaupt nicht schlechthin ausschlag-
gebend. Einmal besteht zwischen Versicherungsleistung
und Prämien reserve keinerlei rechtlicher Zusammen-
hang, kraft dessen die erstere nach der letzteren be-
messen werden könnte.
So dann würde die Rentenzahlung
in entwerteter Papiermark Treu und Glauben selbst
dann wiedersprechen, wenn die Prämienreserve in
Papiermark angelegt und infolgedessen ebenfalls entwer-
tet worden wäre, weil die Beklagte durch die Aufwertung
dieser Vermögensanlagen
ja einen Teil des Verlustes
wieder einbringt.
.
Anderseits vermag die Anlage der Prämienreserve in
schweizerischen Werten doch deswegen nicht eine Auf-
wertung auf den vollen Kurswert zu rechtfertigen,
weil die Beklagte infolge dieser
Art und Weise der An-
lage das Risiko einer allfälligen Entwertung des Schwei-
zerfrankens getragen
hat, was die Vorinstanzen voll-
ständig ausser
acht gelassen haben. Aus dieser letzteren
Überlegung folgt, dass für die Aufwertung nicht allein
der Gesichtspunkt der Bereicherung massgebend sein
darf, ganz abgesehen davon, dass eine Bereicherung
Versicherungsverlrag. N° 15. 81
nicht als ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes angesehen
werden kann, wenn sie ihre Begründung in der Münz-
gesetzgebung findet. Vielmehr muss sich die Beklagte
zu einer Aufwertung der Renten deswegen herbeilassen,
weil es
mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist, dass
sie das Risiko der Entwertung der deutschen Währung
von den Klägern allein getragen wissen will. Dass der
Gläubiger der Geldentwertung ausgesetzt
ist -und zwar
in ungleich höherem Masse als der Schuldner der Er-
höhung des Geldwertes
-, kommt einzig daher, dass
für die Bewertung des Geldes dessen Nennwert als mass-
gebend bezeichnet werden musste,
um die moderne
Geldwirtschaft von
den Unzuträglichkeiten der Kurs-
wertberechnung zu befreien.
Ein innerer Grund, aus
welchem es gerechtfertigt wäre, dass der Gläubiger
dieses Risiko bis
auf nahezu den vollen (Kurs-) Wert
des Geldes allein trage, ist nicht ersichtlich, zumal wenn,
wie
es hier zutrifft, der Schuldner ein Gewerbe betreibt,
welches ohne die Grundlage der modernen Geldwirt-
schaft überhaupt undenkbar wäre,
ja wenn geradezu
dessen Existenz erst durch die moderne Geldwirtschaft
ermöglicht worden ist. Hiebei
macht es keinen Unter-
schied aus, ob
die Geldschuld in inländischer oder irgend
einer ausländischen, zur
Zeit des Vertragsschlusses
soliden Währung bestimmt worden ist
; übrigens vermag
die Beklagte aus der Wahl einer ausländischen Währung
zur Bestimmung der
Prämie und der Rentenleistungen
nichts weiteres mehr herzuleiten,
da sie ja ohne Vorbehalt
in dieser Währung kontrahiert hat. Nachdem durch das
deutsche Münzgesetz vom
30. August 1924 eine neue
Währung
auf Grund der Reichsmark ) eingeführt und
hiebei eine Billion Mark bisheriger Währung einer
Reichsmark gleichgesetzt worden ist, lässt sich die
aus der Entwertung der bisherigen Währung für den
Gläubiger entstandene Einbusse
nun auch endgültig
feststellen
und kann daher der Aufwertung nicht mehr
entgegengehalten werden, aus einer allfälligen Erholung
AS 53 11 -1927 6
82 Versicherungsvertrag. No 15.
der Währung könnte nur der Gläubiger nachträglich
noch Nutzen ziehen.
Frägt sich, in welchem Masse der Verlust aus der
Entwertung der
Mark auf die Rentengläubiger einerseits
und den Rentenschuldner anderseits zu verlegen sei,
so muss von der Heranziehung der deutschen Aufwer-
tungsgesetzgebung abgesehen werden. Die die Aufwer-
tung von Versicherungsansprüchen der streitigen Art
regelnden 59-61 des deutschen Aufwertungsgesetzes
vom
16. Juli 1925 gehen von der Voraussetzung aus,
dass die Prämienreserven in deutschen Werten gebildet
worden seien, die auch ihrerseits zwar aufgewertet
werden, aber gleichwohl zusammen
mit dem übrigen
Vermögen des Versicherers nicht zur Befriedigung der
Versicherungsansprüche auszureichen vermöchten, wenn
diese auf
100% des Goldmarkbetrages aufgewertet
würden. Daher müssen
Jene Vorschriften entgegen dem
erstinstanzlichen
Urteil da ausser Betracht fallen, wo
ganz andere Voraussetzungen zutreffen, nämlich die
Prämienreserven aus schweizerischen Werten bestehen
und daher für sich allein schon zur Deckung der auf
100% des Goldmarkbetrages aufgewerteten Versiche-
rungsansprüche hinreichen, und infolgedessen auch das
Ergebnis ihrer Anwendung ein ganz anderes wäre,
nämlich dass selbst ohne
Zuschuss aus dem übrigen
Vermögen des Versicherers eine Aufwertung auf
100 %
des Goldmarkbetrages
stattfinden könnte. Anderseits
kann der Beklagten eine höhere Aufwertung zugemutet
werden, als wenn davon ausgegangen würde, dass die
Prämienreserven oder gar alles Vermögen der Beklagten
in deutschen 'Verten angelegt worden seien. Freilich
hat auch die Beklagte aus der Entwertung der bisherigen
deutschen Währung Einbussen erlitten, da sie die
Prämienreserven
für ihren deutschen Versicherungs-
bestand in deutschen Werten
hatte anlegen müssen
und nach dem von der Vorinstanz beim Eidgenössischen
Versicherungsamt eingeholten Bericht auch darüber
Versicherungsvertrag. N° 15.
hinaus noch deutsche Werte besass. Allein die Akten
bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass letztere nicht
bloss einen verhältnismässig geringen Teil des
Ver-
mögens der Beklagten ausgemacht haben, und den
deutschen Versicherungsbestand wird die Beklagte dank
den erwähnten deutschen Aufwertungsvorschriften im
wesentlichen durch Preisgabe der
zur Bildung der Prä-
mienreserven gemachten deutschen Vermögensanlagen
liquidieren können, ohne aus dem übrigen Vermögen
eine
Summe zuschiessen zu müssen, deren Verlust ihr
finanzielles Gleichgewicht ernstlich zu gefährden ver-
möchte. Auch
dali angenommen werden -die Beklagte
hat nichts gegenteiliges dartun können -. dass der
schweizerische Versicherungsbestand der Beklagten
nur
verhältnismässig wenige Polizen mit Versicherungs-
summen in ausländischer, zumal bisheriger deutscher
Währung aufweise, und dass daher deren Aufwertung,
auch wenn sie
in weitgehendem Masse zugestanden
wird, nicht eine Gefährdung der übrigen Verpflichtungen
der Beklagten zur Folge haben oder von
ihr sonstwie
als drückend empfunden werde. Endlich
dali berück-
sichtigt werden, dass es im eigenen geschäftlichen
Interesse der Beklagten wie überhaupt
im allgemeinen
Interesse liegt. wenn die Rentenversicherung, zumal bei
verhältnismässig geringer Höhe der Rentenbeträge, nicht
dadurch der
Ungunst des Publikums ausgesetzt wird,
dass bei ihrer Aufwertung zu sehr zuriickgehalten wird.
Auf
Seite der Kläger liegt nichts vor. was für eine beson-
ders weitgehende Aufwertung sprechen würde, weder
im Hinblick auf den
mit dem Vertrag veliolgten Zweck,
noch auf ihre finanzielle Lage, indem sie nicht geltend
gemacht haben, sie bedürfen der Rentenleistungen zu
ihrem Unterhalt. Gleichwohl
dali aus den erörterten
Gründen der finanzkräftigen Beklagten eine grössere
Anteilnahme an dem durch die
Entwertung der bisherigen
deutschen Währung herbeigeführten Verlust der Kläger
auf den rückständigen und den künftig fällig werdenden
EisenbahnhaftpflichL N° 16.
Rentenbeträgen zugemutet werden, nämlich im Umfange
von 70 %.
4 ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass in Abänderung des
U rteHes des Appellations-
gerichtes des Kantons
Basel-Stadt vom 30. November
1926 die
Summen, welche die Beklagte an die Kläger
zu bezahlen hat,
je auf 70% der dort genannten Beträge
herabgesetzt werden.
VI.
EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
16. Auszug e.us dem Urteil der 11. Zi vile.bteUung
vom a. Februar 1997 i. S. Eigenme.nn
gegen Politische Gemeinde St. GaUen.
E i 5 e n b ahn h a f t P f I ich t: Zusammenstoss eines in
zu raschem Tempo fahrenden Radfahrers mit einem Tram-
zug bei der Einmündung einer abschüssigen, schmalen
Seitenstrasse in eine Hauptstrasse, unmittelbar nach einer
erfolgten Tramzugkreuzung. Konkurrenz von Selbstver-
schulden mit erhöhter Betriebsgefahr. EHG Art. 1 und 5.
Tatbestand:
Am 5. August 1925, kurz vor nachmittags 2 Uhr, fuhr
der zwanzigjährige
Ernst Eigenmann in St. Gallen mit
seinem Velo die etwas abschüssige Kanzleistrasse hinunter
in der Absicht, sich zu seiner Arbeitsstätte bei Julius
Ochsner, hintere Schützengasse, zu begeben,
wo er als
Schreibmaschinenreparateur
tätig war. Im Momente,
als
er in die st. Leonhardstrasse einbiegen wollte, kam
vom Broderbrunnell her ein westwärts, nach dem
Hel-
vetiaplatz fahrender, aus einem Motorwagen mit An-
Eisenbahnhaftpflicht. N° 16.
hänger bestehender Tramzug, nachdem fast gleich-
zeitig ein in entgegengesetzter Richtung fahrender
Tramzug die
Einmündung der Kallzleistrasse gekreuzt
hatte. Eigenmann,
der das Herannahen des erstgenanuten
Zuges offenbar zu spät bemerkt hatte, fuhr mit diesem
zusammen
und wurde mit solcher Wucht zu Boden ge-
schleudert, dass er an den dadurch erlittenen Verletzungen
tags darauf starb.
In der Folge strengten die Eltern des Verunfallten,
Karl Eigenmann und
Frau Clementina Eigenmann geb.
Studach, gegen die Politische Gemeinde der Stadt
St. Gallen als Eigentümerin der städtischen Tramunter-
nehmung auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
eine Schadenersatzklage an, indem sie für die ihnen
durch den
Unfall entstandenen Kosten, für entgangene
Unterstützung, die ihnen der Verunfallte
hätte leisten
können, sowie für Genugtuung insgesamt
12,000 Fr.,
eventuell einen
Betrag nach richterlichem Ermessen
geltend machten.
Mit
Urteil vom 5. November 1926 hat das Kantons-
gericht von St. Gallen die Klage (in Abweichung von
der
ersten Instanz, die den Klägern einen Betrag von
Fr. zugesprochen hatte) abgewiesen, weil der
Unfall ausschliesslich auf das Selbstverschulden des
Verunglückten zurückzuführen sei.
Die von den Klägern hiegegen erhobene Berufung
wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Zu Unrecht hat die Vorillstanz das Vorliegen einer
mit dem Selbstverschulden des Verunglückte.n konkur-
rierenden besonderen Betriebsgefahr verneint.
Ihr Hin-
weis darauf, dass der Unfall auch dann sich ereignet
hätte, wenn
anstatt des fraglichen Tramzuges im
selben Moment ein anderes Fahrzeug die Einmündung
der Kanzleistrasse gekreuzt
hätte, ist nicht schlüssig.
DieVorinstanz übersieht, dass infolge des Gewichtes der