BGE 53 II 7
BGE 53 II 7Bge02.11.1926Originalquelle öffnen →
6 Personenrecht. Na 1. besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. An- derseits wurde im Stadium der Vorverhandlungen ausdrücklich vorgesehen, dass es eines besonderen « Übertrittes» jedes einzelnen Mitgliedes der Bezirks- gewerbepartei zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe. Zu allen diesen Vorgängen hat sich der beklagte Verein in der Folge in offenbaren Widerspruch gesetzt, indem er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug überdauert zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum Zweck der Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfech- tungsklage und auch nicht nur für den Fall, dass sie zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt, dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Aus- sicht genommen wurde. Allein dieses Verhalten ver- mochte den bei den Vorverhandlungen und im Fusions- Statut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten Vereines nicht nachträglich wieder zu beseitigen. Sollte die Delegiertenversammlung den Fusionsbeschluss auch gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres Beschlusses zu bedenken, so würde dies keinen Mangel desselben bedeuten, aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet werden könnte. Dass sie einen Beschluss fassen durfte, welcher neben der Auflösung des beklagten Vereines auch die Übertragung des Vereinsvermögens an einen anderen Verein in sich sc1).loss, kann angesichts des Art. 20 der Satzungen nicht in Zweifel gezogen werden ..... Wurde der beklagte Verein durch den angefochtenen Beschluss aufgelöst, so ist sein bisheriger Zweck nicht umgewandelt, sondern unterdrückt worden. Ein Sonder- recht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Eben- sowenig unterliegt der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens der Anfechtung unter dem Ge- sichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entspreche. Denn Art. 57 ZGB, der hiefür ausschliesslich massgebend ist, stellt die Vorschrift, dass das Vermögen einer aufge- Personenrecht. Na 2. 7 hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden sei, nur für das Gemeinwesen auf, an welches jenes mangels anderer Bestimmung fällt, steht also nicht entgegen, dass das Vereinsorgan, dem für den Fall der Auflösung des Vereines die Vermögensverwendung durch die Statuten anheimgegeben ist, darüber frei befinde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1926 bestätigt. 2. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2S. Februar 1927 i. S. Bernath und Suer gegen Schweiz. Grütliverem in Liq. Ver ein s re c h t, ZGB Art. 75 : Ver ein mit S e k t ion e n an verschiedenen Orten, deren Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind. Auf lös u n g s beschluss des Zentralvereines für sich und die Sektionen. über die Frage, ob dieser Beschluss für die Sektionen massgebend sei, kann eine gerichtliche Entscheidung nicht durch Klage einzelner Mitglieder gegen den Zentralvereill herbeigeführt werden. A. -Den Zentralstatuten des Schweizerischen GrütIi- vereines ist zu entnehmen: § 5 ....... Organe des Vereins sind: 4. die Sektionen ...... § 15. Der Grütliverein gliedert sich in Sektionen, welche die örtlichen Organe des Zentralverbandes sind. Die Mitglieder jeder Sektion sind als solche Mitglieder des Gesamtvereins. § 18. Die Zentralstatutell sind sowohl für die ein- zelnen Mitglieder als für die Sektionen verbindlich. Die Sektionen stellen ihre Organisation durch besondere Statuten fest. Diese Sektionsstatuten unterliegen ...... der Genehmi- gung des Zentralkomitees ......
8 Personenrecht. N° 2. § 23. Die Auflösung einer Sektion kann nicht be- schlossen werden, solange noch Mitglieder vorhanden sind, welche die Sektion aufrecht erhalten wollen. Wenn eine Sektion sich auflöst oder aus dem Schweizerischen Grütliverein austritt ...... , so ist ihr Inventar vom Zen- tralkomitee aufzunehmen und zu liquidieren...... Der gesamte Aktivenüberschuss der Liquidation ist der Zentralkasse abzuliefern ...... § 24. Sektionen, die dem Zwecke des Vereins zuwider:.. handeln oder ihre Pflichten in grober Weise vernach- lässigen, können durch das Zentralkomitee aufgelöst werden ...... Der Grütliverein Zürich I ist nach § 1 seiner Statu ten eine Sektion des Schweizerischen Grütlivereins. Die Kläger sind Mitglieder-dieser Sektion. Durch den Parteitag des Schweizerischen Grütli- vereins vom 22. November 1925 und die anschliessende Urabstimmung wurde folgender Beschluss gefasst: « Der Schweizerische Grütliverein tritt in Liquidation. Die Liquidation des Schweizerischen Grütlivereins zieht die Liquidation sämtlicher Sektionen, Kreis-und Kanto- nalverbände nach sich ..... Die durch die Auflösung der Schweiz. Einheitsorganisation . in Liquidation mitein- bezogenen Kantonalverbände und Sektionen entscheiden selbst, ob sie sich mit der Sozialdemokratischen Partei verbinden oder ohne weite~es auflösen wollen. Ersteres wird empfohlen. Für den Fall, dass ein Kantonalver- band das mehrheitlich nicht beschliesst, bleibt den ihm angeschlossenen Sektionen ein solcher Beschluss unbe- nommen. » Hierauf haben die Kläger gegen den Schweizerischen Grütliverein an dessen Sitz in Basel Klage angestrengt mit folgenden Anträgen:
Es sei festzustellen, dass der Grütliverein Zürich I trotz des angeführten Beschlusses als Verein weiter- besteht. B. -Durch Urteil vom 2. November 1926 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem· Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kläger zielen mit ihren sämtlichen eventuell verbundenen Klaganträgen auf eine gerichtliche Ent- scheidung darüber ab, dass der angeführte Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines nicht auch die Auf- lösung des Grütlivereines Zürich I zur Folge habe. Sind die Kläger als Mitglieder des Grütlivereines Zürich I zwar auch Mitglieder des Schweizerischen Grütlivereines, so vermögen sie doch ihre Klagelegitimation nicht aus Art. 75 ZGB herzuleiten, wonach Vereinsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von jedem Mitglied binnen Monatsfrist angefochten werden können. Denn während das durch Art. 75 ZGB gewährte Anfech- tungsrecht nach dem Marginale dem « Schutz der Mit., gliedschaft » zu dienen bestimmt ist (vgl. BGE 39 II S. 420), beschweren sich die Kläger nicht über eine Ver- letzung ihrer Mitgliedschaftsrechte, mindestens nicht derjenigen, welche ihnen als Mitgliedern des Schweize- rischen Grütlivereines, sondern höchstens derjenigen, welche ihnen als Mitgliedern des Grütlivereines Zürich I zustehen, insofern nämlich, als sie nicht gelten lassen wollen, ihrer Mitgliedschaft beim Grütliverein Zürich I durch Auflösung dieses Vereines beraubt werden zu können, ohne dass die Auflösung durch Beschluss
10 Personenrecht. N° 2. des Grütlivereines Zürich I selbst herbeigeführt worden wäre -unter stillschweigendem Vorbehalt natürlich der in Art. 76 und 77 ZGB genannten Voraussetzungen, die jedoch hier nicht in Frage stehen. Allein die Mit- gliedschaftsrechte, die ihnen als Mitgliedern des Grütli- vereines Zürich I zustehen, können die Kläger gegebenen- falls durch Klage gegen diesen Verein selbst zur Geltung bringen, wenn nämlich der Grütliverein Zürich I sich als durch den angeführten Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines aufgelöst betrachten sollte und sein Ver- mögen zur Liquidation an die Liquidationsorgane des Schweizerischen Grütlivereines abliefern wollte. Sollte sich dagegen der Grütliverein Zürich I dem angeführten Beschluss nicht unterziehen, so würde es Sache der Liquidationsorgane des Schweizerischen Grütlivereines sein, durch Klage gegen den Grütliverein Zürich I jenen Beschluss durchzusetzen zu suchen. Eine solche Klage -wie auch eine allfällige negative Feststellungsklage des Grütlivereines Zürich I gegen den Schweizerischen Grütliverein in Liquidation -würde zur gerichtlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses unter denjenigen Parteien führen, zwischen denen es besteht bezw. bestehen soll, nämlich dem zentralen Grütliverein und seiner Sektion Zürich I; dieses Urteil vermöchte auch gegenüber den heutigen Klägern Rechtskraft zu entfalten. Aber auch eine Klage einzelner Mitglieder des Grütlivereines Zürich I würde gegenüber diesem Vereine zur gerichtlichen Feststellung darüber zu führen geeignet sein, ob er durch den angeführten Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines aufgelöst worden sei oder nicht, und diese Feststellung wäre dann für den Grütliverein Zürich I verbindlich, unter dem Vorbehalt freilich, dass die hiebei getroffene Feststellung des Fort- bestehens des Grütlivereines Zürich I einer Klage des Schweizerischen Grütlivereines nicht entgegengehalten, m. a. \V. durch eine erfolgreiche Klage des Schweize- rischen Grütlivereines wieder beseitigt werden könnte. Dagegen wäre ein Urteil über die vorliegende, von ein- Personenrecht. N0 2. 11 zeInen Mitgliedern der Sektion Zürich I gegen den zen- tralen Grütliverein angestrengte Klage in keiner Weise geeignet, zu einer -sei es auch nur vorderhand - für den Grütliverein Zürich I massgebenden Feststellung darüber zu führen, ob dieser Verein durch den ange- führten Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines aufgelöst worden sei oder nicht. Vielmehr würde der Grutliverein Zürich I unbekümmert um ein solches Urteil entweder sich dem angeführten Beschluss des Schweizerischen Grütlivereines unterziehen oder aber seine Existenz tatsächlich fortsetzen können. Mit der Beurteilung der vorliegenden Klage wäre also für die Kläger nichts gewonnen, nicht einmal eine verbindliche Feststellung darüber, ob sie sich noch als Mitglieder des Grütlivereines Zürich I betrachten dürfen bezw. müssen oder nicht. Unter diesen Umständen erschiene es mit der bundesrechtlichen Ordnung der Legitimation zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen durch Art. 75 ZGB nicht vereinbar, 'wenn den Klägern zugestanden würde, auf dem Wege einer gegen den Schweizerischen Grütli- verein gerichteten Feststellungsklage eine Entscheidung über die Rechtswirkungen des angeführten Beschlusses dieses Vereines auf den Grütliverein Zürich I herbei- führen zu können, während ihnen durch Art. 75 ZGB versagt ist, den gewünschten Erfolg durch eine gegen den Schweizerischen GrütIiverein gerichtete Klage auf Anfechtung jenes Vereinsbeschlusses zu erzielen. Dass auch gar kein Bedürfnis besteht, die Entscheidung der Streitfrage durch das Mittel einer von einzelnen Sek- tionsmitgliedern gegen den Zentralverein anzuhebenden Feststellungsklage herbeiführen zu können, ist durch den Hinweis auf andere Klagemöglichkeiten bereits dargetan worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung ,\ird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vorn 2. November 1926 im Sinne der Erwägungen bestätigt.
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