BGE 53 II 54
BGE 53 II 54Bge30.11.1926Originalquelle öffnen →
54 ObHgationenrecht. N° 12. p. 136, et RO 46 II p. 53). 11 n'y a pas lieu, toutefois, de modifier les chiffres fixes par le jugement cantonal, l'erreur de calcul dont il s'agit Hant compellsee par la reduction plus forte qui pourrait etre operee a raison de la faute propre de la victime (v. supra, consid. 2 in fine; cf. RO 50 II p. 195). Le Tribunal fMeral prononce: Le recours prillcipal et le recours par voie de jonction sont tous deux rejetes, et le jugement attaque confirme. 12. Urteil der I. Zivilabteilung vom !34. Februar lSa7 i. S. Schweiz. :Bundesbahnen gegen :Basler Tramponversicherungsgesellschaft. Eisenbahnfrachtvertrag, Internat. übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (I. Ue.): 1. Begriff 'der «Reklama- tion » i. S. des Art. 45 IV; 2. Begriff der «( Kostbarkeiten i. S. des Art. 3 und des § 1 1 Ausführungsbest. dazu (alter Cognac). A. -Laut Frachtbriefduplikat übergab am 4. April 1924 der Spediteur J. Minder-Abt, namens des C. Kal- lenberger, Hotel Gotthard in Basel, den Beklagten (S.B. B.) in Basel 10 Kisten Cognac im Gesamtbruttogewicht von 238 Kg. zum Transport an, Heinrich Trost in Köln. Eigentümer der Ware war Friedrich Ruppel in Baden- Baden, in dessen Auftrag Kallenberger gehandelt hatte. Ruppel hatte die 'Vare für Trost mit RM 4800 (RM 40.- per Flasche) fakturiert. Die Sendung war für die Süd- deutsche Konserven- und Lebensmittelvertriebsgesell- schaft, G. m. b. H. in Köln bestimmt, die sie durch den Adressaten Trost erhalten sollte. Am 20. Oktober 1924 schrieb Minder an das Güter- amt der Bad. Bahn in Basel: ( Am 4. April 1924 übergab ich Ihnen im Auftrage des Herrn G. Kallenberger, Basel: S. B. 10 K. Cognac, Kg. 238 zur Weiterbeförderung Obligationenrecht. N° 12. 55 an Hr. Hrch. Trost in Köln. Da der Empfänger den Cognac noch nicht erhalten hat, ersuche ich Sie, der Sendung nachzuforschen und mir wieder zu berichten. » Das Güteramt autwortete am 21. Oktober 1924. indem es um « Beifügung der Reklamation des Em- pfängers» bat, wonach er die Sendung nicht erhalten habe, da noch keine Verlustanzeige eingegangen sei. Hierauf erwiderte Minder am 29. Oktober 1924, dass er zur Vervollständigung seiner « Reklamation » vorerst noch weitere Belege erwarte und hernach berichten werde. Am gleichen Tage richtete Minder an die Güterver- waltung der Beklagten in Basel folgende Zuschrift {( Laut Duplikatfrachtbrief übergab ich Ihnen am 4. April 24 SB Nr. div. 10 K. Cognac Kg. 238 an Heinrich Trost in Cöln zur Spedition. Diese Sendung ist nun bis heute nicht in Besitz des Empfängers gelangt laut beigefalteten 2 Schreiben von Herrn Fried. Ruppel. Ich ersuche Sie höfl. um Nachforschung und Bericht hier- über.» Diesem Briefe waren das Frachtbriefduplikat und 2 Zuschriften der Süddeutschen Konserven- und Lebensmittelvertriebsgesellschaft in Köln vom 22. und 23. Oktober 1924 beigelegt, in denen diese erklärt, das Frachtbriefduplikat sei ihr soeben bahnamtlich zuge- stellt worden mit dem Bemerken, dass die darauf ver- zeichneten 10 Kisten Cognac nie in Köln eingetroffen seien. Am 28. Februar 1925 schrieb Minder an die Güter- verwaltung der Beklagten in Basel, er bestätige seine Zuschrift vom 29. Oktober 1924 : da die Beklagten ihm über die Nachforschungen keinen Bericht erstattet ha- ben müsse er um « Erledigung seines Gesuches » bitten, dit er seinen Auftraggeber Kallenberger orientieren könne; das Frachtbriefduplikat und 2 Schreiben des Kölner Hauses habe er den Beklagten schon längst ein- gesandt. Die Güterverwaltung der Beklagten sandte diese Zu-
56 . Obligationenrecht. N° 12. schrift an das Güteramt der Bad. Bahn in Basel mit dem Beifügen, sie habe ihm den Duplikatfrachtbrief schon am 21. November 1924 übermittelt, ihn aber seither nicht zurückerhalten; sie ersuche, für prompte Erledigung besorgt zu sein. Das Bad. Güteramt leitete die Zu- schrift Minders an die Direktion der Reichsbahn in Karlsruhe weiter, indem es unter Bezugnahme auf die im November 1924 erfolgte Übersendung der Akten um Mitteilung über den Stand der Angelegenheit ersuchte. Wie sich aus den von den Beklagten eingelegten Dienstakten ergibt, war die Sendung zunächst wegen Fehlens der Einfuhrbewilligung der interalliierten Zoll- kommission im Bad. Bahnhof in Basel zurückbehalten, dann aber auf die Mitteilung Minders, dass der Em- pfänger für die Einfuhrbewilligung besorgt sein werde, am 12. April 1924 als Zollgut nach Köln-Bonntor abge- fertigt worden. Die Nachforschungen der deutschen Reichsbahn, die sich sehr lange hingezogen haben, haben über den weiteren Verbleib der Sendung nichts Bestimmtes gezeitigt. Sicher scheint nur, dass die 'Vare an der Be- stimmungsstation in Köln nicht eingetroffen ist. Als am 12. März 1925 die Güterverwaltung der Be- klagten in Basel vom Bad. Güteramt Basel Bericht er- halten hatte, dass die Untersuchung noch nicht abge- schlossen sei, leitete sie am 13. März diese Auskunft an Minder « zur Kenntnisnahme » weiter, mit dem Vor- merk : « Betrifft Ihre Sendung vom 4. April 1924 und Ihre Reklamationen vom 29. Oktober 1924 und 28. Februar 1925. » Denselben Bericht hatte Ruppel anfangs Januar 1925 von Eisenbahninspektor Zimmermann in Karlsruhe erhalten. Am 1. Juli 1925 hat Minder das Recht, Schaden- ersatz für die Cognacsendung zu fordern, an Ruppel abgetreten. Dieser machte am 2. Juli 1925 bei der Reichsbahn-Direktion in Karlsruhe eine Schadenersatz- forderung in der Höhe des Wertes des verloren gegan- genen Cognacs, zuzüglich Spesen geltend; der Cognac Obligationenreeht. N° 12. 57 sei laut Fakturduplikat zu Mk 40.-die Flasche ver- kauft worden, was einen Betrag von Mk 4800.-ergebe. Ruppel zedierte seinerseits am 12. Oktober 1925 das Recht auf Schadenersatz an die heutige Klägerin. Auf deren Aufforderung zur ErteiIung eines definitiven Bescheides auf die Reklamation Minders vom 29. Ok- tober 1924 antwortete die Güterverwaltung Basel der Beklagten zunächst am 3. November 1925, die Aus- gleichstelle der schweizer. Eisenbahnen habe sich in der Angelegenheit direkt an die Reichsbahnverwaltung in Köln gewendet; die Klägerin möge sich noch ein wenig gedulden, es werde ihr baldmöglichst Bescheid gegeben werden. Am 18. November 1925 folgte eine weitere Mittei- lung des Inhalts. die betreffende Sendung sei am Be- stimmungsort nicht eingegangen, und es habe Ruppel, dem der Absender Minder das Reklamationsrecht abge- treten habe. bei der Reichsbahndirektion Köln Scha- denersatzansprüche gestellt. Der Vertreter der Klägerin erwiderte mit Zuschrift vom 19. November 1925, Ruppel habe seinerseits seine Rechte der Klägerin abgetreten, wovon der Beklagten bereits Mitteilung gemacht worden sei. Es sei Sache der Beklagten. nicht der Reichsbahndirektion Köln, sich mit der Erledigung der Reklamation zu befassen ; es werde um beförderliche Antwort gebeten, ob die Ersatzforderung von RM 4800.-(gemäss Faktur vom 4. April 1924), nebst 6 % Zins seit 29. Oktober 1924, anerkannt werde, ansonst Klage angehoben würde. Hierauf antwortete die Rechtsabteilung der Gene- raldirektion der SBB mit Zuschrift vom 26. November 1925. es werde auf die « Reklamation » eingetreten wer- den, sobald man im Besitze der Akten sei. die am 20. ~ovember der Reichsbahndirektion Köln übermittelt worden seien. Im Anschluss an diese provisorische Mittei- lung wurde dem Vertreter der Klägerin unterm 15. De- zember 1925 eröffnet, « es könne auf deren Forderung
5S Obligationenrecht. N" 12.
nicht eingetreten werden » : Ruppel habe, it Vollacht
des Absenders Minder, erstmals am 2. JulI 1925 beI der
Reichsbahndirektion Karlsruhe Schadenersatzansprüche
gestellt; diese habe die Forderung gestützt auf. Art.
45 Ziff. (recte Abs.) 1 I. De. als verjährt abgewesen,
und die Beklagten seien genötigt, sie mit der gleIchen
Begründung ebenfalls abzulehnen.
Am 22. Dezember 1925 sandten die Beklagten noch
das Frachtbriefduplikat
an die Klägerin zurück.
B. --'-Mit der vorliegenden Klage fordert die Klä-
gerin von den Beklagten Zahlung von RM 4800.-,
in Schweizerwährung umgerechnet zum Markkurse von
121.50 = Fr. 5832.-, welcher Betrag dem Wert der
Sendung entspreche, die aus 120 Flaschen Cognac fine
Napoleon
(1802
er
) zusammengesetzt gewesen sei, nebst
6 % Zins seit 29. Oktober 1924.
C. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage
und zwar in erster Linie wegen Verjährung des Ent-
schädigungsanspruchs : weil die Eingaben des Ahsenders
Minder vom
20. und 29, Oktober 1924 blosse Auskunfts-
begehren über die Ablieferung des
Frachtgutes an den
Frachtbriefempfänger darstellten, und darin kein
Ent-
schädigungsanspruch geltend gemacht werde, konnten
sie
nach der Auffassung der Beklagten die Verjährung
weder hemmen, noch unterbrechen. Als Dnterbrechungs-
akt käme höchstens das Reklamationsschreiben des Rup-
pel vom 2. Juli 1925 an die 'Reichsbahndirektion Karls-
ruhe in
Frage; damals sei aber die einjährige Verjäh-
rungsfrist, die am Ende der Maximallieferfrist, nän
lieh am 3. Mai 1924, zu laufen begonnen habe, bereIts
abgelaufen gewesen.
Die Klage sei
aber auch materiell unbegründet
a) Der in Frage stehende Cognac müsse angesichts
der behaupteten Beschaffenheit, die auf eine ausser-
gewöhnliche Seltenheit
und einen überaus hohen \Vert
schliessen lasse, zu den « Kostbarkeiten » i. S. des § 1
Ziff. 1
der Ausführungsbest. z. I. De. gerechnet werden;
ObHgalionenrech. N° 12.
59
da nun die Inhaltsangabe des Absenders im Frachtbrief
schlechthin
auf « Cognac» ohne besondere Markenbe-
zeichnung gelautet habe und
;die Ware als Fracht-
und nicht als Eilgut aufgegeben worden sei, sei nach
Art.
43 I. De. jede Haftpflicht der Bahn ausgeschlossen,
b) Einrede der höheren Gewalt.)
D. -Das Zivilgericht Basel-Stadt
hat mit Urteil
vom
18. September 1926 die Klage im vollen Betrage
von
Fr. 5832.-, nebst 5 % Zins seit 29. Oktober 1924
geschützt.
Auf Appellation der Beklagten
hat das baselstäd-
tische Appellationsgericht unterm
30. November 1926 die
von den Beklagten an die Klägerin zu zahlende Ent-
schädigungssumme auf Fr. 4000.-, nebst 5 % Zins
seit 29. Oktober 1924, enl1ässigt.
In den Drteilsmotiven
wird in Bezug
auf die Frage der Bemessung des Scha-
denersatzes ausgeführt : Aus den Parteierklärungen
ergebe sich als unbestrittener
Tatbestand, dass die
verlorene
\Vare· zum mindesten sehr alter (100 oder
mehr Jahre alter) Cognac war. Aus den über den Wert
so alten Cognacs bei \Veinhändlern und Hoteliers ein-
gezogenen Erkundigungen gehe hervor, dass von einem
Handels-oder Marktwert nicht gesprochen werden könne.
Nach Art. 34
I. De. sei daher der gemeine Wert zu
ersetzen, den ein
Gut derselben Art und Beschaffenheit
um Versandort zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut
zur Beförderung angenommen worden sei. Dieser Wert
dürfte nach den eingeholten Auskünften Fr. 30-40.-
per Flasche ausmachen, weshalb der 'Vert der verlore-
nen
120 Flaschen auf rund Fr. 4000.-festzusetzen sei.
E. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
GO Obligationenrecbt. N° 12.
list oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn die
Verjährungsfrist
nur ein Jahr beträgt un? mit dm
Ablauf der Lieferfrist (d. h. laut unbestrItten geblie-
bener Behauptung der Beklagten am 3. Mai 1924) zu
laufen begonnen
hat (Art. 45 Abs. I und II I. Ue.),
so steht und fällt die Einrede der Verjährung mit dem
Entscheid darüber, ob die Zuschriften des Absenders
Minder vom
20. und namentlich vom 29. Oktober 1924
an die Güterverwaltungen der Badischen Bahn und der
Beklagten in Basel als
({ Reklamationen» mit ver-
jährungshemmender Wirkung
im Sinne von Art. 45
Abs.
IV I. Ue. zu betrachten seien, und bejahendenfalls,
ob nicht schon
am 21. Oktober 1924 auf die Reklamation
ein abschlägiger Bescheid ergangen sei, welcher den
\Veiterlauf der Verjährungsfrist bewirkt habe.
Während
die Klägerin behauptet, dass unter dem Ausdruck
« Reklamation» lediglich die schriftliche Meldung des
Berechtigten zu verstehen sei, dass der
Frachtvertrag
nicht oder nicht richtig ausgeführt worden sei, worauf
es
Sache der Bahnverwaltung sei, Nachforschungen
darüber anzustellen und, wie Minder es verlangt
hatte,
dem Reklamanten Bericht zu erstatten, nehmen die
Beklagten den Standpunkt ein, « Reklamation» im
Sinne von Art. 45 Abs. IV I. Ue. bedeute aussergericht-
liche substanziierte Geltendmachung oder zum min-
desten Anmeldung eines Schadenersatzanspruches, was
im vorliegenden Falle seitens des Absenders unterlassen
und erst durch Ruppel unterm 2. Juli 1925 durch seine
Zuschrift an die Direktion der Reichsbahn in Karlsruhe
nachgeholt worden sei.
a) Rein sprachlich bietet der Ausdruck « Reklama-
tion» keinen eindeutigen Anhaltspunkt für dessen Sinn
und Tragweite, sodass für die Auslegung abzustellen ist
einerseits auf den Gebrauch im allgemeinen und andrer-
seits
im Eisenbahntransportverkehr im besondern. Im
allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck « Re-
klamation» oder
« Reklamieren» zumeist verwendet
Obligationenrecbt. N° 12. 61
für die Anbringung eines Vorhaltes, einer Beschwerde
des angeblich oder wirklich Berechtigten gegenüber
einer
als verpflichtet angesehenen Drittperson, ohne dass
damit notwendigerweise schon die Geltendmachung eines
substanzüerten Anspruchs verbunden sein
muss; eine
Reklamation im landläufigen
Sinne liegt auch ohne
Erhebung einer solchen Forderung vor, sofern
nur aus
der Beschwerde hervorgeht, in welcher Richtung die
Nichterfüllung der
Pflicht des Dritten behauptet wird,
welche
Pflicht, welches Objekt und welche Person in
Frage kommt. Ob diese Auffassung über den Reklama-
tionsbegriff auch
für das internationale Transportrecht
und speziell Art. 45 Abs. IV I. Ue. als zutreffend an-
zusehen sei, hängt davon ab, ob aus den transportrecht-
lichen Vorschriften
an sich und in ihrem Zusammenhang
sich etwas Anderweitiges schlüssig ergibt oder nicht,
wobei hervorzuheben ist, dass
laut Abs. IV und V des
Vollziehungsprotokolles zu der Zusatzv!einbarung vom
1ß. Juli 1895 der deutsche Text des Ubereinkommens
dem französischen gleichwertig ist, sofern, wie hier,
am
Eisenbahnverkehr ein Staat mit deutscher Geschäfts-
sprache beteiligt ist.
Es ist also nicht vo Belan, wenn
im I.
Ue. der französische Ausdruck « reclamatIon » an
anderer Stelle (Art. 28, 44 Schlussabs., 46) im Deutschn
mit « Anspruch » oder « Entschädigungsanspruch » wie-
dergegeben ist. . .
b) Die Beklagten berufen sich dafür, dass dIe RICh-
tigkeit ihrer Auffassung sich aus der Transportgestz
gebung selber ergebe, auf Ziff. 1 und 2 der ZusatzbestIm-
mungen zu Art. 26 des deutsch-schweiz. Gütertarifs
(Teil I Abt. A), wonach bei aussergerichtlichen
An-
sprüchen wegen Verlustes des Frachtgutes ausseI' dem
Frachtbrief ein Ausweis über den
Wert des Gutes
beizufügen sei
und unter « Reklamation » die ausserge-
richtliche Geltendmachung eines Anspruchs verstanden
sei, sowie
auf die Bestimmungen des eidg. Eisenbahn-
Transp.-Ges. vom 29. März 1893 (Art. 45 Abs.
IIl), dass
62 Obligationenrecht. N° 12. die Verjährung nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch durch die « schriftliche Anbringung der Reklamation » unterbrochen werde, womit, wie vollends aus der Gleichstellung beider Ausdrücke in § 81 Abs. III des schweiz. Transp.-Regl. hervorgehe, nur die ausser- gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprü- chen gemeint sein könne. Allein diesen Anbringen lässt sich nichts Schlüssiges für die Auslegung von Art. 45 I. Ue. entnehmen, zumal da Art. 4 desselben die Beding- ungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahnverbände und der besonderen Tarife der Eisenbahnen insoweit als nichtig erklärt, als sie dem Übereinkommen wider- sprechen. Auch die Auffassung der deutschen Kommentatoren des 1. Ue. kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen : der Umstand, dass' die deutsche Eisenbahnverkehrsord- nung von 1899 in § 73 Abs. II für die aussergerichtIiche Reklamation eine bestimmte Form vorschreibt (vgl. RUNDNAGEL, Haftung der Eisenb. nach deutschem Eisen- bahnfrachtrecht S. 261), lässt es als verständlich er- scheinen, dass die deutschen Kommentare darunter im Sinne des für Deutschland feststehenden techni- schen Begriffs die Geltendmachung eines Entschädi- gungsanspruchs verstehen; diese LTmschreibung kann indessen für die Auslegung von Art. 45 Abs. IV 1. Ue. nicht schlechthin verbindlich sein, indem jeder Anhalts- punkt dafür fehlt, dass bei der anlässlich des Zusatz- abkommens vom Jahre 1898 erfolgten' Aufnahme der in Frage stehenden Bestimmung in das Übereinkommen dem Begriff « Reklamation» stillschweigend jene enge Bedeutung habe beigelegt werden wollen. e) Gerade in dem Verhältnis von Abs. IV des Art. 45 I. Ue. zu den drei ersten Absätzen desselben Arti- kels, und in dem Zweck, der mit seiner nachträglichen Aufnahme offenbar verfolgt wurde, findet die Auffas- sung ihre Hauptstütze, dass zur « Reklamation» die schriftliche Beschwerde, dass ein abgeschlossener Fracht- Obligationenrecht. N° 12. 63 vertrag in Bezug auf ein bestimmtes Gut in einer be- stimmten Richtung nicht oder nicht richtig erfüllt wor- den sei, hinreiche. Zieht man in Betracht, dass die drei ersten Absätze des ursprünglichen Art. 45
64 Obligationenrecht. N° 12. welcherlei Entschädigungsansprüche er gegenüber der Bahn erheben will, wenn er nicht vorzieht, auf Erfüllung des Frachtvertrages zu dringen, oder die Bahn nicht in der Lage ist, ihm die Erfüllung zu melden. Die « Re- klamation» hat also ihre Berechtigung auch ohne die Voraussetzung, dass mit ihr schon ein Entschädigungs- anspruch geltend gemacht wird. Es darf und soll auch dem Entschädigungsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Erledigung seiner Reklamation durch die Bahn (wie gerade im vorliegenden Fall) sich monatelang und gar bis nach Ablauf der Verjährungs- frist hinauszieht. d) Danach erweist sich die Zuschrift des Absenders Minder vom 20. Oktober 1924 an das Güteramt Basel dei' Badischen Bahn, und insbesondere diejenige vom 29. Oktober 1924 an die heutigen Beklagten, mit welcher unter Beigabe des Frachtbriefduplikats und der Reklama- tionsschreiben der Süddeutschen Konserven- und Lebens- mittelvertriebsgesellschaft an Ruppel bekannt gegeben wurde, dass « die am 4. April 1924 in Basel aufgegebenen 10 Kisten Cognac a~ Bestimmungsorte Köln nicht angelangt seien », und ersucht wurde" « der Sendung nachzuforschen und Bericht zu erstatten », als eine genü- gend substanziierte Reklamation i. S. von Art. 45 Abs. IV L De. Die Beklagten haben sie übrigens förmlich entgegengenommen, gestützt darauf umfassende Nach- forschungen durch die Dentsche Reichsbahn anstellen lassen, über deren Verlauf sie dem Absender, dem Eigen- tümer des Cognacs (Ruppel) und der Klägerin wieqerholt provisorisch berichteten; sie haben damit dieselben in den Glauben versetzt, dass der Reklamation Folge gegeben werde; ja die Bahnorgane haben selbst die in Frage stehende Beschwerde als « Reklamation » bezeich- net: so die Güterverwaltung Basel in ihrer Antwort vom 13. März 1925 auf das Mahnschreiben Minders vom 28. Februar gl. J. und auch die Rechtsabteilung der Generaldirektion der S.B.B. in ihrer Zuschrift vom 26. No- Obligationenrecht. N° 12. 6::; vember 1925 an den Anwalt der Klägerin. Mit diesem Verhalten ist der (in Übereinstimmung mit der Direktion der deutschen Reichsbahn) nachträglich eingenommene Sta.ndpunkt, dass die Entschädigungsforderung der Klä- genn wegen Nichtvorliegens einer die Verjährung hem- menden Reklamation verjährt sei, nicht vereinbar. Zum mindesten würden, wenn die Beklagten trotz der An- handnahme der Beschwerde und der Durchführung der Untersuchung die Zuschrift des Absenders Minder nicht als « Reklamation » im Sinne von Art. 45 Abs. IV 1. Ue. gelten I,assen wollten, Treu und Glauben verlangt haben, dass SIe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machten, dass und inwiefern seine Eingabe den Anforde- rungen einer ({ Reklamation » nicht entspreche. e) Auch kann davon nicht die Rede sein, dass in der provisorischen Mitteilung des Güteramts Basel der Ba- dischen Bahn vom 21. Oktober 1924 am Fusse der Zuschrift Minders vom 20. gl. M., es bitte um Beifügung der Reklamation des Empfängers, da eine Verlustanzeige noch nicht eingegangen sei, ein ({ abschlägiger Bescheid )l liege, welcher den Weiterlauf der Verjährungsfrist bewirkt habe; das Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der Mitteilung selbst, als daraus, dass die Bahnorgane ja daraufhin den Untersuch anhoben, welcher erst im November 1925 seinen Abschluss fand. Die Hemmung der Verjährung dauerte bis zum Tage, an dem die Beklagten, nachdem sie am 15. Dezember 1925 die Forderung der Klägerin wegen Verj ährung abgelehnt hatten, ihr auch das Frachtbriefduplikat, dessen sie zur Verfolgung ihrer Ansprüche bedurfte, zurücksandten (d. h. bis zum 22. De- zember 1925), worauf am 30. März 1926 die Klage ein- gereicht wurde. Die Verjährungseinrede muss deshalb abgewiesen werden. 2. -(Einrede der höheren Gewalt.) 3. -Die Beklagten berufen sich gegenüber der Klage ferner darauf, dass der zum Versand aufgegebene Cognac, den der Eigentümer dem Empfänger als « Cognac fine AS 53 11 -1927 5
66 Obligationenrecht. N° 12. Napoleon 1802» fakturiert hatte, nach Alter und Wert zu den «Kostbarkeiten» i. S. des Art. 3 1. Ue. und des § 1 Zifi. 1 der Ausführungsbest. z. 1. Ue. gehöre; er hätte daher nach § 1 Abs. 11 dieser Bestimmungen und der Zusatzbestimmung 3 a des deutsch-schweiz. Güter- tarifs nicht als Frachtgut, sondern als Eilgut ohne Wert- deklaration zur Beförderung aufgegeben werden sollen, wobei als Entschädigung bei Verlust gemäss der Zusatz- bestimmung 4 höchstens 425 Fr. per 100 Kg. hätten beansprucht werden können. Nach Art. 43 I. Ue. sei indessen wegen unrichtiger Deklaration der Ware durch den Absender Minder (als gewöhnlicher Cognac) und der Umgehung der Beförderungsvorschriften jede Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat den Begriff der Kostbarkeit im Sinne der angeführten Bestimmungen in seiner grundlegenden Entscheidung vom 8. Februar 1922 i. S. Natural, Le Coultre & Oe gegen Elsass-Lothringer-Bahn (BGE 48 11 86 ff.) dahin ausgelegt, dass es nicht nur auf das Verhältnis des Wertes des Frachtgutes zu seinem Umfang und Gewicht ankomme, sondern auch auf die Ar t desselben, auf objektive gleichbleib ende Eigenschaften des zu befördernden Gegenstandes ; denn sonst hätte das Frachtabkommen eine Wertgrenze als normales Wertmass angegeben. Wenn daher § 1 Ziff. 1 der Ausführungsbe- stimmungen nach Aufzählung der hauptsächlichsten, im Sinne von Art. 3 I. Ue. wegen ihres grossen Wertes oder ihrer besonderen Beschaffenheit vom internationalen Transport auszuschliessenden oder nur bedingungsweise zuzulassenden Güter und im unmittelbaren Anschluss an ( Edelsteine, echte Perlen und Pretiosen» von c( anderen Kostbarkeiten » spreche, so könne das nur den Sinn haben, dass andere kostbare Gegenstände derselben Art, wie die unmittelbar vorher aufgezählten, in Betracht kominen. In der Art dieser Gegenstände liege es nicht nur, dass sie wertvoll seien, sondern auch, dass sie selten vorkommen und nicht zu den Bedarfsartikeln der gewöhnlichen menschlichen Wirtschaft gehören. Es Obllgationenrecbt. N° 12. 67 besteht keine Veranlassung, von dieser grundsätzlichen Auffassung abzugehen, auf Grund welcher das Bundesge- richt dazu gelangt ist, wertvolle Chemikalien, wie das Chinin, vom Kostbarkeitsbegriff auszuschliessen, da- gegen eine Sammlung sehr seltener Briefmarken darun- ter zu subsumieren (BGE 49 11 105 ff.). Auch die Beklagten haben nichts vorgebracht, was eine Abänderung jener Rechtsprechung rechtfertigen würde. Danach aber haben die kantonalen Instanzen dem in Frage stehenden Cognac mit Recht die Eigenschaft einer « Kostbarkeit » im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum I. Ue. abge- sprochen, weil es sich dabei trotz der relativen Sel- tenheit des Artikels um einen Verbrauchsgegenstand, um ein Handelsgut handelt; es liegt nicht ein Objekt vor, das nach seiner inneren Beschaffenheit, seiner Hel'Stel- lungsart, oder der darauf verwendeten Arbeit als ein den in § 1 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen aufge- führten nahekommender Wertgegenstand erschiene, son- dern ein solches, das vermöge der besonderen Natur des Getränkes durch das zunehmende Alter zwar erhöhte Degustationseigenschaften erlangt, ein Vorzug, der aber nicht zu den Eigenschaften bleibender Natur gehört, die ein Gut zur l( Kostbarkeit» im technischen und speziell frachtrechtlichen Sinne machen (vgl. hiezu auch Drucker, Der Begriff « Kostbarkeiten» und ihre Behandlung im Eisenbahnfrachtrecht S. 9/10). 4. -Die Entschädigungsforderung der Klägerin ist der Höhe nach. in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr streitig,. sodass es bei dem vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden haben muss. DerrUlach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 1926 bestätigt.
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