BGE 53 II 504
BGE 53 II 504Bge06.06.1927Originalquelle öffnen →
504 Markenschutz. N° 85. Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft . jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern Anlass gehandelt hat. ein Verhalten, das besonders im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede des Selbstverschuldens ist daher begründet und die Klage infolgedessen abzuweisen. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 85. 'arteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19fT i. S. Itinzle gegen Nährmittelwerb A. ... G. Olten. Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29 und MSchG Art. 27 1 •
506 Markenschutz. N° 85. Nr. 36,616 eintragen lassen; der Auszug aus dem Marken- register bezeichnet als «Markenabbildung »: « Pfarrer . Künzles Virgo complet », -und am 26. Februar 1917 eine Marke Nr.39,735, wobei als Gegenstand der «Marken- abbildung » genannt ist: « Namenzug von Joh. Künzle, Pfr. » .B. -Im Mai 1926 sah sich der Kläger veranlasst, der Beklagten durch Advokat Dr. Conradin in Chur sein Missfallen über deren Geschäftsgebahrung, speziell über die illoyale Art, wie sie die Reklame betreibe, auszudrücken, und stellte ihr ein Ultimatum bis zum
Juni 1926 seitens des Klägers erklärte Rücktritt vom Vertrag vom 15. Juni 1915 und von der Erklärung vom 24. Mai 1917 zu Recht beste!1e, eventnell : b) Die Beklagte habe die seitens des Klägers am 17. Juni 1926 erfolgte Kündigung des im Rechtsbegehren I erwähnten Rechtsverhältnisses auf Ende 1926 als rechts- "\irksam anzuerkennen. 11. Der Beklagten sei der Gebrauch des Namens des Pfarrers Joh. Künzle im Zusammenhang mit ihrem Fabrikations- und Handelsunternehmen verboten. nI-VII. (Weitere, hier nicht in Betracht kommende Begehren). Mit Verfügung vom 19. Juli 1926 verbot der Gerichts- Markenschutz. N° 85. 507 präsident von Olten-Gösgen der Beklagten, in den Inseraten künftig die mit dem Namen3zug ({ Künzle » versehenen Produkte in irgend welcher Form als heil- bringend oder gesundheitserhaltend zu bezeichnen. Während der Hängigkeit dieses Prozesses erhob der Kläger eine neue Klage, die er am 12. Oktober 1926 beim Obergericht des Kantons Solothurn direkt ein- reichte, und mit welcher er bei dieser Instanz die Klage- begehren erhob :
508 Markenschutz. N° 85. Diese zweite Klage begründet der Kläger folgender- massen :
510 Markenschutz. N° 85. jenigen der mangelnden Aktivlegitimation bezüglich der Rechtsbegehren 1, 3 und 5 der Klage und der Rechts- . hängigkeit bezüglich der Rechtsbegehren 2, 4 und 6 seien abzuweisen, und 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zur « Abwandlung in der Hauptsache )) zurückzuweisen. G. - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die Berufungsanträge erneuert; der Ver- treter der Beklagten hat beantragt, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten, soweit mit derselben die Ab- weisung der Einrede der Rechtshängigkeit und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Klagebegehren 2, 4 und 6 verlangt werde, und es sei im übrigen die Berufung als unbegründet ab- zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nun hat die Vorinstanz selber die Einrede der Litispendenz abgewiesen bezüglich der Rechtsbegehren 1, 3 und 5 (d. h. der gegen die beiden Marken erhobenen Nichtigkeitsklagen, und des Be~ehrens um Vernichtung der mit den Marken versehenen Packungen). Sie hat Markenschutz. N0 85. 511 damit implizite angenommen, diese Rechtsbegehren gehören grundsätzlich vor ihr Forum, und sie hat die Einlassungspflicht der Beklagten bezüglich derselben nur aus dem anderen Grund verneint, weil der Kläger zu deren Erhebung nicht aktiv legitimiert ·sei. Hieraus erhellt vorerst, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. 3 und 5 ein wirk- liches Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG ist; denn es wird damit ausgesprochen, dass dem Kläger das von ihm geltend gemachte Recht nicht zusteht, die Nich- tigerklärung und Löschung der Marken der Beklagten zu verlangen, und ebenso nicht das Recht, ein Begehren auf Vernichtung bezw. Veränderung der Packungen zu stellen, welche mit diesen Marken versehen sind. Es liegt also in diesen Punkten eine Entscheidung vor, welche den mit der Klage erhobenen Anspruch in seiner Existenz ergreift, womit die Voraussetzung des Art. 58 OG erfüllt ist. Diese Entscheidung ist eine letztinstanz- liehe ; sie beruht ferner unbestreitbar auf der Anwendung eidg. Rechts; denn sie stützt sich darauf, dass die in Art. 27 Ziff. 1 des MSchG genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Rechtsbegehren nicht vorhanden seien. Das Bundesgericht ist deshalb auch in Ansehung der Art. 56 und 57 OG kompetent, und es ist demgemäss auf die Überprüfung der Frage einzu- treten, ob die gedachte Begründung der Vorinstanz auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe, d. h. ob es richtig sei. dass dem Kläger die Geltendmachung der drei genannten Rechtsbegehren im Wege der kraft Markenschutzgesetzes gewährten Zivilklage deshalb ver- wehrt sei, weil er nicht getäuschter Käufer, und auch nicht Inhaber der Marken sei. 3. -Hiebei ist der Vorinstanz zunächst darin beizu- stimmen, dass der Kläger seine Legitimation zur Klage nicht daraus herleiten kann, dass er getäuschter Käufer sei. Wohl hat er Waren, die mit den angefochtenen Mar- ken versehen waren, gekauft bezw. kaufen lassen, aber es
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kann nach den Umständen, unter welchen dieser Kauf
stattfand, im Ernste nicht davon die Rede sein, dass
.
er wegen dieser Marken über die Provenienz der Waren
in einen Irrtum versetzt worden sei.
Ebenso muss ohne weiteres zugegeben werden, dass
der Kläger nicht Inhaber
der streitigen Marken ist;
denn er hat sie für sich weder eintragen lassen, noch
je für sich selber als Herkunftsbezeichnung verwendet.
Dagegen berühren diese Marken immerhin seine
Privat-
rechtssphäre insofern, als sie seinen bürgerlichen Namen
enthalten,
und es frägt sich deshalb weiterhin, ob nicht
dieser
Umstand der Qualifikation als Inhaber der Marken
im Sinne des Art. 27 Zjff. 1 MSchG gleichzustellen sei,
d.
h. ob nicht, so gut wie der Inhaber der Marke, auch
der Inhaber des
in der Marke enthaltenen bürgerlichen
Namens
als berechtigt angesehen werden müsse, auf
Nichtigerklärung der von ihm als ungesetzlich bezeich-
neten
1arken zu klagen ?
4. -Dass demjenigen, welcher behauptet, sein bür-
gerlicher Name sei widerrechtlich in die fremde Marke
aufgenommen worden, ein Klagerecht gegen den diese
Marke Führenden auf Abstellung des Eingriffes zustehen
muss,
ist selbstverständlich, und wird auch von der
Vorinstanz ausdrücklich anerkannt.
Nur hält sie dafür,
dieser Schutz sei kein spezifisch markenrechtlicher, indem
die Norm, auf der
er beruhe,. nicht im Markenschutz-
gesetz, sondern
in Art. 29 ZGB niedergelegt sei: weil
der Kläger nicht einen gegnerischen Angriff auf eine
. ihm selber zustehende Marke, sondern nur einen solchen
auf sein Namensrecht behaupten könne, so stehe
ihm
auch nur derjenige Rechtsschutz zu, welcher aus der
Norm, welche dieses Namensrecht regelt, abgeleitet
werden könne.
Hiezu
ist zu bemerken: Der in Art. 29 ZGB geregelte
Namensschutz geht dahin, dass der Namensträger gegen
denjenigen, welcher sich seinen Namen anmasst, auf
Unterlassung dieser Anmassung klagen kann (und even-
Markenschutz. N° 85. 513
tuell daneben auf Schadenersatz). Die in Art. 27 liff. 1
MSchG vorgesehene markenrechtliche Zivilklage dagegen
macht geltend, dass die Marke des Beklagten den von
diesem prätendierten Anspruch
auf gerichtlichen Schutz
nicht habe (Art. 4 MSchG)
und darnach nichtig sei.
Während also die aus Art.
29 ZGB hergeleitete Klage-
abgesehen von allfälligem Schadenersatz -rein defensiver
Natur ist (eine Art actio negatoria), hat die Markenrechts-
klage durchaus offensiven
Charakter; sie beschränkt
sich nicht auf die Abwehr des vom Beklagten angemassten
Unrechts, sondern sie besteht ihrerseits in einem Angriff,
indem sie das gegnerische
Recht zum Ziel nimmt
und unmittelbar auf Vernichtung de angefochtene~
Marke gerichtet ist. M. a. W.: im Namensschutzprozess
nach Art.
29 ZGB wird über den Bestand und die Wirk-
samkeit des bedrohten klägerischen Rechts gestritten,
bei
der Markenschutzklage dagegen geht der Kampf um
den Bestand des vom Beklagten prätendierten Rechts.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht in dem
Prozessverfahren : während der Namensschutz auf dem
Weg des gewöhnlichen Zivilprozesses verfolgt wird, also
bei der ordentlichen ersten Instanz, gehört die Marken-
schutzklage gemäss Art.
29 MSchG vor das hiefür speziell
vorgeschriebene Forum.
Die Vorinstanz scheint diese erheblichen
Unterschiede
zwischen den beiden genannten Rechtsgebilden zu
verkennen, wenn sie
ausführt: nachdem der Kläger
sein bezügliches
Recht mit Rechtsbegehren II des vor
Amtsgericht anhängig gemachten Aufhebungsprozesses
geltend gemacht
habe, so erscheine dieses Recht
damit ohne weiteres als konsumiert, und es bleibe für
dasselbe kein
Raum mehr zur nochmaligen Geltend-
machung
im Markenrechtsprozess. Diese Erwägung der
Vorinstanz unterstellt, dass im gegenwärtigen Prozess
eben
nur der (defensive) Schutz des Namensrechts des
Klägers zur Entscheidung stehe, während es doch hier,
nach den Rechtsbegehren 1 'u. 3 (und
mittelbar auch 5),
514 Markenschutz. N° 85. deutlich genug um ein Weiteres geht. nämlich um den Rechtsbestand des Markenrechts der Beklagten. Mit der .im ersten Prozess angestrengten Verbotsklage kann der Kläger nicht alles das erreichen, wozu ihm die im zweiten Prozess angehobene Markenschutzklage den Weg er- öffnet. Es ist fernerhin zu bedenken, welche widerspruchs- volle rechtliche Situation sich ergäbe, wenn es bei der im ersten Prozess angehobenen (Verbots-) Klage sein Bewenden haben müsste, und in Gutheissung derselben erkannt würde, die Beklagte sei nicht berechtigt, fürder- hin den Namen des Klägers in ihren Marken zu führen. Damit wäre implizite ausgesprochen, dass die beklag- tischen Marken rechtswidrig gebildet seien (und zwar nicht bloss relativ, d. h. im Hinblick auf die besondere Rechtssphäre des Klägers, sondern absolut. d. h. im Hin- blick auf das Publikum), indem sie mit diesem Inhalt fälschlich auf den Kläger (oder von ihm zur Führung Berechtigte) hinweisen, also dezeptiv wirken würden. In dieser Eigenschaft könnten die Marken, weil unge- setzlich, überhaupt nicht mehr bestehen. Es würde somit durch Gutheissung des Begehrens II im ersten Prozess ausgesprochen, dass die Beklagte die unter den Nrn. 36,616 und 39,735 eingefragenen Marken nicht mehr führen dürfe; daraus würde folgen, dass ein rechtlicher Grund, sie im Markenregister weiter ste)len zu lassen, nicht mehr bestehe, und mithin das eidg. Amt für geistiges Eigen- tum nach der Vorschrift des Art. 34 MSchG die Löschung vornehmen müsste. Hiemit stünde dann aber andrer- seits das mit der heutigen Berufung angefochtene Urteil der Vorinstanz in offenbarem Widerspruch; denn es weist die Nichtigkeits- und Löschungsklage materiell ab, und steht auf dem Standpunkt, es könne der Beklagten höchstens verboten werden, den Namen des Klägers in ihren Marken zu verwenden, aber die Marken selbst müssen unantastbar bleiben. 5. -Diese ebenso unbefriedigende, wie unerfreuliche Markenschutz. N° 85. 515 Konsequenz, welcher die Parteien im Falle der Bestäti- gung des angefochtenen Urteils ausgesetzt wären, ist die natürliche Folge des Umstandes, dass die Vorinstanz von einer irrtümlichen Auffassung über das Wesen der Marken ausgegangen ist: ihr Urteil beruht auf der Möglichkeit einer bloss relativen Rechtswidrigkeit der Marke in den Fällen, wo dieselbe nicht die Marke oder Firma eines Andern, besser Berechtigten enthält, sondern nur dessen bürgerlichen Namen, während es als ein im Markenrecht längst anerkannter und gefestigter Rechts- satz bezeichnet werden darf, dass ein solcher Tatbestand die absolute Nichtigkeit der Marke nach sich zieht. So hat KÜHLER schon im « Recht des Markenschutzes» (1884) auf S. 161 ausgeführt, jede gegen das Reclit eines Dritten verstossende Marke entbehre des rechtlichen Schutzes. Und zwar sei die Nichtigkeit eine absolute, weil gar keine Gründe für einen relativen Schutz einer solchen Marke sprechen, keine entschuldigenden Momente eine eiristweilige Geltung solcher Marken postu- lieren, und in vielen Fällen seien solche Marken zudem dezeptiv, in andern Fällen tragen sie auch die Gefahr der Täuschung in sich. Dann wird ausgeführt, dass z. B. derjenige, in de:3sen Kunstwerks-oder Musterrecht durch eine fremde Marke eingegriffen wird, verlangen könne, dass die Marke im Markenregister gelöscht werde, und fortgefahren (S. 162): Ebenso könne aber auch die Marke einen Eingriff in das Namen-oder FirmeBreeht eines Andern enthalten, in das bürgerliche wie HP das handelsrechtliche, was denn auch ausdrücklich das österreichische MG in § 6 sage, das deutsche (dama- lige, d. h. dasjenige von 1874) allerdings nicht; aber gleichwohl könne über die Geltung des Rechtsschutzes nicht der mindeste Zweifel sein, « da die Jurisprudenz ihn aus allgemeinen Prinzipien mit Notwendigkeit ab- strahieren müsse». Unter Berufung auf einen ähnlichen Ausspruch KOHLERS (loc. cit. S. 350) hat das Bundes- gericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1904 i. S.
516 Markenschutz. N° 85. Bergmann & Oe gegen Buchmann (BGE 30 11 122) die Aktivlegitimation zur Löschungsklage über den Rahmen der in Art. 27 MSchG enthaltenen Aufzählung hinaus aus- • gedehnt, und sie auch einem Dritten zuerkannt, welcher selber nicht Markeninhaber war, dagegen geltend machte, die Marke sei Freizeichen, stehe also im allgemeinen Gebrauch. Ebenso hat es denjenigen als zur Löschungs- klage legitimiert bezeichnet, welcher selbst nicht Inhaber der Marke zu sein behauptete, sondern lediglich unter Berufung auf die Ähnlichkeit der angefochtenen Marke mit der eines Dritten geltend machte, jene sei dezeptiv (BGE 30 11 583 ff.). Die Vorinstanz wendet gegenüber der Bezugnahme auf diese Entscheidungen ein, im vorliegenden Falle handle es sich nicht um ein Freizeichen, und auch nicht um eine dezeptive Marke. Allein das Wesentliche ist hier, dass das Bundesgericht in beiden Entscheidungen zur Ablehnung der Aktivlegitimation notwendig hätte ge- langen müssen, wenn es den Art. 27 MSchG nicht über dessen Aufzählung ausgedehnt, bezw. nicht den Stand- punkt eingenommen hätte, die Aktivlegitimation zur Nichtigkeits-bezw. Löschungsklage sei nicht auf die hier genannten Personen beschränkt. Und sodann ist gegenüber der Bemerkung: « diese Ausnahme hebe den Art. 27 nicht aut » zu entgegnen, dass es sich nicht um eine Aufhebung, sondern um eine ausdehnende Aus- legung desselben handelt, und es bei der Frage, wie weit die ausdehnende Interpretation gehen dürfe, darauf ankommt, ob sie auf Grund eines allgemeinen Prinzips erfolgt sei, welch' letzteres auch noch andere analoge Fälle decke, oder nicht. Nun ist das Bundesgericht in jenen Entscheidungen von der bei KüHLER entwickelten grundlegenden Auffassung über die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Marke ausgegangen und hat die von ihm zur Anwendung gebrachten Entscheidungs- normen aus dem inneren Wesen des Markenrechtes ent- wickelt. Eine buchstäbliche Auslegung des Art.·· 27 Markenschutz. N° 85. 517 MSchG dürfte sich vorliegend umso weniger rechtfertigen, als derselbe einfach aus dem Art. 20 I des alten MSchG von 1879 herübergenommen worden ist, ohne Rücksicht darauf, dass in dem neuen Gesetze die Vorschriften über die Fälle, in welchen die Eintragung der Marke zu verweigern sei, wesentlich geändert worden sind, und z. B. in den Art. 14 die Bestimmung aufgenommen wurde, die Eintragung sei abzulehnen, wenn die Marke eine « ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma» trage. Es versteht sich wohl von selbst, dass dem be- rechtigten Inhaber der nachgeahmten oder nachge- machten Firma das Recht zustehen muss, sich der Ein- tragung zu widersetzen, wenn das Amt es nicht von sich aus tun würde. bezw. auf Löschung der unberechtigten Eintragung zu klagen. Nach der buchstäblichen Inter- pretation des Art. 27 MSchG könnte er das nicht, wenn er nicht zufällig gleichzeitig seine Firma auch als Marke verwendet. Darnach muss dem Kläger die Legitimation zur Anhebung einer markenrechtlichen Löschungsklage zugestanden werden trotzdem scheinbaren Widerspruch mit Art. 27 MSchG, und es ist infQlgedessen die Streit- sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anwei- sung, auf die materielle Beurteilung der Klagebegehren 1, 3 und 5, sowie 7 einzutreten. 6. -Was die eventuellen Klagebegehren 2, 4 und 6 anbelangt, so hat es bei der Entscheidung der Vorinstanz als einer rein prozessualen, sein Bewenden, dass die Einrede der Litispendenz in Ansehung derselben be- gründet, und die Beklagte daher nicht verpflichtet sei, sich darauf einzulassen. Diese eventuellen Begehren sind übrigens im Hinblick auf die KIagebegehren 1, 3 und 5 wertlos; denn entweder sind die Rechtsbegehren I, 3 und 5 (die Nichtigkeitsklage) begründet, die Beklagte also nicht berechtigt, den Namen des Klägers in ihren Marken zu verwenden, -dann ist die Nichtigkeits- und Löschungsklage gutzuheissen, und der weitern Verwendung dieses Namens sowieso ein Ende gemacht; A. s 53 II -1927 36
518 Markenschutz. N° 85. oder die Rechtsbegehren 1, 3 und 5 müssen abgewiesen werden, -dann ist damit auch implizite gesagt, dass die Beklagte zur Verwendung des Namens des Klägers in . ihren Marken berechtigt sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothum vom 6. Juni 1927 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung, auf die materielle Beurteilung der Klagebegehren 1, 3 und 5, sowie 7 einzutreten. In Bezug auf die eventuellen Klagebegehren 2, 4 und 6 hat es bei der Entscheidung der Vorinstanz sein Be- wenden. VII. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 51 u. 52. -Voir IHe partie, nos51 et 52.
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