BGE 53 II 502
BGE 53 II 502Bge15.06.1915Originalquelle öffnen →
502 Eisenbahnhaftpflicht. N° 84. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 84. Auszug a.us dem 'Urteil der II. Zivüa.bteilung vom aa. Dezember 19a7 i. S. Frey-Schmid gegen Stadtgemeinde Zürich. Eis e n b ahn haft p flic h t. Einem Fahrgast, der in- folge eigenmächtigen, nicht durch die Tramuntemehmung veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen Tramwagens verunglückt, steht wegen SeI b s t v e r- s c h u I den s kein Schadenersatzanspruch gegen die betr. Tramunternehmung zu. EHG Art. 1. Aus dem Tatbestand: Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr fuhr die Klägerin, Frau Frey-Schmid, im Anhängewagen eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn Zürich (Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badener- strasse aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim Zweierplatz, d. h. kurz vor der Haltestelle « Stauffacher », stieg sie aus und wurde dabei auf die Strasse geworfen, wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog. Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde Zürich als Inhaberin der Tramunternehmung auf Grund dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage wird vom Bundesgericht abgewiesen. Erwägungen Gemäss Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das auch auf Strassenbahnen Anwendung findet (vgl. BGE 40 II S.422), haftet der Inhaber der betreffenden Bahn- unternehmung für denjenigen Schaden, der infolge einer beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist, Eisenbahnhaftpfiieht. N0 84. 503 dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Verletzten selber verursacht worden ist. Es ist nicht streitig, dass hier ein derartiger Betriebsunfall vorliegt, doch behauptet die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim Zweierplatz aus dem in Bewegung befindlichen Wagen hinausgesprungen sei. Die Klägerin bestreitet dies und macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der Kondukteur auch die Haltestelle {( Stauffacher », an der sie habe aussteigen wollen, ausgerufen, sowie das Licht- signal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in den Glauben versetzt worden, die Haltestelle « Stauffacher » sei bereits erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben Moment, als sie den Fuss habe auf die Strasse setzen wollen, sei jedoch der Wagen plötzlich mit einem Ruck wieder angefahren, sodass sie zu Fall gekommen sei. Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfah- rens in nicht aktenwidriger- und daher für das Bundes- gericht verbindlicher Weise diese Sachdarstellung für unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals am Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe. Bei dieser Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens der Klägerin, als diese aussteigen wollte, zum Bewustsein bringen, dass die Haltestelle noch nicht erreicht war. Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam, so kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall Umstände mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb zusamme~ingen. Jedermann weiss, dass das Abspringen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht nur von fahrenden Tramwagen, gefährlich ist. Diejenigen, die sich trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache und in Missachtung der ausdrücklich hiegegen erlassenen bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten, haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles selber zu tragen, es wäre denn, dass sie hiezu durch
504 Markenschutz. N° 85. Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft . jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede des Selbstverschuldens ist daher begründet und die Klage infolgedessen abzuweisen. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 85. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19a7 i. S. Einzle gegen Nihrmlttelwerb A. ... G. Olten. Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29 und MSchG Art. 27 1 •
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