BGE 53 II 498
BGE 53 II 498Bge02.08.1925Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 83.
Demnach erkennt das Bundesgel'ichl :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
, Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1927
bestätigt.
83. AUBZ\1g aus dem Urteil der I. Zivilabtei1ug
vom 14. Dezember 19fT i. S. WaadtliDdiBche VerBioherug
auf Gegenseitigkeit gegen Hifliger.
Une r lau b t e Ha nd I u n g. Entschädigung wegen Ver-
lustes des Versorgers
(OR Art. 45 III). Der Entschädigungs-
berechtigte braucht sich Leistungen einer kantonalen Be-
amtenhilfskasse an seine Schadenersatzforderung nicht
anrechnen zu lassen. Anrechenbar sind dagegen Leistungen
der SUVAL (in Anbetracht der Sonderbestimmung in
Art. 100 KUVG).
Am 2. August 1925 erlitt der Ehemann der Klägerin,
Anton Häfliger, Kantonspolizist in Luzern, anlässlich
einer Sonntagstour des Motorfahrerklubs Luzern, dem
er angehörte, einen tötlichen Unfall. Das Rad des Mit-
fahrers Fischer, welcher die Fahrerkolonne zu überholen
versuchte, stiess dabei
mit dem seinigen zusammen. Ein
gegen Fischer eingeleitetes Strafverfahren endete mit
dessen Verurteilung zu einer· Gefängnisstrafe von 3
Monaten wegen fahrlässiger
Tötung und Übertretung
der Konkordatsverordnung . betreffend den Verkehr
mit Motorfahrzeugen.
Die Klägerin hob
ferner gegen ihn Zivilklage an,
mit dem Rechtsbegehren, er habe ihr die Summe von
57,280 Fr. 25 nebst Zins. (worunter 44,525 Fr. Entschä-
digung für den Verlust des Versorgers gemäss Art. 45 Abs.
111 OR) zu bezahlen. Der Beklagte beantragte gänzliche
Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens Häfligers
und machte geltend, es sei auf eine allfällige Schaden-
ersatzforderung nach Art. 45 Abs. 111 OR die Witwen-
pension, welche die Klägerin aus der kantonalen Hilfs-
kasse beziehe,
unter allen Umständen anzurechnen.
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. \Vährend des Prozesses verstarb Fischer an den Folgen
emes andern Motorradunfalles. Der
Prozess wird von der
Beklagten fortgesetzt.
I?ie kantnalen Instanzen schützten die Klage teil-
weIse,
:wobeI das luzern. Obergericht die Anrechnung
der WItwenpension der Klägerin auf den Versorger-
shaden ablehnte. Gegen das Urteil des Obergerichts hat
dI Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mIt den Anträgen: die Klage sei abzuweisen, eventuell: es
ei eie allfällige Entschädigung an die Klägerin zufolge
uberwlegenden Verschuldens Häfligers
um mindestens
75
% zu ermässigeu, unter Anrechnung der der Klägerin
von der kantonalen Hilfskasse ausbezahlten \Vitwen-
pension. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.
Das Bundesgericht
hat die Hauptberufung und die
schlussberufung abgewiesen und hiebei in Bezug auf
dIe Frage der Anrechnung der Witwen pension in Erwä-
gung gezogen :
Die Vorinstanz
hat die Anrechnung mit der zutreffenden
Begründung verneint, die Leistung der Hilfskasse beruhe
auf einem selbständigen Rechtsgrunde, der mit dem-
jenigen,
aus welchem der Schadensverursacher haftet
nichts zu tun habe. Das Bundesgericht hat in der Ta
wiederholt ausgesprochen (BGE 34 11 654 ff.; 36 11
192; 44 II 291 und insbesondere 49 II 370, Fall Bohnen-
blust gegen Tournier), dass sich bei Tötungen und Körper-
erle:zungen der Geschädigte Versicherungssummen, die
Ihm
lolge es schadenstiftenden Ereignisses zufallen,
an seme Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu
lssen brauche: es würde dem Zwecke einer jeden Ver-
SIcherung,
welche im Schutze des Versicherten gegen
drohenden
Schaden, nicht im Schutze unbekannter
Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht
widersprechen, dass mit Rücksicht auf die Haftung de~
Versicherers diejenige des Schädigers zessiere. Man habe
es hiebei nicht mit einer Anspruchskonkurrenz (unechte
Solidarität im
Sinne von Art. 51 OR), sondern mit einer
Kumulation der Ansprüche zu tun (s. OSER, Anm. III
500 Obligationenrecht. N° 83. 4 a zu OR 51). Und es steht damit auch Art. 96 VVG im Einklang, welcher ausdrücklich bestimmt, dass bei der Personenversicherung (anders wie bei der Sach- . oder Schadenversicherung, VVG Art. 72) die dem An- spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehenden Ersatzan- sprüche ni c h t auf den Versicherer übergehen. Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen in gleicher Weise für Fälle der vorliegenden Art zu. Denn wenn auch die Pension, deren Anrechnung an den Versorger- schaden in Frage steht, der Klägerin nicht aus einem privaten Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als statutenmässige Leistnng einer Fürsorgeanstalt, die teilweise aus staatlichen Mitteln gespiesen wird, so besteht doch zwischen dem Rechtsverhältnis, in dem der Ehemann der Klägetin zu der Hilfskasse stand, und der Haftung der Beklagten für den durch den Unfall eingetretenen Schaden nicht der geringste rechtliche Zusammenhang; ein Grund, weshalb die Beklagte, als Rechtsnachlolgerin des aus unerlaubter Handlung haft- baren Fischer, sollte daraus Nutzen ziehen können, dass eine (übrigens in sehr bescheidenem Rahmen ge- haltene) Witwenpension der Klägerin von der kantonalen Hilfskasse ausgerichtet witd, ist nicht ersichtlich, und es würde dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn der- jenige, welcher aus eigenem Verschulden von Gesetzes wegen für die Schadensfolgen aufzukommen hat, so von der Ersatzpflicht zu einem namhaften Teile befreit würde. Für die Gleichbehandlung mit der privaten Personenversicherung spricht auch der Umstand, dass, ähnlich wie bei dieser, der Versicherte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht unentgeltlich erlangt, sondern durch erhebliche Gegenleistungen erkaufen muss, da die statutarischen Leistungen der zu Für- sorgezwecken für das staatliche Beamtenpersonal ein- geführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der Versicherten selber gespiesenen Pensions-und Hilfs- Obligationenrecht. N° 83. 501 kassen einen wesentlichen Teil der Gegenleistung des Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staats- beamten und -angestellten ausmachen. Der vorliegende· Fall unterscheidet sich nicht nur in dieser Beziehung ganz wesentlich von dem vom Vertreter der Beklagten heute angerufenen (Bonvin gegen Tissot, BGE 53 II 177 ff.), indem es sich dort um die Anrechenbarkeit einer von der schweiz. Unfallversicherungs anstalt zu leistenden Entschädigung handelte, sondern namentlich auch dadurch, dass hier eine Sub rogation der Hilfskasse in die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten im Umfange der an die Klägerin zu leistenden Pension nicht in Frage kommt. Für die SUV AL dagegen macht die Sonderbestimmung in Art. 100 KUVG Regel, wonach gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, die Anstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des VerSicherten und seiner Hinterlassenen eintritt. Es ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass der Versicherte oder (im Falle der Tötung) die Hinter- bliebenen nur insoweit Schadenersatzansprüche gegen- über einem an sich für die Unfallsfolgen verantwort- lichen Dritten geltend machen können, als der Schaden, für den dieser aufzukommen hat, die Leistungen der SUVAL übersteigt (vgl. BGB 49 II 371; 51 II 520; 53 II 181/2). Demgegenüber könnte auch das Argument, auf das die erste Instanz abstellen zu sollen glaubte, es müsse, um Art. 45 Abs. III OR zur Anwendung zu bringen, eine (zum mindesten für die Zukunft anzu- nehmende) Unterstützungsbedürftigkeit bestehen, den Schluss auf Zulassung der Anrechnung von Leistungen einer Versicherungsgesellschaft oder einer Hilfskasse auf gesetzliche Entschädigungsansprüche wegen Ver- lustes des Versorgers, zumal bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, nicht rechtfertigen, wie denn auch im Falle Bohnenblust (BGE 49 II 364 ff.) diese Frage un- untersucht blieb. AS 53 II -1927 35
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