BGE 53 II 445
BGE 53 II 445Bge09.12.1927Originalquelle öffnen →
444 Erbrecht. N° 77.
anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden
dürfen dass der Beamte alle
Sorgfalt darauf verwendet,
nicht ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie
. es der
Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum
unverändert stehen liesse, obwohl er "die öffentliche
Beurkundung
erst an einem späteren Tage vornimmt.
Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver-
tragsparteien) als die Zeugen
in der Lage, die Richtigkeit
der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der
Hand
zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein
maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg-
lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie-
benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe,
wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein,
sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel-
fall die seiner
Eigenart entsprechende Beurteilung an-
gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlic?en .. Vr
fügungen mit maschinengeschriebenem Datum dIe Glbg
keit abzusprechen, liesse sich also nicht rechtfertIgen,
nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die
hand-
geschriebene Datierung fordert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 11. Juli 1927
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Sachenrecht. N° 78.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
445
78. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 16. September 1927
i. S. Genossame Lachen gegen A.-G. Itraftwerk Wäggital.
Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der
Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be-
triebs der Wasserkraftanlage, «an der Gesundheit oder am
Eigentum Dritter» entsteht,haftet, und die Ursachen
solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums-oder
andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren· er für
die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus-
nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende
Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat.
Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver-
hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus-
beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil
des dar an berechtigten Uferanstössers. Verneinung der
Ersatzpflicht des Beliehenen.
Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb-
lichen Grundbesitzes entlang dem
Ufer des oberen
Zürichsees zu beiden
Seiten des Ausflusses der Wäggi-
taler-Aa in den See. Die Aa
hatte von jeher bedeutende
Mengen von Geschiebe nach dem
See geführt, wodurh
sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete.
Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam*Is
regierender Landschaft und der Genossame Lachen
Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem-
mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer-
grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss
vom
20. Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat
des Landes Schwyz ein ZWIschen seinen Vertretern und
der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes
Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen
Betrages von
300 Münzgulden {( das angeworfene Land
446 Sachenrecht. N° 78. und so noch angeworfen ,verden möchte der Genossame Lachen itzt und zu allen Zeiten eigentümlich zugehören und diese Genossame bis See sich "erstrecken, der See aber allzeit ohndisputierlich der Hoheit zu ständ ver- bleiben » sollte. Für Einhaltung dieser Ordnung wurde der Genossame « bei Erforderungsfällen der kräftige hochobrigkeitliche Schutz und Schirm» zugesichert. In den letzten Jahrzehnten gewann die Ausbeutung des von der Aa angeschwemmten Materials (Kies und Sand) infolge der vervollkommneten Baggerungsmethoden, die ein tieferes Baggern gestatteten, eine stark. erhöhte Bedeutung, so dass die Genossame daraus erhebliche Ein- nahmen, nach ihrer Behauptung im Durchschnitt der Jahre 1914-1925 jährlich 17,700 Fr. zog. Es entstand daraus ein neuer" Rechtsstreit zwischen dem Staat Schwyz als Kläger und der Genossame als Beklagter vor Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz. Der Staat vertrat darin die Auffassung, dass das der Genos- same im Jahre 1743 zugestandene Recht an der Alluvion nur bis zur Grenze des mittleren Wasserstandes oder Wellenschlages reiche und die Genossame weiter hinaus in den See nicht baggern dürfe, während die letztere für sich die Verfügung über alles dem Ufer entlang ange- schwemmte Material in Anspruch nahm, sobald es mit dem Ufer in Verbindung getreten sei, « auch wenn die Anschwemmnng ausserhalb und unterhalb des mittleren Wasserstandes erfolgte ». Auch dieser Prozess wurde durch einen Vergleich vom 8. Juli 1926 in dem Sinne beigelegt, dass der Staat « unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 17. Mai 1743 zugunsten der Genossame das «Alluvionsrechh in folgendem Umfange anerkannte»:
448 Sachenrecht. N° 78. steht. Sie sind auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. » « § 12. Wenn es den Konzessionsinhabern nicht ge- lingen sollte, durch Verhandlung mit den beteiligten Eigentümern die Verfügung über die zur Ausführung der Wasserwerkanlage und ihrer Zubehörden erforder- lichen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die der Ausnutzung der konzessionierten Wasserkräfte ent- gegenstehenden Benutzungsrechte zu erwerben, so sind solche Rechte von den Konzessionsinhabern auf dem Expropriationswege abzulösen. Die Expropriation richtet sich nach der jeweils geltenden Gesetzgebung.» Im vorliegenden Prozesse verlangte die Genossame Lachen von der A.-G. Kraftwerk Wäggital Za.hlung von 300,000 Fr. eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen wegen des Schadens, der der Klägerin dadurch erwachse, dass infolge der von der Beklagten erstellten Staubecken (in Innertal, Rempen und Siebnen) die bis- herigen Materialanschwemmungen der Aa längs dem Grundbesitz der Klägerin am See ausbleiben werden und diese dadurch in der Gewinnung von Kies und Sand sowie von Alluvionsgebiet beeinträchtigt werde. Durch « Vergleich» vom Dezember 1925 hatten die Parteien sich dahin verständigt, die Beurteilung der von der Klägerin ursprünglich bei der Planauflage im Expro- priationsverfahren angemeldet,en bezüglichen Ansprüche nach Art. 25 OG dem Bundesgericht als einziger In- stanz zu übertragen. ,Die Beklagte Kraftwerk Wäggital A.-G. bestritt in Antwort und Duplik, dass die behaupteten schädigenden Einwirkungen als Folge des Werkbaus überhaupt oder doch im behaupteten Umfange eintreten werden, ferner . aber auch, unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Prof. Mutzner, dass sie dafür rechtlich eine Ersatzpflicht treffen würde. Das Bundesgericht hat die Klage aus dem letzteren Grunde, ohne Beweiserhebungen über Vorliegen und Umfang der behaupteten Schädigung, abgewiesen. Sachenrecht. N0 78. 449 Begründung:
§ 12 der Konzession geht, wie die Klage zugibt, zurück auf den Art. 46 Abs. 1 des eidg. WRG vom 22. Dezember 1916, mit dem er sich in den massgebenden Punkten auch in der Fassung deckt. Danach « soll, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die Ver- leihungsbehörde' dem Beliehenen das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines 'Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangs- weise zu erwerben.» Enteignungsverfahren und Ent- schädigungspflicht richten sich dabei gemäss Art. 47 des Gesetzes - unter den hier ausser Betracht fallenden Vorbehalten des Art. 46 Abs. 2 und 3 -nach dem eid- genössischen Enteignungsgesetze. Durch die angerufene Konzessionsbestimmung wird die Beklagte mit diesem durch die eidg. Wasserrechtsgesetzgebung vorgesehenen Expropriationsrechte ausgerüstet, andererseits aber auch festgestellt, dass die Konzessionserteilung ihr keine Befugnis gibt, Rechtseingriffe der erwähnten Art anders als gegen eine nach den geltenden expropriationsrecht- lichen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung vor- zunehmen, eine Folgerung, die sich schon aus Art. 45 eidg. WRG ergibt «( durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen nicht berührt») und die vom Bezirk und Kanton der
450 Sachenrecht. N0 78. Beliehenen auferlegt werden musste, wenn sie nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 13 KV verstossen wollten. Von « Grundstücken und dinglichen Rechten, die zur Ausführung der Wasserwerkanlage und ihrer Zube- hörden erforderlich sind» oder von « der Ausnützung der konzessionierten Wasserkräfte entgegenstehenden Benutzungsrechten », kann aber nur insofern gesprochen werden, als der Beliehene an fremdem Grund und Boden oder bei Ausübung des Eigentums an eigenem Grund und Boden oder inbezug auf die Benutzung des öffent- lichen Gewässers für die Zwecke des konzedierten Werkes Befugnisse beansprucht, die mit der rechtlich geschützten Herrschaft eines Dritten an den betreffenden Sachen, genauer an dem so in Anspruch genommenen Teile der- selben in Widerspruch treten und diese Herrschaft beeinträchtigen. Es muss zugunsten des angeblich Geschädigten ein Herrschaftsverhältnis an der Sache bestehen, kraft dessen er dem Beliehenen die betreffenden Handlungen durch negatorische oder im Falle eines beschränkten dinglichen Rechtes, konfessorische Klage richterlich ver b i e t e n las sen k ö n n t e, wenn der letztere nicht infolge des mit der Verleihung ver- bundenen Expropriationsrechtes die Möglichkeit besässe, in dem zu Erstellung, Unterhalt und Betrieb des konze- dierten Werkes nötigen Umfange auch in bestehende Privatrechte oder solchen gleichstehende wohlerworbene Berechtigungen einzugreifen und sie gegen Schadlos- haltung des Rechtsträgers zu beseitigen. Nur soweit ohne den dem Beliehenen zur Verfügung stehenden Expropriationszwang ein solches Verbietungsrecht be- stünde, kann gesagt werden, dass der Beliehene durch das 'Verk in fremde Eigentums-oder andere dingliche Rechte eingreife, sie für sein Werk « benötige» oder dass derartige Rechte der Ausnützung der konzedierten ·Wasserkräfte « entgegenstehen ». Handlungen, die der angeblich Geschädigte auch sonst dulden müsste und Sachenrecht. N° 78. 451 gegen die ihm eine Klage auf Unterlassung mangels eines die Verhinderung ähnlicher Störungen seiner Interessen in sich begreifenden Rechtes nicht zu Gebote stünde, vermögen demnach auch einen Schadenersatz- anspruch gegenüber dem Beliehenen nach § 12 der Konzession, wenn sie von ihm ausgehen, nicht zu begrün- den, weil sie den Tatbestand einer Ver füg u n g des Werkunternehmers über Rechte Dritter für die Zwecke des Werkes nicht erfüllen. Nur auf Fälle der letzteren Art und nicht auf irgendwelche Schädigungen, die andere Per- sonen durch die Entstehung des Werkes vielleicht in ihrem Vermögen erleiden, bezieht sich aber, in Über- einstimmung mit Art. 46, 47 des eidg. WRG, die den Konzessionsinhabern durch die erwähnte Konzessions- bestimmung auferlegte Ersatzpflicht. Freilich gilt auch bei der Expropriation für Wasserwerkanlagen gemäss Art. 47 WRG der allgemeine Grundsatz des Art. 3 ExprG, wonach die Abtretung nur gegen Ersatz aller Vermögensnachteile verlangt werden kann, die aus ihr für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. Es ist infolgedessen sehr wohl denkbar, dass im Falle eines vorliegenden Eingriffs in das Eigentum oder andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte eines Dritten der Werkunternehmer dem so Enteigneten Entschä- digung auch für gewisse Vorteile leisten muss, die mit dem Besitze des enteigneten Rechtes für jenen tatsäch- lich verbunden waren, ohne dass er auf deren Fort- bestand für sich genommen einen rechtlich geschützten Anspruch gehabt hätte (vgl. dazu z. B. BGE 31 II S. 2; 33 II S.214; 45 I S.429 Erw. 3). Voraussetzung ist dabei aber immer, dass überhaupt ein Rechtsentzug statt- findet, mit dem der betreffende Schadensfaktor in ur- sächlichem Zusammenhang steht und ohne den er nicht eingetreten wäre. Blosse faktische Vermögensnachteile allein, die das Werk für andere mit sich bringt, können zur Begründung der Entschädigungspflicht nach § 12
452 Sachenrecht. N0 78. der Konzession so wenig genügen, wie sie dazu nach Art. 46, 47 WRG oder den allgemeinen Bestimmungen des ExprG von 1850 ausreichen würden. 3. - Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann für einen Tatbestand wie den vorliegenden, entgegen der Ansicht der von der Klägerin beigebrachten Rechts- gutachten, auch nicht aus § 11 der Konzession herge- leitet werden. Die hier vorgesehene Schadenersatzpflicht kann sich augenscheinlich nicht auf Einwirkungen beziehen, die zum konzessionsgernässen Bau und Betrieb des Werkes notwendig sind und dafür d aue r n d vorgenommen werden müssen. Denn die Frage der Ersatzpflicht hiefür und ihrer Voraussetzungen bildet ja den Gegenstand einer besonderen anschliessenden Konzes- sionsbestimmung, nämlich des § 12. Es ist nicht anzu- nehmen, dass man sie daneben auch noch in § 11 in einer Umschreibung habe regeln wollen, die zu einer anderen und weiteren Abgrenzung der Entschädigungs- fälle führen würde. Dagegen spricht zwingend zudem Satz 2 des § 11, wonach die Konzessionsinhaber neben dem Ersatz des bereits entstandenen Schadens auch zur Beseitigung seiner Ursachen verpflichtet sein sollen. Eine solche Verpflichtung konnte nur auferlegt werden für Eingriffe in fremde Interessen, deren das Werk nicht notwendig oder doch nicht dauernd bedarf, um konzessionsgemäss bestehen. und betrieben werden zu können; sonst wäre die Konzessionserteilung von vorne- herein zwecklos. Die Schädigungen, von denen § 11 spricht, müssen danach andere sein, als sie § 12 im Auge hat. Es sind solche schädigende Einwirkungen, die sich zwar anlässlich des Baues oder Betriebes des Werkes ereignen und mit ihm in ursächlichem Zu- sammenhange stehen, die aber hätten vermieden werden können, ohne dass dadurch die Erstellung oder Betrei- bung des Werkes gehindert worden wäre, oder die nur vorübergehender Natur sind, so dass die Unternehmung des Erwerbes eines dauernden Rechtes zu entsprechenden Sachenrecht. N° 78. 453 Eingriffen in die Rechtssphäre des Geschädigten i. S. von § 12 nicht bedarf. Die Einleitung der Aa und ihrer Seitenbäche in die von der Beklagten erstellten Stau- becken gehört aber zum konzessionsgemässen Betrieb des konzedierten Werkes, bildet einen notwendigen und dauernden Bestandteil desselben. Wenn eine Schadener- satzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Zurückhaltung von Anschwemmungsmaterial durch diese Anlagen bestehen sollte, das sonst dem Ufergebiet am Zürichsee zugeführt worden wäre, so kann die Grund- lage dafür also höchstens in § 12 der Konzession gefunden werden. § 11 trifft darauf schon aus den angeführten Gründen nicht zu. Er kann zudem noch aus dem weiteren Grunde nicht angerufen werden, weil er, wie die NebeneinandersteIlung « Schaden, der an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht », zeigt, den Ausdruck Eigentum nicht im abstrakten Sinne des Eigentumsrechtes, sondern von Eigentumsobjekten ver- wendet, also nur S ach s c h ä den, d. h. Schädi- gungen an vorhandenen Sachen, eine wertvermindernde Veränderung des Zustandes oder der Eigenschaften solcher im Auge hat. Für derartige Schädigungen vor- handener Sachgüter gleichwie für diejenige der persön- lichen Gesundheit Dritter soll der Werkunternehmer ein- stehen, sobald sie ihre Ursache im Bau oder Betrieb der konzedierten Anlagen haben, ohne dass es dazu mehr, insbesondere eines Verschuldens auf seiner Seite bedürfte, aber auch nur dafür. Es vermag daher der Klägerin nicht zu helfen, wenn man unter diesen Voraussetzungen als zur Entschädigungsklage legitimiert nicht nur den Eigentümer, sondern auch die Inhaber beschränkter dinglicher oder doch absolut geschützter Nutzungsrechte an der Sache betrachtet. Denn im vorliegenden Streite handelt es sich eben keineswegs um einen Sachschaden in jenem Sinne. Durch das Ausbleiben weiterer Material- anschwemmungen wird das Ufer-und Seegebiet, auf das AS 53 11 -1927 _ 32
454 Sachenrecht. N° 78. die der Klägerin durch die Urkunde von 1743 und den Vergleich von 1918 vom Staate zugestandenen « Rechte » sich beziehen, in seinem Zustande nicht verändert und « geschädigt)). Es würde, falls die tatsächlichen Behaup- tungen der Klage richtig wären, nur kein weiterer Z u w ach s an solchem Gebiete mehr stattfinden. Ob die Klägerin dafür Schadenersatz beanspruchen kann, d. h. sich in einer rechtlichen Stellung inbezug· auf das öffentliche Gewässer befindet, die ihr eine solche Ent- schädigungsforderung verleiht, beantwortet sich infolge- dessen auch aus diesem Grunde nicht nach § 11, sondern ausschliesslich nach § 12 der Konzession. 4. -Die Klägerin hätte infolgedessen darzutun, dass sie kraft der ihr zustehenden Rechte gegen Nutzungs- handlungen am Gewässer (der Aa), die den behaupteten Erfolg (Verhinderung des weiteren Anschwemmungs- prozesses) haben würden, hätte auftreten und sie richter- lich verbieten . lassen können, wenn nicht' die Beklagte wegen des in Verbindung mit der Wasserrechtsverleihung ihr erteilten Expropriationsrechtes in der Lage wäre, einen solchen Widerstand zu brechen. Ein derartiges zu ihren Gunsten bestehendes Herrschaftsrecht am Gewässer hat aber nicht nachgewiesen werden können. Die Befugnisse, wie sie der Klägerin durch die Urkunde von 1743 vom Staate zugestanden und zur Beilegung des darüber entstandenen Streites im Vergleiche von 1918 näher umschrieben worden sind, beziehen sich ausschliesslich auf den S t r a n d-und S e e- boden vor ihren Ufergrundstücken und das sich in diesem Gebiete durch allmähliche Aufschüttung infolge Ans c h wem m u n g b i I den d e L a n d. Es soll der Klägerin gehören, als Eigentum zuwachsen und ihr darüber hinaus in einer gewissen räumlichen .Erstreckung gegen Entgelt auch die Ausbeutung solchen Seebodens durch Baggerung zustehen, der noch nicht verlandet ist. Es ist daher nicht nötig, zu der Frage der rechtlichen Sachenrecht. N° 78. 455 Natur dieser « Befugnisse» und zu den verschiedenen Auffassungen Stellung zu nehmen, welche hierüber in den von beiden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten ~ertreten werden. Mag man nun das Wesen der frag- lIchen « Rechte » charakterisieren wie man will, so kann doch kein begründeter Zweifel bestehen, dass sie zum Gegenstand lediglich die Ans c h wem m u n gen haben, wie sie sich längs den Ufergrundstücken der Klägerin tat s ä chi ich g e b i I d e t hab e n und a I I e n f a I I s k ü n f t i g n 0 c h b i Iden sol I t e n. Dafür, dass der Staat sich zugleich zugunsten der Klägerin. auch eine Beschränkung in der Verfügung über das durch seine Geschiebeführung die Anschwem- mungen verursachende Gewässer selbst, die Aa auferlegt habe, des Inhalts, dass Nutzungshandlungen daran, die jene Geschiebeführung beeinträchtigen würden, nicht sollen vorgenommen und entsprechende Berechtigungen an Dritte nicht vergeben werden dürfen, liegt nichts vor. Weder ergibt es sich in irgendeiner Weise aus den von der .Klägerin angerufenen Urkunden und Vorgängen, noch tnfft es zu, dass diese weitergehende Belastung ohne weiteres als Folge schon in einer Ordnung der Rechtsverhältnisse am Ufergebiet inbegriffen wäre, wie sie hier zwischen Staat und Uferanstösser getroffen worden ist. Sonst müsste dasselbe in Kantonen, deren Gesetz- gebung die Alluvion bei öffentlichen Gewässern allgemein den Uferanstössern überlässt (Art. 659 ZGB), auch zu- gunsten eines jeden solchen Anstössers gelten, wovon augenscheinlich nicht die Rede sein kann. Das Rechts- gutachten Gmür spricht denn auch nur von wohIerwor- benen Rechten der Genossame « am Strandboden und Baggergebiet », auf die « Kies-und Sandgewinnung am Seeufer », deren Ausbeutung durch die Anlagen der Be- klagten gestört werde. Um dennoch zu einer Ersatzpflicht der letzteren zu gelangen, muss es die §§ 11 und 12 der Konzession in einer Weise interpretieren, die über deren Sinn hinausgeht und bereits oben zurückgewiesen worden
456 Sachenrecht. N° 78. ist. Und im Gutachten Siegwart wird zwar zum Schlusse betont: der Rechten wie den der Klägerin in den Urkun- . den von 1743 und 1918 zugestandenen « eigentümliche Inhalt » bestehe nicht nur darin, den gegenwärtig bereits klar absehbaren Nutzen ziehen zu können, sondern auch durch menschliches Verhalten nicht um den nach dem normalen Lauf der Dinge für die Zukunft zu erwartenden Nutzen gebracht zu werden: es soll daraus nach der an einer anderen Stelle des Gutachtens verwendeten Formu- lierung folgen, dass es sich um eine Berechtigung handle, die nicht bloss den See und Strandboden, sondern auch « die Aa ergreife und bis zu den von der Beklagten erstellten Staubecken hinaufreiche I). Doch wird irgend ein Beweis für diese Behauptung nicht zu leisten ver- sucht. Weder können Vorgänge angeführt werden, aus denen auf den Willen des Gemeinwesens zu schliessen wäre, eine solche Beschränkung in der Verfügung über die öffentliche Sache einzugehen, noch ein' früheres oder gegenwärtiges kantonales Gesetzes-oder Gewohnheits- recht, das dazu führen müsste, den in Frage stehenden Vereinbarungen zwischen Staat" und Genossame diese a,ussergewöhnliche und weit übet: ihre Fassung hinaus- . reichende Bedeutung beizumessen. Dagegen spricht 'Übrigens auch schon das eigene frühere Verhalten der Klägerin. Nicht nur hat sie wegen der bei den ver- ~chiedenen Verbauungen von Seitenbächen der Aa ftngebrachten Vorrichtungen zum Zurückhalten des Geschiebes (Kiessammlern) seinerzeit keine Einsprache erhoben oder Entschädigung verlangt, sondern es auch von jeher geduldet, dass Bezirk, Gemeinden und Korpo- rationen dem Flussbett hier und dort vor der Einmün- dung in den See Kies und Sand für Strassenunterhalts- oder ähnliche Zwecke entnahmen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich bei den Bachkorrektionen um öffentlichrechtliche Eingriffe gehandelt habe, die die Klägerin ohne Entschädigungsanspruch habe hinnehmen müssen, auch wenn damit eine Beschränkung ihr zu- Sachenrecht. N° 79. 457 stehender Rechte an einem öffentlichen Gewässer verbun- den war, so würde dies doch für jene Materialentnahmen aus dem Fluss nicht zutreffen. Wenn sie dieselben ohne Einsprache . und Vorbehalt geduldet hat, so lässt sich dies nur so erklären, dass sie bis zur Erteilung der streitigen Konzession an die Beklagte selbst der Auf- fassung war, es stehen ihr andere Rechte als solche an den Anschwemmungen, wie sie sich längs des Seeufers tatsächlich bilden, nicht zu. Diese werden aber der Klägerin nicht entzogen. Die Geschiebeführung der Aa, welche die Anschwemmungen verursachte, stellte sich für sie als ein bloss tatsächlicher Vorteil dar, dessen allfälliges Verschwinden durch den Bau des konzedierten Werkes eine konzessionsmässige Schadenersatzpflicht der Beklagten im Sinne der angerufenen §§ 11 und 12 der Konzession nicht nach sich zu ziehen vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. 79. Orten der 11. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1927 i. S. Xettler gegen Tobler. Bei E x pro p r i a t ion ein e s ver p f ä n d e t e n G run d s t ü c k e s hat im allgemeinen der Grundpfand- gläubiger ersten Ranges Ans p r u c hau f die E n t- s c h ä d i gun g und rocken die nachgehenden Grund- pfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804, 815, 816 Ab!;. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfand- rechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27). Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appen- zell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar? (Erw. 1.) A. -Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft V)chmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfand- rechte in aufeinanderfolgendem Range lasten : ein dem Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr.,
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