Machine-written date valid for public wills

BGE 53 II 442Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II11.07.1927Granted

Zusammenfassung

The heirs of Alois Koch sought to invalidate an inheritance contract on the ground that the public officer had dated the deed with a typewriter rather than by hand. The Aargau High Court upheld the action, but the Federal Court allowed the defendants' appeal. It held that Art. 500(3) ZGB requires the public officer to date and sign the public deed, yet does not expressly require handwritten dating. A typewritten date therefore does not invalidate the public testament or inheritance contract.

Regest

Art. 500 Abs. 3, Art. 512 ZGB; public will and inheritance contract; dating by the public officer. The statutory form requirement that the public officer date and sign the public deed does not, absent express wording, extend to handwritten dating. The handwritten signature is inherent in the concept of signing and is required to ensure authenticity; by contrast, the date may also be entered mechanically, provided the deed is otherwise duly executed and the method of dating does not impair the function of the form. The stricter requirements applicable to holographic wills cannot be transposed to public wills or inheritance contracts (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
  2. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom as. November ISar i. S. ltoch und ltoDsorteD gegen ltoch und ltoDsorten. ZGB Art. 500 Abs. 3: Maschlnenschrütlicbes D at i e ren des ö f f e n t 1 ich e n T e s t a m e n t e s genügt. A. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die gesetzlichen Erben des am 4. April 1926 verstorbenen Alois Koch, es sei der vom Erblasser am 9. Oktober 1912 mit seiner (vorverstorbenen) Ehefrau abgeschlossene Erbvertrag, durch welchen die Beklagten als Erben des letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt wurden, ungültig zu erklären, weil der Urkundsbeamte die Vertragsurkunde nicht von Hand, sondern mit der Schreibmaschine, wenn auch persönlich, datiert hat. B. -Durch Urteil vom 11. Juli 1927 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem An- trag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 512 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit im allgemeinen einfach der Form der öffent- lichen letztwilligen Verfügung. Hiezu gehört nach Art. 500 Abs. 3 ZGB, dass der Urkundsbeamte die Urkunde datiert und unterschreibt (l'acte sera date et signe par l'officier public ; il funzionario deve datare Ia scrittura ed apporvi anche Ia sua firma). Dass das Unterschreiben von Hand vorzunehmen ist, folgt ohne weiteres aus der Bezeichnung der Tätigkeit selbst und müsste, ganz abgesehen hievon, verlangt werden, da sonst keinerlei Erbrecht. N° 77. 443 Gewähr für die Echtheit der Urkunde geboten wäre. Dass aber auch das Datieren von Hand zu geschehen habe, ist nicht ausdrücklich gesagt. Die ausdehnende Auslegung einer Formvorschrift über ihren unzwei- deutigen Wortlaut hinaus lässt sich nur dann rechtfer- tigen, wenn sonst der damit verfolgte Zweck nicht er- reicht würde, was hier nicht mit Fug behauptet werden kann. Ebensowenig darf etwas daraus hergeleitet werden, dass nach Art. 505 ZGB das eigenhändige Testament auch von Hand zu datieren ist; denn für die Echtheit und inhaltliche Wahrheit des eigenhändigen Testamentes liegt die Gewähr einzig und allein in der eigenhändigen Niederschrift des Testators, während beim öffentlichen Testament und Erbvertrag die durch die Unterzeichnung bestätigte Mitwirkung der Urkundsperson, welche den Pflichten und der Verantwortlichkeit eines Beamten unterworfen ist, an sich schon gewisse -beim eigen- händigen Testament vollständig fehlende -Garantien zu bieten vermag. Unter diesem Gesichtspunkt muss es beim öffentlichen Testament mit den Formvorschriften ohnehin nicht derart streng genommen werden wie beim eigenhändigen oder beim Nottestament. Auch kann den Klägern nicht zugegeben werden, es werde durch die Datierung mit der Schreibmaschine wahrscheinlich ge- macht, dass sie unmittelbar nach der Niederschrift der Verfügungen, vor dem Lesen und Unterschreiben der- selben durch den Erblasser bezw. vor dem Vorlesen und der entsprechenden Erklärung des Erblassers, stattge- funden habe, vielleicht also an einem der eigentlichen öffentlichen Beurkundung vorangeheq.den Tage. Schreibt der Urkundsbeamte nur mit Mühe, wenig leserlich oder unschön oder zieht er sonst aus irgendwelchen Gründen die Maschinenschrift der Handschrift vor, so erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass er die Urkunde zwecks Datierung noch einmal besonders in die Schreibmaschine einspannt, um dann nur die Unterschrift von Hand schreiben zu müssen. Und was die Angabe des Tages

444 Erbrecht. N° 77. anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet, nicht ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie . es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum unverändert stehen liesse, obwohl er die öffentliche Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt. Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver- tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg- lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie- benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe, wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein, sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel- fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an- gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlichen Ver- fügungen mit maschinengeschriebenem Datum die Gnltig keit abzusprechen, Hesse sich also nicht rechtfertIgen, nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand- geschriebene Datierung fordert. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IH. SACHENRECHT DROITS REELS

  1. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 16. September 19a7 i. S. Genossame Lachen gegen Ä.-G. Kraftwerk Wäggital. Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be- triebs der Wasserkraftanlage, ( an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter entsteht,haftet, und die Ursachen solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums-oder andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren er für die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus- nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat. Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver- hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus- beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil des daran berechtigten Uferanstössers. Verneinung der Ersatzpflicht des Beliehenen. Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb- lichen Grundbesitzes entlang dem Ufer des oberen Zürichsees zu beiden Seiten des Ausflusses der Wäggi- taler-Aa in den See. Die Aa hatte von jeher bedeutende Mengen von Geschiebe nach dem See geführt, wodurnh sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete. Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam?Is regierender Landschaft und der Genossame Lachen Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem- mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer- grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss vom
  2. Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat des Landes Schwyz ein zwIschen seinen Vertretern und der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen Betrages von 300 Münzgulden das angeworfene Land

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