BGE 53 II 437
BGE 53 II 437Bge03.05.1927Originalquelle öffnen →
-i3o Eist>ubahlihaftpfJicht. N° 74. der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll. Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom- menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt hat. dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb- lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des Unfalles ausgeübt habe. dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert» gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte, dass sie (wozu sie. ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter- native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung _ die übrigens wohl den Tatsachen entspricht -ist für das Bundesgericht ver~indlich. V H. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS- RECHT POLTRSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -Voir IU e partie, n OS 44 a 46.
438 FamiJienrecht. N° 75. Dezember 1926 seinen Beschluss, sie wegen Misswirtschaft zu bevormunden. Die Beschwerdeführerin erhob hier- gegen Einsprache, und ihr Anwalt schrieb dem Waisen- amt am 18. Dezember, seine Auftraggeberin lehne eine Bevormundung nach Art. 370 ZGB entschieden ab, prüfe jedoch die Frage, ob sie sich zu einer Beistandschaft oder Beiratschaft entschliessen könne, was zur Zeit noch nicht der Fall sei. In der Eröffnung des Waisenamtes, die damals nicht weiter verfolgt wurde, liegt allerdings nur eine Verwarnung der Beschwerdeführerin, und eine solche vermag nach der feststehenden Rechtsprechung die Anhörung der zu bevormundenden Person nicht zu ersetzen (BGE 39 II 517). Indessen ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin -wie auch ihr Anwalt -wusste, aus welchen Gründen das Amt, sie zu bevormunden beabsichtigte. Sie wurde denn auch auf den 18. April eigens vor das Waisenamt geladen, und es wurde ihr bei diesem Vorstand, wie" sich aus dem Verhandlungsbericht ergibt, nicht bloss -was unge- nügend gewesen wäre - der allgemeine Bevormun- dungsgrund der Misswirtschaft und Verschwendung vor- gehalten, sondern die Behörde gab ihr die einzelnen ihr zur Last gelegten Tatsachen bekannt, als: sie habe das von ihren Eltern ererbte Vermögen aufgebraucht und schulde überdies ihrem bevormundeten Bruder für viele Jahre den Grundpfandzins ihrer Liegenschaft, so dass sie gänzlich mittellos sei; auch hab~ sie ihr Heimwesen durch schlechte Bewirtschaftung verkommen und Haus und Stall verfallen lassen, so dass die Gebäude fast un- benützbar geworden und das Gut entwertet sei. Damit ist der Beschwerdeführerin hiureichend Gelegenheit ge- geben worden, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück- zuweisen, sich zu rechtfertigen und den Gegenbeweis anzutreten. Dass sie dies getan habe, ohne mit ihren Gegenbeweisanträgen vom Waisenamt angehört worden zu sein, behauptet sie nicht. Sie hat nur allgemein gegen ihre Bevormundung Einsprache erhoben, wie sich auch Familienrecht. N0 75. 439 aus dem Schreiben ihres Anwaltes vom 20. April ergibt, worin dieser dem Waisenamt lediglich erklärt, die Be- schwerdeführerin trete auf eine Bevormundung nicht ein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Entmündigungsbeschluss des Gemeinderates wusste, gestützt auf welchen Tatbestand sie bevormundet werden soll, und da der Gemeinderat über das Bevormundungs- begehren des Waisenamtes erst am 30. April danach entschieden hat, hätte sie bis dahin Gelegenheit genug gehabt, ihre AblehnungsgTünde zum Beweis zu verstellen. Dass der zu bevormundenden Person jedes einzelne Beleg, das zur Rechtfertigung des Vorgehens der Vormund- schaftsbehörde dient, schon vor dem Entmündigungs- beschluss vorgelegt werde, ist nirgends vorgeschrieben ; es genügt, wenn ihr im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten wird, sich dazu zu äussern, und das ist hier geschehen. Übrigens sind die Mehrzahl der schriftlichen Belege, die die Vormundschaftsbehörde während des Beschwerdeverfahrens der Aufsichtsbehörde unterbreitet hat, erst nach dem Entmündigungsbeschluss in den Besitz des vVaisenamtes gelangt, als dieses den Nachlass der inzwischen gestorbenen Schwester der Beschwerde- führerin, die mit dieser zusammenwohnte, aufgenommen hat, was aber nicht ausschliesst, dass sie im Beschwerde- verfahren zur Unterstützung der übrigen Beweismittel herbeigezogen werden (vgl. BGE 40 II 183).
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