Railway liability and reduced contributory fault of a pedestrian

BGE 53 II 433Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II03.05.1927Confirmed

Zusammenfassung

Huber was injured when he stepped onto a tram track without first looking and was struck by a slowly moving tram. The railway company argued that his own fault entirely excluded liability. The Federal Court held that his conduct would have amounted to exclusive self-fault if he had been mentally normal, but binding psychiatric findings showed a marked psychopathic impairment that substantially reduced his capacity for rational conduct. The damage award therefore had to be reduced under Art. 5 EHG. The court saw no reason to interfere with the cantonal court's assessment of a 60% compensation rate and left it unchanged.

Regest

Art. 1, 5 EHG; tram collision; contributory fault and diminished capacity. A pedestrian who enters a tram track without looking commits gross negligence and, if mentally normal, may bear exclusive fault for the accident. Where, however, the factual findings establish a substantial impairment of judgment by psychopathy, the wrongful conduct is only partially imputable and compensation must be reduced accordingly under Art. 5 EHG. The extent of the reduction is a question closely linked to factual appreciation; the appellate court will not depart from the cantonal assessment absent compelling reasons (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

432 Prozess recht. N° 73. tonale Gericht hat die Sache hinsichtlich des Erbrechts- anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt. Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das ndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil, zu dessen Begriff nach . der Rechtsprechung des Bundes- gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht- streit endgültig entscheide (BGE 30 II 479). Freilich betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beso"nder.es Verfahren verwiesen worden sind (BGE 30 II 458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese Voraussetzung trifft hier nicht zu : für das noch nicht entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung im nämlichen Verfahren vorbehalten worden. Erst wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls ihr Urteil über" das zurückgewiesene Begehren nicht an die Vorinstani -weitergez.ogen werden soUte) , über dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden. Heute ist die Berufmig verfrüht. Eisenbahnhaftpflicht. .No 74.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 74. Auszug aus dem UrtEil der II. Zivilabteilung vom S. November 1927 i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich -Oerlikon -Seebach gegen Huber. Ei sen b ahn h a f"t p f I i.c h t. T r a m u n f a I I. Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um- schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah- renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde (Erw. 1). Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin- derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver- unfallten (Erw. 2). Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der Schadensberechnung an Hand eines Expertengutachtens . durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3). EHG Art. 1 und 5. Aus dem Tatbestand. Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber, . Bankkommis in Zürich,bei der Einmündung der Kanzlei- strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon, als er das auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über- schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn- hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau halten woUte, von einem von Zürich herkommenden Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch erlitt. Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes- gericht teilweis Cges-chützt; '''" :'': 'c

Einsebahnhaftpßicht. N° 74. Aus den Erwägungen.

  1. -Die Beklagte bestreitet jede Schadenersatz- pflicht, weil der fragliche Unfall ausschliesslich durc? das Verschulden des Klägers verursacht worden: seI, während der Kläger seinerseits jegliches Selbstverschulden verneint und daher Ersatz des vollen ihm durch den streitigen Unfall entstandenen Schadens verlangt. Keiner der bei den Auffassungen kann beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass der Kläger in kopfloser Weise sich auf das Geleise des von Zürich herannahenden 1ramwagens begeben hat; wurde doch von verschiedenen Zeugen festgestellt, dass er von der Kanzleistrasse herkommend, , ohne auf dem Trottoir anzuhalten und sich vorher um- " zusehen, die Fahrbahn "betreten habe, d. h. sozusagen direkt in den fraglichen Tramwagen hineingelaufen sei. Dass in einem solchen, die elementarstnn Vorsichts- massregeln missachtenden Verhalten eine grobe Fahr- lässigkeit erblickt werden muss, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch lässt sich dieses Verhalten dadurch nicht entschuldigen, dass unmittelbar vor dem Unfall noch viele andere Personen die Strasse überschritten hatten. Der fragliche Tramwagen fuhr damals festge- stelltermassen in einem äusserst langsamen Tempo (zirka 8-10 Stundenkilometer), wobei der Vagenführer ständig Glockensignale gab ;. auch war der Tramwagen nach übereinstimmender Zeugenaussage von der Trot- toirstelle aus von der der Kläger die Geleise betreten hatte, leicht' sichtbar. Von einer Überraschung des Klägers kann daher keine Rede sein. Zudem hätte d:r Umstand, dass vorher noch viele andere Personen dle Strasse überschritten hatten, dieser Menschenstrom aber plötzlich anhielt und die Fahrbahn frei liess, den Kläger auf die ihm drohende Gefahr noch besonders aufmerksam machen müssen. Ein Gedränge herrschte festgestelltermassen nicht, so dass die Behauptung, der Kläger sei sozusagen auf die Fahrbahn hinausgeschoben Eisenbahnhaftptlieht. N° 74. worden, nicht zutrifft. Unter diesen Umständen Jdinll' auch das Bundesgericht dazu, das Verhalten des Klägers, wenn dieser im Momente des Unfalls geistig vollständig normal gewesen wäre, als derart grob unachtsam zu erklären, dass ihm das ausschliessliche Verschulden an dt'r Entstehung des Unfalles zugeschrieben werden müsste.
  2. -Nun hat aber die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit der untern kantonalen Instanz, auf Grund eines psychiatrischen Expertel1gutachtens festgesteHt, dass der Kläger SChOll vor dem Unfall ein erheblich stark belasteter Psychopath schizoider Art gewesen sei und dass sein Zustand auf die Gestaltung seines Verhaltens im Momente des Herannahens der beiden VOll entgegen- gt'setztell Richtungen herkommenden TramwagPll PilWll so erheblichen Einfluss ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommelldt'll Tramwagen zu achten, stark vermindert worden sei. Diese FeststPllung ist tatsächlicher Natur und daher Iiir das Bundesgericht yerbindlich. Daraus ergibt sich aber, da3s dem Kläger im Momente des Unfalles die Y 0 I1 e Vrteilsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit wrnunftgt'mäss zu handeln, gemangelt hat; es" kann ihm daher sein unvernünftiges Verhalten nur teilweise zum Verschuldt'll angerechnet werden. Infolgedessen muss die Klage grundsätzlich gutgelIeissell werden, doch ist die Ent- schädigung gp11läsS Art. 5 EHG entsprechend herahzu- sl'tzen.
  3. -Die Vorillstanz hat im Hinhlick auf die obwal- tenden Umständt' dem Kläger 60 % des ihm durch den Fnfal1 entstandenen Schadens zuerkannt. Das Bundes- gericht hat kdllPIl Anlass, diesen Verteilungsll10dus zu ändern, zumal da es sich hiebei nusschliesslich um eine Bewertung des Masses der Verminderung, die die Urteils- fähigkeit des Klägers durch die bei ihm verhandene Psychopathie erfahren hat, handelt, also um eine Fest- stellung, die derart eng mit der vom Tatsachenrichter elldgültig zu entscheidenden Frage nach dem lnmfange

-i36 Eisl. ubahllhaftpfficht. N° 74. der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll. Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom- menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt hat, dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb- lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des Unfalles ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu achten, ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte, dass sie (wozu sie, ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter- native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung die übrigens wobl den Tatsachen entspricht -ist für das Bundesgericht vernindlich. V H. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS- RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -Voir IHe partie, n OS 44 a 46.

  1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
  2. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt 'l'uggen. Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden: Blosse Verwarnung geuügt nicht. -Eröffnung der einzelnen Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge- sprocheu werden soll. -Wann ist dem zu Bevormundenden genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -Es ist nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird sich darüber zu äussern. ' Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent- mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der Gemeinderat Tuggen der Beschwerdefübrerin ihre Bevor- mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs- grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver- handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder, der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht, ihr Heimwesen gekauft und das 'Vaisenamt wiederholt um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er- . sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er- . schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16. AS 53 II -1927 31

Schlagwörter

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