BGE 53 II 42
BGE 53 II 42Bge10.01.1927Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 10.
10. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom 15. Febraar 1927
i. S. Steinhauser gegen Solothurner Bandeisbank A.-G.
Akt i e n r e c h t : 1. Art. 75 ZGB findet keine Anwendung
auf Aktiengesellschaften (Erw. 1).
2. Legitimation des Aktionärs zur Anfechtung von General-
versammlungsbeschlüssen ; Kriterien (Erw. 2).
3.1 Der blosse Besitz von Inhaberaktien bildet keine unbe-
dingte, jeden Gegenbeweis ausschliessende Legitimation für
die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Nichtanwendbarkeit der Art. 846 und 847 OR. Der A.-G.,
bezw.
den übrigen Aktionären steht die Befugnis zu, dem
PsUdaktionär sein Nichtrecht entgegenzuhalten (Erw. 3).
4. SImulIerte
übertragung von Aktien durch einen Gross-
aktionär auf Dritte zwecks Umgehung der Stinlmrechts-
beschränkung d.es Art~ 640 Abs. 2 OR (Erw. 4).
A.. -1. Der Kläger Steinhauser wurde im Jahre 1908
von der Beklagten am Hauptsitze in Solothurn als
Commis angestellt.
Im Juni 1909 kam er in die Filiale
Olten. Im Jahre 1911 erhielt er die Prokura und wurde
zugleich Stellvertreter des Bankverwalters, in welcher
Stellung er einen Jahresgehalt von 10,000 Fr. bezog.
Am 15. März 1924 beschloss der Verwaltungsrat aus im
Nachfolgenden darzulegenden Gründen die sofortige
Entlassung des Klägers, unter Zubilligung des Gehalts-
bezuges bis
30. Juni 1924.
2.
Am 13. Oktober 1913' hatte die Beklagte mit der
A.-G. Leu & Cie in Zürich einen Interessengemein-
schaftsvertrag abgeschlossen,
auf Grund dessen die
letztere,
im Austausch gegen eigene, zunächst 2819
Aktien der Beklagten und bei Erhöhung des Aktien-
kapitals derselben im Jahre 1914 von 2 % auf 3 Millionen
weitere
1000 Stück a nom. 500 Fr. erwarb. Anlässlich
der Kapitalerhöhung im Jahre 1917 von 3 auf 4 Millionen
übernahm sie 1200 Aktien und anlässlich derjenigen im
Jahre 1920 von 4 auf 6 Millionen 400 Stück a nom.
500 Fr. Der Geschäftsbericht der A.-G. Leu & Oe
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we.ist per 31. Dezember 1920 als « dauernde Beteiligung »
bel der Solothurner Handelsbank einen Aktienbesitz von
5415 Stück im Nominalwerte von Fr. 2,707,500 aus.
Im Laufe des Jahres 1920 ergaben sich zwischen den
beiden
Banken Differenzen, die sich in der Folge immer
mehr verschärften.
3.
Am 13. Februar 1924 veräusserte die A.-G. Leu
& Oe von den in ihrem Besitze befindlichen 5415 Aktien
der Beklagten im Wege des Reportgeschäftes 1700 Stück
zum Kurse von 350 Fr. an die Berner Handelsbank in
Bern und kaufte dieselben per ~ltimo Mürz 1924 zum
Kurse von 352 Fr. 20 Cts. wieder zurück. Dieses Report-
geschäft wurde unter verschiedenen Malen erneuert. Zu
dem nämlichen Kurse überliess sie unterm 13. Februar
~ 924 auch der Schweizerischen Bank für Kapitalanlagen
10 Zürich 2000 Aktien der Beklagten, die sie ultimo
März 1924 wieder zurücknahm, auch hier mit ansehlies-
sender Wiederholung des Reportgeschäftes.
Bei diesen beiden
Banken ist die A.-G. Leu & Oe
finanziell stark beteiligt. Laut Geschäftsbericht pro 1923
besitzt sie 9414 Aktien der Berner Handelsbank im
Nominalwerte von 3,765,600 Fr., bei einem Gesamt-
aktienkapital dieser Gesellschaft von 4,000,000 Fr. Von
den 7 Verwaltungsratssitzen kommen ihr 3 zu.
Die Schweizerische
Bank für Kapitalanlagen, ein von
der A.-G. Leu & oe im Jahre 1912 gegründetes Unter-
nehmen, verfügt über ein Grundkapital von 10 Millionen,
das in je 10,000 Namen-und Inhaberaktien von nom.
500 Fr. eingeteilt ist. Die A.-G. Leu & Oe besitzt 9475
Aktien
der ersten und 1514 der zweiten Art. Lange Zeit
hat sie auch die Verwaltungskosten dieser Bank getragen.
Von den 7 Verwaltungsräten gehören 3 ihrem eigenen
Verwaltullgsrate
und einer ihrer Direktion an.
4.
Zu der von der Solothurner Handelsbank auf
den 1. März 1924 nach Solothurn einberufenen ordent-
lichen Generalversammlung erschienen Dr. DietleI' na-
mens der A.-G. Leu & Oe, Dr. Hürlimann namens der
2003 Stimmen zustünden, während die Berner Handels-
bank und die Schweiz. Bank für Kapitalanlagen vom
Stimmrecht auszuschliessen seien. Die Abstimmung über
den vom Präsidenten in diesem
Sinne gestellten Antrag
ergab 3837 annehmende
und 6034 verwerfende Stimmell.
Der Vorsitzende korrigierte jedoch dieses Ergebnis durch
Reduktion der von den 3 Banken abgegebenen Stimmen
auf 2003 und erklärte seinen Antrag mit 3837 gegenüber
2625 Stimmen bei einem absoluten Mehr von 3299 als
angenommen.
In gleicher \Veise verfuhr er bei der
Neuwahl des Verwaltungsrates, indem
er an Stelle von
W. Fröhlicher, Dr. Dietler
und O. Leibundgut, die ausser
den
10 gemeinsamen Kandidaten bei Berücksichti-
gung der vollen Stimmenzahl gewählt gewesen wären,
Dr. Studer,
J. Simmen un"d E. Schenkel' als gewählt
t'rklärte.
5. In dieser Generalversammlung stimmte der Kläger,
der Inhaber von 16 Aktien war und sich 63 Stück
von Bankkunden zur Vertretung verschafft hatte,
mit der Gruppe Leu gegen die Solothurner Gruppe.
Auf
Antrag der Lokalkommission Olten beschloss der
Verwaltungsrat
in seiner Sitzung vom 15. März 1924, an
welcher 6 Mitglieder teilnahmen, die sofortige Entlassung
Steinhausers wegen
Unfähigkeit und Vertrauensmiss-
brauches,
unter Ausrichtung des Gehaltes bis 30. Juni
1924. Zu diesem Beschlusse erklärten nachträglich noch
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zwei weitere Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung.
B. -Mit am 3. Juli 1924 beim Richteramt Solothum-
Lebern eingereichter Klage
hat Steinhauser u. a. das
Rechtsbegehren gestellt : .
Es sei die von der Generalversammlung der Beklagten
am 1. März 1924 vorgenommene Wahl des Verwal-
tungsrates als ungültig zu erklären, und es seien deshalb
die von diesem gefassten Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend :
Der Verwaltungsrat sei, weil gesetzwidrig gewählt. zur
Beschlussfassung über seine Entlassung nicht befugt
gewesen. Die Berner Handelsbank
un? die chwiz. Ban~
für Kapitalanlangen seien rechtmässlge Elgentumer dei
in der Generalversammlung durch W.
Stucki und Dr.
Hürlimann vertretenen Aktien gewesen.
Der Vorsitzende
habe in willkürlicher \leise die Stimmen dieser beiden
Banken der A.-G. Leu &
Oe zugerechnet und deren
Gesamtstimmenzahl auf 2003 reduziert. In gleicher
Weise sei
er auch bei der Neuwahl des Verwaltungsrates
vorgegangen. .
C. -Mit Urteil vom 12. Juni 1926 hat das ObergerlClrt
des Kantons Solothurn, in Bestätigung des erstinstanz-
lichen Entscheides, dieses Klagebegehren abgewiesen ..
D. -Diesen Entscheid hat das Bundesgericht, m
Abweisung der vom Kläger dagegen ergriffenen Berufung,
bestätigt,
aus folgenden
Erwägungen:
46 Obligationenrecht. N° 10. vorschrift des Vereinsrechtes, so dass nach bekannter Rechtsregel schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung auf die wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Korporationen, wie die A.-G., nicht stattfinden kann. Die Übertragung dieser einmonatlichen Klagefrist auf die Aktiengesellschaft verbietet sich aber namentlich auch deshalb, weil sie zu kurz ist, indem es in vielen Fällen dem Aktionär angesichts der bei der A. G. wesentlich komplizierteren Verhältnisse nicht möglich sein würde, sich die Unterlagen für die Klage innert Monats- frist zu beschaffen, so dass sein Anfechtungesrecht prak- tisch häufig illusorisch wäre (vgl. EGGER, Z. f. schw. R. n. F. Bd. 45 S. 21). Der Revisionsentwurf II (1923) sieht denn auch in Art. 721 eine zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechtes auf 2 Monate vor. Es besteht daher für das Bundesgericht keine Veranlassung, von der vor Inkrafttreten des ZGB wiederholt ausgesprochenen Auf- fassung (BGE 23 II 1830 ; 29 II 463), dass das Anfech- tungsrecht des Aktionärs mangels einer positiven Vor- schrift unbefristet ist, abzugehen. 2. -Die Legitimation des Klägers, in seiner Eigen- schaft als Aktionär der Beklagten die von der General- versammlung am 1. März 1924 vorgenommene \Vahl des Verwaltungsrates, der er nicht zugestimmt hat, als gesetzwidrig anzufechten, kann nicht zweifelhaft sein. Jeder Aktionär hat einen Anspruch darauf, dass Gesetz und Statuten eingehalten werden und kann sie verletzende Beschlüsse der Generalversammlung kraft seiner Mit- gliedschaft anfechten, auch wenn die Verletzung nicht gegen ihn persönlich gerichtet ist, sofern er nur ein rechtliches Interesse daran hat, dass sie unterbleibe (BGE 41 II 616 ; 50 II 500). Da nach der Meinung des Klägers jene Wahl deshalb gesetzwidrig ist, weil sie unter Ausschliessung der Berner Handelsbank und der Schweiz. Bank für Kapitalanlagen vom Stimmrecht erfolgte, wodurch das Abstimmungsergebnis insofern entscheidend beeinflusst wurde, als lediglich vermöge jener Massnahme Obligationenrecht. 1'\0 10. 47 die drei Verwaltungsratsmitglieder Studer, Simmen und Schenker als gewählt erklärt werden konnten, ist er auch befugt, im Wege der Anfechtungsklage feststellen zu lassen, ob und inwieweit die Wahl rechtsgültig zustande- gekommen sei. Sein Interesse hieran ist umso grösser, als er von dem auf diese Weise gewählten Verwaltungsrat aus seiner Stelle entlassen worden ist. Unerheblich ist dabei der Umstand, dass die Beklagte nachträglich die Aktien jener beiden Banken zurückgekauft hat. 3. -Bei Beurteilung der Frage, ob die Generalver- sammlung der Beklagten vom 1. März 1924 die Berner Handelsbank und die Schweiz. Bank für Kapitalanlagen, von denen sich die erstere auf einen Aktienbesitz von 1702 und die letztere auf einen solchen von 2000 Stück berief, mit Grund vom Stimmrecht ausgeschlossen und deren Aktien der A.-G. Leu & Oe unter Reduktion der Gesamtstimmenzahl gemäss Art. 640 OR zugerechnet habe, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass, entgegen der vom Vertreter der Berner Handelsbank damals geltend gemachten Auffassung, der blosse Besitz von Inhaberaktien keine unbedingte, jeden Gegenbeweis ausschliessende Legitimation für die Ausübung des Stimmrechts bildet. Das Bundesgericht hat bereits in einem Entscheide vom 28. Mai 1897 LS. Kanton St. Gallen ca. Toggenburgerbahn (BGE 23 I 925 ff.) ausge- sprochen, dass das Stimmrecht des Aktionärs kein Forder- ungsrecht, d. h. ein Recht auf eine Leistung der A.-G. ist, und dass deshalb die Bestimmungen der Art. 846 und 847 OR über die Inhaberpapiere insoweit auf Inha- beraktien keine Anwendung finden. In den Erwägungen wird u. a. ausgeführt, es könne aus jenen Vorschriften unmöglich gefolgert werden, dass der Gesetzgeber dem im Besitze von Aktien befindlichen Nichtaktionär gegenüber Einreden habe ausschliessen wollen, welche gegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesetzesbestimmung zulässig, also eigentlich aus dem Aktienrecht hergeleitet sind. Art. 640 OR würde seine
48 Obligationenrecht. N0 10. Bedeutung zum grössten Teil verlieren, wenn die Legi- timation schlechthin durch den Besitz der Aktien ge- . fUhrt werden könnte und der A. G., bezw. den übrigen Aktionären nicht die Befugnis zustünde, dem Pseudoak- tionär sein Nichtrecht entgegenzuhalten, sofern die Form der Besitzesübertragung zur Umgehung der Stimm- rechtsbeschränkungen missbraucht werden will. Hieran ist festzuhalten. Ein Aktionär kann, vorbehältlich einer gegenteiligen Bestimmung in den Statuten, entweder einen Dritten nach Stellvertretungsgrundsätzen zur Stimmrechtsausübung ermächtigen, oder aber auf ihn die mit dem Aktientitel verknüpften Rechte selbst übertragen, keinesfalls aber ihm nur gerade die Legitima- tion zur Rechtsausübung durch Übertragung des Besitzes an den Aktien verschaffen (vgl. EGGER, a. a. O. S. 24 f.). Der Revisionsentwurf II sucht in Art. 709 dem sog. Strohmännertum durch eine Regelung dahingehend zu begegnen, dass er ({ das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der General- versammlung » als unstatthaft erklärt und jedem Aktionär das Recht einräumt, ({ gegen die Teilnahme an der General- versammlung seitens von Personen, die nicht Aktionäre oder Vertreter von solchen sind, bei der Verwaltung Einspruch zu erheben I). 4. -Auf Grund der Akten, insbesondere der Aus- sagen Hürlimann, Dietler und Stucki steht ausser Zwei- fel, dass die A.-G. Leu & Oe den Grossteil der Aktien der Beklagten den beiden Banken zu dem Zwecke abge- treten hat, eine grössere Anzahl Stimmrechte wirksam zli machen, als bei Vereinigung in einer Hand möglich ge- wesen wäre, um so in der Generalversammlung die Stim- menmehrheit zu erlangen. In dieser auf Umgehung der ge- setzlichen Stimmrechtsbeschränkung gerichteten Zweck- verfolgung kann an sich freilich noch keine Verletzung des Art. 640 OR gefunden werden. Diese Bestimmung verbietet dem Grossaktionär nur, von den sämtlichen vertretenen Stimmrechten mehr als den fünften Teil auf Obligationenrecht. No 10. 49 sich zu vereinigen, hindert ihn dagegen nicht, seine Aktien zum Teil zu veräussern, selbst wenn dies lediglich zu dem Zwecke geschieht, das mit denselben verbundene Stimmrecht in dem von ihm gewünschten Sinne geltend machen zu lassen. Denn wenn solchenfalls die Aktien Dritten zu Eigentum abgetreten sind, so stimmen diese kraft eigenen Rechts als wirkliche Aktionäre (BGE 25 II 837). Eine unzulässige Umgehung des Art. 640 hat mithin hier nur dann stattgefunden, wenn die A.-G. Leu & Oe in der Absicht, für ihre Aktien mehr Stimmen zu schaffen, als ihr gesetzlich zustehen, die fraglichen Aktientitel den beiden Banken znr Ausübung des Stimm- rechts überlassen hat, ohne diese zugleich zu Eigen- tümern der Aktien zu machen. Es fragt sich m. a. W., ob die im Februar 1924 abgeschlossenen Reportgeschäfte ernst gemeint oder aber bloss simuliert waren. Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung der Verhält- nisse, insbesondere in Berücksichtigung der starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Berner Handelsbank und der Schweizerischen Bank für Kapitalanlagen von der A.-G. Leu & Oe, die bei beiden von ihr selbst als ({ Tochterunternehmungen )) bezeichneten Banken die Mehrheit der Aktien besitzt, sowie des Verhältnisses der A.-G. Leu & Oe zur sog. Solothurner Gruppe,deren Stimmenmehrheit laut dem Ergebnis des Zeugenbe- weises durch die « Aktienverteilung ») gebrochen werden sollte, In Verbindung mit dem Umstande, dass jene Aktien bis zum 29. März 1924 im Depot der A.-G. Leu & Oe blieben, zu dem Schlusse gelangt, dass es sich um blosse Scheingeschäfte gehandelt habe. Ihre Ausführun- gen sind weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichts- punkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden, so dass darauf ohne weiteres verwiesen werden kann. 5. - Ist darnach aber eine Übertragung des Eigen- tums an den Aktien der Beklagten auf die beiden Banken nicht erfolgt, so war die Ausschliessung dieser vom Stimmrecht und die Reduktion der Gesamtstimmenzahl AS 53 II -H)27 4
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Obligationenrecht. N° 11.
der A.-G. Leu & (1e auf 1 Ir, der sämtlichen vertretenen
Stimmrechte gerechtfertigt, und es muss
daher auch
. die
auf diese "Teise vorgenommene 'Wahl des Verwal-
tungsrates als rechtsgültig zustandegekommen angesehen
werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Ungültiger-
klärung der von diesem gefassten Beschlüsse in Hinsicht
auf den Wahlakt nicht in Frage kommen kann.
11.1 b:traits da l'arrit da la. Ire Seetion civile du S2 fevrier 19S7
dans la cause Huber contre Tarta.glia..
Acte mieite. -Privation d'nn (, soutien l) (art. 45 al. 3 CO).
Definition de ce terme. -RMuction de l'indemnite a
raison de l'avantage dt'lcoulant de l'allocation d'un capitaJ.
Le 13 juillet 1926, i!. 17 h. 30, \Vilhelm Hilber traversait
le village des
Verrhres, direction Pontarlier, au volant
fI'une automobile Fiat, a 4 places, occupee par sa femme
et sa fille. II roulait sur Ie cöte droH de la route cantonale,
iI l'aUure de 30 km. a l'heure. Au meme instant, Ernest
Tartaglia, horloger et mecaniciell, dcscendait a bic:y-
elette Ia rue de la gare. Celle-ci aboutit a la grand'route,
sur sa droite dans le sens de marelle de Huber. Tartaglia
temlit Ia gauche de la rue, et comptait viI'er, a gauche
ega]ement, pour se relldre dans Ia direetion d'oü venait
l'automobile.
Arrive au carrefour, il erut avoir ]e temps
(}e traverser la chaussee devant 1a voiture et fit dans
Ce but, un crorhet a droite. Tartaglia fut, neanoins,
:ltteint par Ia machine ('t renverse. Huber ne l'apen;ut
qu'au moment du choc. L'auto franchit obliquement
Ia route,
trainant devant elle la victime sur une distance
fle 18 metres, puis eHe heurta le trottoir oppose et s'ar-
reta eufin, quelques metres plus loin.
Grievement blesse, Tartaglia fut transporte a l'höpital
de Couvet, OÜ il succomba, 1e lendemain, d'un cedeme
pulmonaire d'origine traumatique.
Obligationenrecbt. N0 11.
51
Prevenu d'homicide par imprudence, Huber fut tra-
duit devant Ie Tribunal de police du Val-de-Travers.
Dans son jugement, du 18 octobre 1926, le Tribunal
constate que, si l'accident est du a Ia faute de l'accuse
comme
a celle de la victime, la fatalite a, cepelldant,
joue dans cette affaire un röle predominant. Huber n'eu
a
pas moins commis deux imprudences caraeterisees,
en rapport de cause a effet avec la mort de Tartaglia,
savoir en
roulant a une vitesse superieure a celle prevue
par Ie reglement, et en negligeant de pr~ter une attention
suffisante
a la marche de sa voiture. Tenant compte de
Ia faute concomitante du cycliste et de toutes les cir-
constances de la cause, le Tribunal a, des lors, condamne
le prevenu
ä la peine de 200 fr. d'amende et aux frais.
Au moment de son
deces, Ernest Tartaglia, qui etait
ceIibataire et age de 60 ans, faisait menage commun avec
Dlle Maria Tartaglia, sa sceur. Celle-ci se porta partie
civile au proces et conclut, avec depens, a l'allocation
d'une indemnite de
20000 fr.
Statuant le 10 janvier 1927, Ie President du Tribunal
du district du Val-de-Travers a accueilli Ia demande
jusqu'a concurrence de 5000 fr., reparti les frais par
moitie et compense les depens. Le President considere
les fautes de
Huber et de Tartaglia comme d'egale
gravite, justifiant,
des lors, une rMuction de 50% de
I'indemnite.
Le prejudice total cause a Dlle Tartaglia
par l'accident s'eIeve a 10000 fr., dont 233 fr. 30 pour
frais de
traitement et d'inhumation, 9 433 fr. pour
perte de soutien,
et le solde pour frais d'intervention
comme partie civile.
N'Hant pas seule beritiere du
defunt, la demanderesse est, par contre, depourvue de
qualite pour reclamer des dommages-interets du
fait
de la destruction de la bicyclette de Tartaglia. Enfin,
l'allocation
d'une indemnite a titre de reparation
morale ne se justifie, ni
au regard de I'art. 47 CO, ni
en vertu de l'art. 49, vu l'absence de faute « particuliere-
mentgrave )) de Huber, la faute concomitante d'Ernest
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