BGE 53 II 390
BGE 53 II 390Bge18.07.1927Originalquelle öffnen →
390 Sachenrecht. N° 67. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten werden kann, abgewiesen und demgemäss das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1927 bestätigt. 67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil&bteilung vom 4. November 1927 i. S. Schweizerische Immoblliengenossensch&ft «Coniidentia. gegen Baugenossenschaft «l7toquai ". Art. 684 ZGB: Ver bot von Ein wi r k 11 n gen a 11 f fremde Grundstücke. Autogaragen im Hof ein e s W 0 h n hau s bIo c k es: die Einwir- kungen, die ihr Betrieb für die Nachbarn mit sich bringt, sind nicht notwendig übermässig; erst wenn der Betrieb nicht in üblicher Weise und nicht mit der möglichen ange- messenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, kann er untersagt werden. Seine Einwirkungen können je nach den Örtlichkeiten auch dann übermässig sein, wenn mehr Einstellräume errichtet werden, als das Bedürfnis der Wohnhäuser erheischt. Aus dem Ta,tbestand: Die beklagte Baugenossenschaft « Utoquai» beab- sichtigte, auf der Hofseite . ihres Neubaues von vier zusammenhängenden Doppelwohnhäusern, Ecke See- rosen-Dufourstrasse, in Zürich, sechs Einstellräume für je einen Kraftwagen zu errichten. Die Schweizerische Immobiliengenossenschaft ( Confidentia» erhob hier- gegen Einsprache als EigentÜffierin eines anstossenden Wohnhauses, mit dem Begehren, der Bau der Auto- schuppen sei zu verbieten, da deren Betrieb für ihr Wohnhaus unerträglich und daher gemäss Art. 684 ZGB unerlaubt sei. Das Bundesgericht hat mit dem Ober- gericht des Kantons Zürich die Klage als unbegründet abgewiesen. 1 Sachenrecht. N<> 67. 391 Aus den Erwägungen : Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zwar vorauszusehen, dass die Geräusche, welche die in den Autoständen unterzubringenden Kraftwagen bei der Hin- und Wegfahrt verursachen, und die Verbren- nungsgase ihrer Triebwerke der Klägerin lästig fallen werden, umsomehr, als der Hof, in den die Einstellräume sich öffnen, von hohen Häusern umgeben ist, so dass darin Rauch und Lärm stärker wirken als auf einem offenen Platze. Auch ist richtig, dass das in Betracht kommende Stadtgebiet vorwiegend für Wohnzwecke benützt wird; es gehört jedoch nach der Feststellung der Vorinstanz wegen des starken Strassenverkehrs und der Durchsetzung mit gewerblichen Betrieben nicht zu den ruhigen Stadtvierteln, so dass die Liegenschaft der Klägerin keinen Anspruch auf ein Mindestmass von Einwirkungen der Nachbargrundstücke hat. Geräusche, Rauch und lästige Dünste, die der Betrieb von Auto- schuppen für die Nachbarn mit sich bringt, sind aber nicht notwendig übermässig: solange die Einstellung der Wagen in üblicher Weise und mit der möglichen angemessenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, übersteigen ihre Einwirkungen auf die Nachbargrund- stücke nicht das Mass dessen, was angesichts der Bedürf- nisse des menschlichen Zusammenlebens einem Nachbarn zugemutet werden darf, namentlich in Zürich, wo der Kraftwagen zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge- worden ist, und nach der Feststellung der Vorinstanz auch in den ruhigsten Villenvierteln bald jedes Haus seinen Autostand besitzt. Nur wenn das mit dem Garagenbetrieb unvermeidliche Mass von Einwirkungen überschritten wird, z. B. durch unnötiges Benützen der Auspuffer oder durch Motorproben zur Unzeit und der- gleichen, läge ein Missbrauch vor, der untersagt werden müsste; doch wird erst die Zukunft zeigen, ob solche Übelstände, wie die Klägerin befürchtet, in den Auto-
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Sachenrecht. N° 68.
schuppen der Beklagten auftreten werden. Die Ein-
wirkungen des Garagebetriebes könnten allerdings, je
. nach den Örtlichkeiten, auch dann übermässig werden,
wenn man
in einem Block von Wohnhäusern mehr
Einstellräume für Kraftwagen errichten wollte, . als das
Bedürfnis dieser Häuser verlangt. Diese Voraussetzung
trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu,
da auf die
40 Wohnungen der beklagten Häuser
nur 6 Auto-
schuppen erstellt werden.
68. Orteil d.er II. Zivilabteilung vom 10. November 19Z7
i. S. Scheuber-Böthlin gegen Böthlin.
Vor kau f s -, Kau f s-und R ü c k kau f s r e c h t
Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt
nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung
unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgern.
Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).
Inwiefern gilt dies für ein u n t erd e m f r ü her e n
k a n
ton ale n R e c h t e beg r ü n d e t e s Rück-
kaufsrecht '1 (Erw. 1 und 4).
Unanwendbarkeit des b ä u e r 1 ich e n Erb r e c h t e s,
wenn ein Miterbe zufolge Kaufs-oder Rückkaufsrechtes
einen Mit ei gen tu m san t eil am Landwirtschaftsgewerbe
an sich ziehen kann (Erw. 5).
A.-Die Parteien sind die Erben ihres am 19. Septem-
ber 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen
Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut
Buchgründ-
Ien in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht.
Diese Liegenschaften
hatten seinerzeit dem Vater der
Parteien gehört, waren nach dessen
am 27. Mai 1902 er-
folgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Anton
gemeinsam zugeteilt,
dann aber am 3. Februar 1905
von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben
worden
mit der Klausel : «Sollte der Käufer ledig oder
kinderlos absterben, so wäre der Verkäufer berechtigt,
das Zugrecht um die gleiche
Summe auf das Kaufobjekt
Sachenrecht. N° 68. 393
auszuen », die anlässlich der Fertigung am 7. Februar
1905
m das Grundbuch eingetragen wurde.
B. -Mit de. vorliegend.en Klage (soweit noch streitig)
verlan~ der Klager ungeteIlte Zuweisung des Heimwesens
Buchgrundien nebst den zwei Streueriedern zum Er-
tgswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB.
Dle
Bekle trgt auf Abweisung der Klage an und
verlan mIt WIderklage Zuweisung der Liegenschaft
Buch?rundlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar
der emen Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar
15 normierten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen
Hälfte zum Ertragswerte.
s Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
AbweIsung der Hauptklage und Gutheissung der
Wider-
klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
.1. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
d?e Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch
emgetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages
vom
. -Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Ober-
gencht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde die
Huptklage zugesprochen und die Widerklage abge-
Wiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an d. Febuar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss
m:
e
'Ylrungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht
m.t dmghcher Wirkung für die eine (unausgeschiedene)
Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt
und bis
zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt
habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss
Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des
ZGB; vgl. BGE
49 11. S. 333 f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht
auf emer für das Bundesgericht verbindlichen Anwen-
dung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts. das
von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegen~
schaften vorbehalten wurde.
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