Art. 202 aOR; Art. 924 ZGB; constitutum possessorium and proof of a special legal relationship: the transfer of possession may be established by circumstantial evidence, but only under strict requirements. The mere fact that the sold thing remains with the seller does not justify a presumption of constitutum possessorium, even if the purchase price has been paid. Because ownership transfer by constitutum possessorium is exceptional, the party invoking it must prove facts that necessarily point to a special legal relationship between buyer and seller, such as a use-loan or similar arrangement; conjecture is insufficient (consid. 1).
Ji9 Ausnahme des Sohnes Albert, verzichteten darauf, aus dem Kaufvertrage vom 14. Januar 1908 irgendwelche Rechte gegen Rosenthai geltend zu machen. Sie gaben daher am 13. Juni 1925 dem Erbschaftsamte eine bezüg- liche Erklärung ab mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass sie es völlig Albert Dukas überlassen wollen, aus diesem Kaufvertrage irgendwelche Rechte abzuleiten. Auf Grund dieser Erklärung heanspruchte hierauf Albert Dukas die fragliche 'Vohnungseinrichtung gestützt auf den Kaufvertrag vom 14. Januar 1908 als sein Eigentum. In einem Bnschwerdeverfahren wurde ihm von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Gewahrsam an den streitigen Gegenständen zugesprochen. Die Konkursverwaltung verzichtete auf die Durchführung des Vindikationsprozesses und trat den fraglichen Anspruch auf ein bezügliches Verlangen hin einer Anzahl Gläubiger ab, welche am 15. bezw. 26. April 1926 als Streitgenossen Klage gegen Albert Dukas einleiteten, indem sie die Abweisung seines Eigentumsanspruches an den im Konkursinventar des Rosenthai aufgeführten, im Klagebegehren einzeln angegebenen Wohnungseinrichtungsgegenständen ver- langten. Das Bundesgericht schützte die Klage. Aus den Erwägungen: Der Beklagte bestreitet nicht, dass auch nach Abschluss des fraglichen Kaufvertrages vom 14. Januar 1908 die streitige Wohnungseinrichtung nach wie vor im Ge- wahrsam und-Gebrauch des Verkäufers Roenthal ver- blieben ist. Er behauptet aber, dies sei nicht infolge mangelnder Besitzübertragung, sondern gemäss Art. 202 aOR (der hier in Frage kommt) auf Grund eines constitutum possessorium geschehen, indem der Käufer Samuel Dukas die Gegenstände dem Verkäufer Rosen- thaI leihweise belassen habe. Diese Behauptung ist von der Vorinstanz mit Recht nicht für schlüssig erachtet worden, da ein Beweis dafür, dass die Unterlassung AS 53 11 -19'n 27
380 Sachenrecht. N° 65. einer körperlichen übergabe auf ein besonderes Rechts.:. verhältnis d. h. eben auf einen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Gebrauchsleihver- trag zurückzuführen sei, nicht erbracht worden ist. Zwar ist richtig. dass das Vorliegen eines derartigen besonderen Rechtsverhältnisses nicht nur dann als nachgewiesen erachtet werden kann. wenn der betreffende Ansprecher in der Lage ist, einen bezüglichen schriftlichen Vertrag beizubringen. Denn das würde dazu führen, dass ein constitutum possessorium nur dann gültig zustande käme. wenn das betreffende besondere Rechtsverhältnis schrift- lich vereinbart worden ist, was vom Gesetze nicht vor- geschrieben wurde. Es kann also nicht als ungenügend erachtet werden. wenn der betreffende Ansprecher den Beweis auf andere Weise zu erbringen vermag. Dabei ist auch ein Indizienbeweis grundsätzlich nicht ausge- schlossen. Doch sind hieran strenge Anforderungen zu stellen. und es darf vor allem nicht in der bIossen Tatsache, dass trotz eines abgeschlossenen Kaufver- trages die betreffende Kaufsache beim Verkäufer ver- blieben ist, eine zwingende Vermutung für das Vor- liegen eines Konstitutes erblickt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Vertrag vom Käufer erfüllt worden ist. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass die Eigentumsübertragung durch Konstitut sich als Ausnahme darstellt. ngtwendig, dass Tatsachen namhaft gemacht werden, die zwingend auf das Vor- liegen eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 202 aOR schllessen lassen. Hiezu war jedoch der Beklagte nicht in der Lage. Er behal:ptet, Samuel Dukas habe seinerzeit mit dem fraghchen Kaufe nicht die übernahme der streitigen Wohnungs- einrichtung bezweckt, sondern damit lediglich im Inte- resse seiner Tochter, der Ehefrau des RosenthaI und ihres Kindes, dem Rosenthal eine Veräusserung dieser Gegenstände verunmöglichen wollen, sodass notwendig angenommen werden müsse, dass die Parteien gleich-
zeitig mit dem Verkauf einen Gebrauchsleihevertrag, durch den dem RosenthaI und seiner Familie die weitere Benützung des Mobiliars ermöglicht wurde, abgeschlossen haben. Diese Behauptung ist deshalb nicht stichhal- tig, weil Samuel Dukas die Herausgabe dieser Gegen- stände von RosenthaI festgestelltermassen auch dann nicht verlangt hat, als infolge des Todes der Frau Rosen- thal-Dukas und der Verheiratung ihrer einzigen Tochter der vorgenannte Zweck dahingefallen war. Das lässt darauf schliessen, dass SamuelDukas sich offenbar nicht als Eigentümer dieser Gegenstände erachtet hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, Samuel Dukas habe die Aushingabe damals deshalb nicht ver- langt, weil er im Jahre 1924 nach der erfolgten Heirat seiner Enkelin, der Tochter des RosenthaI, eine Rück- gängigmachung des bereits erfüllten Kaufvertrages beab- sichtigt habe. Denn dass bei Samuel Dukas im damaligen Zeitpunkte eine solche Absicht im Ernste bestanden habe, erscheint schlechterdings ausgeschlossen ange- sichts des Umstandes, dass RosenthaI damals über- schuldet war, wovon Samuel Dukas zweifellos Kenntnis hatte. Gegen die Annahme eines Konstitutes spricht aber auch der Umstand, dass Rosenthai in seinem Schrei- ben vom 14. Januar 1908 an Samuel Dukas, in dem er diesem den fraglichen Kaufvertrag bestätigte, den behaupteten Gebrauchsleihvertrag mit keinem Worte erwähnte, obwohl dieser nach der Behauptung des Be- klagten zugleich mit dem Kaufvertrage und als notwen- diger Bestandteil desselben vereinbart worden sein soll.