BGE 53 II 32
BGE 53 II 32Bge07.02.1927Originalquelle öffnen →
32 Obligationenrecht. N0 8. weder materiellrechtlich. noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Die vom Vertreter des Klägers aufgeworfene, in der Doktrin umstrittene Frage nach der Gestaltung des Ausgleichungsverhältnisses zwischen dem Drittbesteller eines Pfandes,:bezw. dem Dritteigentümer der haftenden Sache und dem einfachen Bürgen (vgl. hierüber VON TUHR, Zeitschrift f. schw. Recht, n. F. Bd. 42 S. 116 ff.) kann hier unerörtert bleiben, da sich der Beklagte auch solidarisch für die pfandversicherten Forderungen verbürgt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 14. Juli 1926 bestätigt. 8. Urteil der L ZivUabtellung vom 1. Februa.r 1927 i. S. Neue Allgemeine Versicherungs-und Büokversicherungs- A.-G. in Zürich gegen Allgemeine Versicherungs- Aktiengesellschaft in Bern. Art. 873 0 R: Deutliche Unterscheidbarkeit zweier A.-G.-Firmen. Kriterien. A. -Die Klägerin ist seit dem Jahre 1922 unter der Firma « Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern » im Handelsregister eingetragen. Gemäss § 2 der Statuten' vom 11. Februar 1922 befasst sie sich mit Rückversicherungs-und Versicherungsgeschäften aller Art im In-und Ausland, unter Ausschluss des direkten Lebensversicherungsgeschäftes. Die Beklagte wurde am 22. Februar 1922 gegründet und unter der Firma « Neue Allgemeine Versicherungs- und . Rückversicherungs-A.-G. in Zürich 11 im Handels- register eingetragen. Ihr Zweck ist der Betrieb .:a) der Obligationenrecht. N° 8. 33 direkten Feuer-und Diebstahl-und anderer Versiche- rungen jeder Art, mit Ausnahme der Lebensversiche- rung; b) jeder Art von Mit-und Rückversicherungen. Bereits während des GrÜlldungsstadiums hatte sich die Klägerin brieflich an Dr. Nabholz, der als Direktor der zu errichtenden Gesellschaft in Aussicht genommen war, und an die einzelnen Mitglieder des Gründer- komitees mit dem Ersuchen gewandt, im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr eine andere Firma zu wählen. Sie wies namentlich darauf hin, dass ihre Gesellschaft unter der Abkürzung « Allgemeine)) bekannt sei. Die Beifügung « Neue 11 bewirke keine genügende Unter- scheidung, sondern erwecke gegenteils den Anschein, als handle es sich um eine Tochtergesellschaft. B. -Als die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1926 auf ihrer Firma beharrte, reichte die Klägerin im Juli 1926 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit den Begehren : 1. Es sei der Beklagten die Führung der Firma « Neue Allgemeine Versicherungs- und Rückversicherungs-A.-G. in Zürich» zu untersagen. 2. Es sei diese Firma auf Kosten der Beklagten im Handelsregister zu löschen und die Löschung in der Neuen Zürcher Zeitung, im Bund und in den Basler Nachrichten zu veröffentlichen, ebenfalls auf Kosten der Beklagten. Rechtlich stützt sich die Klage auf Art. 873 OR, in Verbindung mit Art. 868 und 876 OR, sowie auf die Art. 28 ZGB und 48 OR. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bestritt. C. -Mit Urteil vom 30. September 1926 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klagebegehren, mit Ausnahme desjenigen um Veröffentlichung der Lö- schung in den erwähnten Tageszeitungen, zugesprochen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Be- klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der AS 53 H -1927 3
34 Obligationeurecht. N° 8. Klage; eventuell sei der Beklagten nur zu verbieten, ihre Firma in gleicher Aufmachung zu führen, wie die Klägerin. ,Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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