BGE 53 II 210
BGE 53 II 210Bge03.02.1926Originalquelle öffnen →
210 Erbrecht. N° 37. und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit- . punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr., welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten worden ist. 37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
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Erbrecht: N° 37.
einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte
soll das
Haus an sich ziehen können, ohne über dessen
Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da
bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am
Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks
Anrechuung geschätzt werden müsste,
hätte der Be-
dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen
Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort
zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt,
dass der Erblasser das
« ganze» Haus dem Beklagten
vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht
sagen, es soll das
Haus nicht etwa nur zum Teil dem
Beklagten zufallen, sondern es soll
ihm dessen ganzer
Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser
ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch
ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese
Auslegung als richtig erscheinen:
der ;Beklagte hat
keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern
Kinder des Erblassers
mehr oder weniger kostspielig
erzogen worden
sind; er ist immer beim Vater geblieben
und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits-
kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden
worden zu sein ; es
ist daher verständlich, dass ihn der
Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich
begünstigen wollte
und es nicht in seiner Absicht lag,
ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen
zu lassen. Dies
ist umso wahrscheinlicher, als die Erb-
schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das
Vorausvermächtnis des
auf 20,000 Fr. Verkehrswert
geschätzten Hauses wohl ertragen kann.
Sachenrecht. N° 38.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung
vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug.
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ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t der
K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g ween
unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S' solange keme
Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden
sind.
Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland,
für dessen frühere rechtliche
Schicksale auf BGE 52 II
S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger
auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern
von der Bleichestrasse zu bauen begann, liessen
die Nachbaren
!ten und Kaiser die Baute inhibieren
aus dem Grunde, dass
laut Baugesetz der Abstand eines
Hauses mindestens drei Meter von der
Strasse oder
Grenze sein müsse.
Zum Zwecke der Beseitigung der
Baueiusprachen strengte der Kläger gegen
de beiden
Nachbaren Klagen
an mit den Begehren, SIe haben
anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte
der Bleichestrasse sei. Durch
in BGE 52 II S. 16 ff.
veröffentlichte
Urteile vom 3. Februar 1926 hat das
Bundesgericht diese Klagen abgewiesen.
Mit
der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger
Verurteilung des
für den aus der Grundbuchführung
entstehenden
Schaden verantwortlichen Kantons Zug
zum Ersatz des
ihm aus der Sistierung und nachherigen
Änderung der Bauarbeiten erwachsenen
Schadens und
der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro-
zesse.
Das Bundesgericht
hat aucli diese Klage abgewiesen,
in zweiter Linie aus folgenden Gründen :
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