Art. 11, 239 para. 3 and 243 OR; Art. 328, 387, 388, 389, 413, 415, 442 and 444 ZGB; Art. 219 SchKG: An oral undertaking to provide gratuitous maintenance and education of a relative is binding if the promisor assumed it in the belief of fulfilling a moral duty; in that case the transaction lacks donative intent and is not subject to the formal requirements governing donations. The gratuitous character of such an obligation cannot be unilaterally revoked; modification or termination requires the agreement of both parties, subject to the guardianship authority’s protective measures. A guardianship appointment is valid where the appointee had knowledge of the appointment; the absence of a written appointment certificate or later confirmation does not affect the duty to continue the guardianship until a successor takes office, nor the classification of claims arising from the guardian’s custody of the ward’s assets.
200 Familienrecht. N° 35. der Schenkungswille, und von einer Schenkung kann dann bei seiner Verpflichtung zu unentgeltlichen Leistun- . gen nicht mehr die Rede sein. Die Vereinbarung unent- geltlicher Versorgung der Klägerin stand somit unter der allgemeinen Bestimmung der Formlosigkeit der Ver- träge, und es genügte für ihre Gültigkeit die bloss münd- liche Abmachung zwischen Stähelin und der Vormund- schaftsbehörde. 2. -Wenn nun auch nicht angenommen werden will, Stähelin sei auf Grund des geschlossenen Versorgungs- vertrages gehalten gewesen, die Klägerin bis zu ihrer Mndigkeit odnr wenigstens bis zu ihrer Erwerbsfähig- keIt unentgeltlIch zu unterhalten und zu erziehen, so folgt aus der Rechtsverbindlichkeit seiner Verpflich- tung zur unentgeltlichen Versorgung des Kindes doch das eine, dass er die Unentgeltlichkeit nicht einseitig aufheben konnte. Es bedurfte dazu des Einverständ- isses beider Vertragsparteien. Wenn er die unentgelt- lIche Versorgung in eine entgeltliche umwandeln wollte hätte er dies der Vormundschaftsbehörde, mit der e; den Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte, mitteilen sollen. Diese hätte dann die geeigneten Massllflhmen getroffen, sei es, dass die Entgeltlichkeit durch Fest- setzung eines Kostgeldes und dergleichen näher bestimmt oder das Kind anderswo untergebracht worden wäre, was nahe gelegen hätte, da. sich ja auch eine Tante väterlicherseits um die Aufnahme des Kindes beworben hatte. Das hat Stähelin unterlassen. Es blieb daher in seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin bei der verein- bnrten Unentgeltlichkeit während der ganzen Pflegezeit. DIe 4084 Fr. 37 Cts., die erlür die Klägerin in Empfang genommen, hat er ihr somit grundsätzlich zurückzu- geben, ohne dass ihm aus seinen Unterhalts-und Erzie- hungsleistungen, soweit sie die ordentlichen Kosten eines Kindes gleichen Standes nicht überschreiten, eine Gegen- forderung zustände wobei es infolge Wegfalls der An- schlussberufung dahingestellt bleiben muss, ob die Vor- Familienrecht. N0 35. 201 instanz in zutreffender Weise den Anspruch der Klägerin auf Zinsvergütung aus Billigkeitsgrunden abgewiesen hat) ... 3. -Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie die beklagte Konkursmasse verhalten hat, die For- derung in der zweiten, nicht in der fünften Klasse zu kollozieren. Nach ihrer verbindlichen Feststellung ist der Gemeinschuldner Stähelin der Klägerin als Vormund bestellt worden, und er hat wiederholt, namentlich beim Empfang der in Frage stehenden Gelder, ausdrücklich als Vormund des Kindes gehandelt (wie er sich auch noch in seiner Einvernahme durch das Konkursamt Neu- toggenburg als Vormund der Klägerin bezeichnete). Es ist daher unverständlich, wieso die Beklagte sich darauf berufen kann, dem Gemeinschuldner sei seine Ernennung zum Vormund nicht mitgeteilt worden; er hatte nach diesen Feststellungen Kenntnis von seiner Ernennung, und das bezweckt die Bestimmung des Art. 387 ZGB, wonach dem zum Vormund Gewählten seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Diese Ordnungsvorschrift dient nur dazu, die Ableh- nungsfrist des Art. 388 ZGB für den Ernannten in Gang zu bringen und ihn gemäss Art. 389 ZGB trotz seiner allfälligen Ablehnung zur vorläufigen Führung der Vor- mundschaft zu verpflichten, bis er des Amtes enthoben wird. übrigens hat die Vorinstanz der Erklärung der Vor- mundschaftsbehörde von Uetikon, sie stelle die Er- nennungsurkunden immer ordnungsgemäss (wenn auch ohne Empfangsschein, was empfehlenswert wäre) zu, und es stehe ausser Zweifel, dass die Zustellung auch an den Gemeinschuldner erfolgt sei, Glauben geschenkt, und diese Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sollte auch, wie die Beklagte in der Berufung weiter geltend macht, Stähelin in seinem vormund- schaftlichen Amte entgegen der Vorschrift des Art. 415 ZGB nicht mehr bestätigt worden sein, so ist auch dies für die Frage der im Streite stehenden Kolloziernng be-
deutungslos ; auch wenn das Amt eines Vormundes nach Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt (immerhin mit der Befugnis der VorIQ.undschaftsbehörde, ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger und damit zur sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver- pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an- vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219 SchKG in-der zweiten Klasse zu kollozieren. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 36. Auzug u dem Orten der Il Zivilabteilung vom 19. Kai 1927 i. S. Erbengemeinachaft KÜLler-Jäggy gegen Wyder 84 Cona. Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g lei - c h u n g s p f I ich t finden auf Testamentserben keine An- wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden sind (Erw. 2). Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s c h r i f t im Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in- folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet werde (Erw. 2). Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat, muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0- m e n ted e r T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen lassen (Erw. 3). .f I I
Eine infolge u n gen ü gen der G I ä u b i ger b e- z eie h nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs- unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR (Erw. 4). Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e- s tel I t e n Erb s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb- schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen Erben, im Zahlungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4). Aus dem Tatbestand: A. -Die Kläger und die Beklagten sind Testaments.- erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein Magdalena Müller. Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben, für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr. in der Folge auf letzte rn übergegangen ist und wofür dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung ausgestellt hat. Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger), bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy Co., deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben- falls Barleistungen bis zum Betrage von 52.500 Fr. gemacht. Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember 1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa- torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen. werden. B. -Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage verlangen nun die Parteien gegenseitig die Anrechnung der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-