Late invocation of divorce ground under Art. 139 ZGB

BGE 53 II 196Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II29.06.1927Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The wife sued for divorce based on the husband’s earlier conviction for repeated embezzlement, fraud, and forgery. The Federal Supreme Court held that, although Art. 139 ZGB does not provide an express limitation period, the long delay and the wife’s conduct after the conviction showed that the offense had not irreparably destroyed the marriage in the concrete case. Because she had resumed cohabitation and continued the marital life for years, she could no longer invoke that ground.

Omnilex-Regeste

Art. 139 ZGB; divorce ground based on an dishonorable crime and the significance of delay in invoking it. Although Art. 139 ZGB contains no express limitation period and the offense is not, strictly speaking, susceptible of forgiveness in the same manner as the grounds under Arts. 137 and 138 ZGB, the concrete reaction of the innocent spouse remains relevant. If the lapse of time and the spouse’s conduct after the conviction show that the offense did not actually produce a marriage-destroying effect, the statutory presumption of marital breakdown is rebutted and the divorce ground cannot be relied upon later (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGE 53 II 196 - Scheidung wegen Zerrüttung

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Auszug aus den Erwägungen

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1927 i. S. T. gegen T.

Ein Ehegatte kann sich nicht mehr auf den Scheidungsgrund des Art. 139 ZGB berufen, wenn er die Scheidung erst sieben Jahre, nachdem der beklagte Ehegatte wegen eines entehrenden Verbrechens verurteilt worden ist, anbegehrt.

Auszug aus den Erwägungen

Wohl ist kein Zweifel, dass das vom Beklagten seinerzeit begangene Verbrechen der fortgesetzten Unterschlagung, des fortgesetzten Betruges und der Privaturkundenfälschung, weswegen er am 15. November 1918 vom Bezirksgericht Untertoggenburg verurteilt worden ist, ein "entehrendes Verbrechen" im Sinne von Art. 139 ZGB ist. Hierauf kann sich aber die Klägerin heute nicht mehr berufen; denn wenn auch Art. 139 ZGB im Gegensatz zu den Art. 137 und 138 ZGB keine Verjährung vorsieht, so ist die lange Dauer, die vom Momente der Begehung jener Verbrechen bezw. der Verurteilung bis zur Scheidungsklageeinleitung verstrichen, doch insofern von Bedeutung, als darin ein Symptom dafür zu erblicken ist, dass die Klägerin durch die fraglichen Vergehen des Beklagten in ihren Gefühlen nicht derart verletzt worden ist, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht zugemutet werden dürfte. Zwar spricht Art. 139 ZGB wiederum im Gegensatz zu Art. 137 und 138 ZGB nicht ausdrücklich vom Klage-ausschliessungsgrund der Verzeihung. Das wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Tatbestände des Art. 139 ZGB Handlungen betreffen, welche nicht nur die Rechtssphäre und die Interessen und Gefühle des andern Ehegatten, sondern auch die allgemeine Rechtsordnung verletzen, so dass diese nicht durch den andern Ehegatten im eigentlichen Sinne verziehen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass die Stellungnahme des Ehegatten zu diesen Handlungen, soweit er durch sie persönlich, sei es in seiner Ehre oder in seinem Vermögen, verletzt wurde, ohne Bedeutung sei. Auch die speziellen Scheidungsgründe haben zur stillschweigenden Voraussetzung, dass die sie begründenden Handlungen den Bestand der Ehe als solchen, die Zuneigung der Ehegatten zueinander, die Möglichkeit einer gedeihlichen Weiterführung des ehelichen Lebens treffen. Bloss besteht beim Vorliegen der in den Art. 137-39 ZGB angeführten Tatbestände eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Ehe zerrüttet sei, sodass die Zerrüttung vom klagenden Ehegatten nicht noch ausdrücklich nachgewiesen bezw. glaubhaft gemacht zu werden braucht. Ergibt sich aber im einzelnen Falle, dass diese Vermutung nicht zutrifft, indem die betreffende vom beklagten Ehegatten begangene Handlung die ehezerstörende Wirkung ausnahmsweise nicht hatte, so kann diese nicht als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Das ist aber hier anzunehmen. Die Klägerin hat seinerzeit keinerlei Konsequenzen aus der Verurteilung des Beklagten gezogen. Gegenteils hat sie diesen nach erfolgter Strafverbüssung ohne weiteres wieder bei sich aufgenommen und 6 T Jahre die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortgesetzt, d.h. so lange, als er eine gutbezahlte Stelle hatte und für die Bedürfnisse des Haushaltes aufzukommen vermochte. Dadurch hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Verurteilung und dem Verbrechen als solchem kein Hindernis für eine gedeihliche Fortsetzung der Ehe erblickte. Infolgedessen vermag sie sich nun nicht nachträglich auf diese als Scheidungsgrund zu berufen. 1

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Schlagwörter

divorcemarital breakdowndishonorable crimedelayforgivenesspresumption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the wife could still rely on Art. 139 ZGB as a divorce ground seven years after the husband's conviction for an dishonorable crime.

Extrahierter Entscheid

She could not rely on that ground any longer; the long lapse of time showed that the conviction had not caused the kind of marital breakdown required for Art. 139 ZGB.

Extrahierte Begründung

Although Art. 139 ZGB contains no express limitation period and no true forgiveness in the technical sense, the elapsed time may show that the conduct did not have a marriage-destroying effect in the concrete case. Here the wife took no consequences from the conviction, resumed cohabitation after the sentence was served, and continued the marriage for years while the husband supported the household.

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