BGE 53 II 17
BGE 53 II 17Bge24.01.1927Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. N<> 5.
5. Auszug aus dem Urteil der n. Zivila.bteilung
vom 31. März 1927 i. S. Egger gegen Gemeinde Muffethan.
Ver W a n d t e n - U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. -
Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs-
pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter-
stützungspflicht richtet sich nach k a 11 ton ale m Recht
und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundes-
gericht.
ZGB
Art. 328 und 329 Abs. {.
Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver-
pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne
diesen Beistand in
Not geraten würden. Dieser Anspruch
ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be-
hörde des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu machen,
und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn
dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt
wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche
Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art.
1 des frei-
burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung
vom 17. November 1869 die Armen keinen gesetzlichen
Anspruch
auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde
besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin
daher abgesprochen werden. Hierüber
hat indessen das
Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent-
lichen Unterstützungspflicht richtet
sih ausschliesslich
nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich
die
überprüfung der Anwendung des eidgenössischen
Rechtes zusteht,
ist infolgedessen au die Auslegung des
kantonalen Armengesetzes
vom 17. November 1869
durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs-
pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden.
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
ist daher
abzuweisen.
Obligationenrecht. N0 6.
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der L Zivilabtei1ung m 18. J'anuar 1927
i. S. Btad.lin gegen Untennühle Zug.
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Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein
Nutzlllessngsrecht besteht. . Gültigkeit einer Oberein-
knft zWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das
Stunmrecht. Auslegung des Abkommens.
A. -Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909
verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be-
kagt~n. . M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten,
dIe SIch 1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die
drei
Söhne Walter, Paul und Werner je 600 Stück
die zwei Tchter .~aria nd Paula je 480 Stück zn Eigen
turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers
zugefallenen Aktien
steht der Klägerin von Gesetzes
wegen
das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu.
R -Während der Minderjährigkeit der Kinder
scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich der
Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass
gegeben zu haben.
.Im Mai
1916 fanden zwischen der Klägerin und den
MIterben des
J. M. Stadlin, insbesondere seinen in-
zwischen volljährig gewordenen
Söhnen, Verhandlungen
über Ausscheidung der Rechte der Erben statt. Über
die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll
abgefasst,
in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der
den drei
Söhnen Stadlin' gehörenden Aktien, an denen
der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist.
Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die
Fassung des Protokolls, worauf dasselbe laut Aussage
des Vertreters des
Paul Stadlin, Dr. 1., von diesem
auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H.
AS 53 II -1927
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18 Obligationenrecht. N° 6. und Alois Hotz bereinigt wurde (statt der Formulie- rung: die Mutter räume den Söhnen das Stimmrecht ein, falls kein Teilungsprozess entstehe, sei das Stimmrecht denselben bedingungslos eingeräumt wor- den, womit nach dem Zeugnis von Dr. 1. die Testa- mentsvollstrecker sich namens der Klägerin einver- standen erklärten). Die bezügliche Stelle in dem bei den Akten liegenden, als « bereinigt» bezeichneten Exemplar des Protokolls über die Verhandlung vom 15. Mai 1916, welches zwar von den Beteiligten nicht unterzeichnet ist, lautet: « •••••• Frau Stadlin erklärt sich bereit, für die Nutzniessungsaktien, soweit solche Eigentum der drei volljährigen Söhne sind, das Stimm- recht jedem Sohne zu überlassen. -Für die Aktien- anteile ihrer Töchter _ Maria und Paula behält sie sich das Verfügungsrecht vor.» Hervorzuheben ist ferner folgende Bestimmung: « Frau O. Stadlin-Fröhlich über- nimmt die lebenslängliche Nutzniessung der Liegen- schaft am Postplatz und der Fahrhabe. ») Die Beklagte erklärt, der Inhalt dieses Protokolls entspreche in allen Teilen den getroffenen Abmachungen, während der Vertreter der Klägerin in einem Briefe vom 7. Juli 1925 an Paul Stadlin sich dahin geäussert hat, das Erbteilprotokoll vom Jahre 1916 sei « nur bestritten mit Bezug auf die Behauptung, wonach Frau StadIin bei jener Zusammenkunft das Stimmrecht der Nutz- niessaktien an die Söhne Stadlin abgetreten habe.» C. -Von 1916 an haben die Söhne Stadlin wider- spruchslos bis 1922 mit ihren sämtlichen Aktien, auell mit den der Nutzniessung der Klägerin unterworfenen, das Stimmrecht ausgeübt. An der Generalversammlung vom 15. April 1922 wollte sich die Klägerin an der Abstimmung im Sinne der Verweigerung der Genehmigung der Jahresrechnung beteiligen, sie wurde jedoch vom Vorsitzenden im Hin- blick auf die erfolgte Abtretung des Stimmrechts an ihre Söhne nicht zugelassen. Obligationenrecht. N° 6. 19 Daraus entstanden eine Reihe prozessualer Vorkeh- ren. in deren Verlauf die Klägerin zur Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob dem Eigentümer oder dem Nutzniesser das Aktienstimmrecht zustehe. beim Bundes- gericht als einziger Gerichtsinstanz gegen ihre Töchter Klage auf Anerkennung ihrer Stimmberechtigung für die ihrer Nutzniessung unterworfenen Aktien der Töchter anhob. Die I. Zivilabteilung de~ Bundesgerichts hat mit Urteil vom 9. Dezember 1924 sowohl die Klage, als die auf Anerkennung des Stimmrechts der Eigen- tümerinnen der Aktien gerichtete Widerklage der Töch- ter StadIin in dem Sinne abgewiesen, dass zur Ausübung des Stimmrechts es des Zusammenwirkens der Eigen- tümerinnen der Aktien und der Nutzniesserin bedürfe I. D. -Inzwischen, am 6. Mai 1922, hatte die Klägerin mit ihren Söhnen Walter und Paul Stadlill zur güt- Hchen Beilegung einer Streitigkeit über die Art und Weise der Verwahrung der Nutzniessungstitel folgendes Abkommen getroffen: (( 1. Die Nutzniesswerttitel bleiben im Tresorfach ..•. deponiert. 2. Frau StadIin erhält den Schlüssel zum Tresor- fach. Der Schlüssel bleibt aber bei der Gerichtskanzlei Zug. Frau Stadlin oder ein Vertreter von ihr ist be- rechtigt, als Besitzerin des Nutzniessvermögens, die fäHigen Coupons abzutrennen, jedoch verpflichtet sie sich, den Bestand des Nutzniesskapitals unversehrt bestehen zu lassen. Zu diesem Zwecke hat ein Beamter der Gerichtskanzlei Zug oder der Zugel' Kantonalbank bei der Abtrennung der Coupons anwesend zu sein. 3. Die Kinder Stadlin (Walter, Paul, Werner, Maria und Paula) haben das Recht der Kontrolle darüber, ob die Titel intakt ihrem Bestande entsprechend sich im Tresorfach befinden. Dieses Kontrollrecht kann aber nur mit einem Beamten der GeJichtskanzlei oder der l BGE 50 II Nr. 84 S. 545 fl.
20 Obligationenrecht. N° 6. Kantonalbank Zug ausgeübt werden u.nd es verpflichten sich die Kinder Stadlin, den Titelbestand des Tresor- faches bis zum Ableben der Frau Stadlin intakt zu be- lassen. » E. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klä- gerin, es sei die Untermühle Zug A.-G. pflichtig zu erklären, ihre Stimmberechtigung für die Aktien Nrn. 445-500, 1101-1300, 1501-1563, 1585-1584, 2001- 2200 und 2401-2800 der Beklagten (d. h. für sämtliche in der Nutzniessung der Klägerin stehenden Aktien) an den Generalversammlungen der Gesellschaft anzuer- kennen. F. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt: in erster Linie wegen mangelnder Passivlegiti- mation, und so dann -auch materiell, sei es weil das Stimmrecht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nutz- niesserin nicht zustehe, sei es weil sie es an ihre Söhne abgetreten habe. G. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. H. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin unter Erneuerung des Klagebegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass zwischen der formellen Legitimation und der materiellen Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts für die in Frage stehenden Aktien zu unterscheiden sei, und es der Beklagten gegenüber mit Rücksicht auf die Natur der Aktien als Inhaberaktien zunächst darauf ankomme, wer deren Inhaber sei. Nun behauptet die Klägerin ent- gegen der vorinstanzlichen Feststellung, dass gemäss der Vereinbarung vom 0. Mai 1922 sie im alleinigen Besitz sämtlicher Nutzniessungsaktien sei. Allein wenn auch in diesem Abkommen die Klägerin als .{( Besitze- Obligationenrecht. N° 6. 21 rin» des Nutzniessungsvermögens bezeichnet ist, so ist sie doch nach der darin getroffenen Regelung in der Ausübung des Besitzes, speziell für die Abtrennung .der fälligen Coupons, auf die Mitwirkung der Gerichtskanzlei Zug angewiesen, bei welcher der Schlüssel zum Tresor- fach der Kantonalbank Zug, in dem die Titel verwahrt sind, erhoben werden muss; ferner hat die Klägerin die ausdrückliche Verpflichtung übernommen, den Bestand des Nutzniessungskapitals ( unversehrt bestehen zu lassen )), und es ist darüber den Eigentümern der Aktien ein Kontrollrecht eingeräumt, welches ebenfalls nur im Beisein eines Beamten der Gerichtskanzlei oder der Bank ausgeübt werden darf. Angesichts dieser Be- schränkungen in der Verfügungsfreiheit durfte die Vor- instanz wohl sagen, es stehe der Klägerin nicht der aus- scbliessliche Besitz zu, ohne den doch die Ausübung des Stimmrechts, die an die Vorweisung der Aktie ge- knüpft ist, nicht möglich ist. 3. -Auch abgesehen hievon könnte im vorliegenden Falle auf den Besitz an den Aktien deswegen nicht ent- scheidend abgestellt werden, weil über die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts zwischen der Nutznies- serin und den Eigentümern Streit herrscht (soweit es sich wenigstens um die den Söhnen Stadlin gehörenden Aktien handelt), und nach der ganzen Sachlage kein Zweifel darüber bestehen kann, dass speziell auch die Beklagte hievon Kenntnis hatte. Dass die Ausübung des Stimmrechts an den Nutzniessungsaktien zwischen der Klägerin und ihren Söhnen streitig ist, obwohl diese am vorliegenden Prozess nicht beteiligt sind, ist nicht nur für die Vorinstanz notorisch, sondern geht aus dem von beiden Parteien dargelegten Tatbestand mit aUer Deutlichkeit hervor. Da diese Verhältnisse auch der Aktiengesellschaft selber durchaus bekannt waren, hätte sie, selbst wenn die Nutzniessungsaktien sich un- bestrittenermassen im alleinigen Besitz der Klägerin befunden hätten, sich kaum damit begnügen dürfen,
22 Obligationenrecht. N0 6. trotz Kenntnis des Streites über die materielle Stimm- berechtigung kurzerhand die Legitimation der Klägerin anzuerkennen; umso eher muss sie, so wie die Verhält- nisse tatsächlich bezüglich des Besitzes an den Nutz- niessungsaktien liegen, sich entscheiden, welchem der Prätendenten sie das Stimmrecht für dieselben gewähren solle: der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nutzniesse- rin, oder den AktieneigentÜIDern, die ihre Anspruche sowohl auf ihr Eigentumsrecht als auf ein mit der Klä- gerin getroffenes Abkommen stützen. Denn, wie das Bundesgericht schon im Urteil vom 9. Dezember 1924 in dem von der Klägerin gegen ihre Töchter angehobenen Prozess ausgesprochen hat, kommt es unter solchen Umständen nicht auf den bIossen faktischen Besitz an den Aktien, sondern auf die zur Ausübung berechtigende Innehabung an ; die Beklagte könnte sich so wenig in gutem Glauben darauf berufen, dass der Inhaber der Aktien schlechthin als der Berechtigte zU gelten habe, als bei Inhaberpapieren, die ein Forderungsrecht ver- körpern, der Schuldner laut Art. 846 Abs. II OR sich durch Zahlung an den Inhaber befreien kann, nachdem ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist. 4. - Ist also auf die Frage der materiellen Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts einzutreten, so ist im Anschluss an das vorinstanzliehe Urteil ,torerst zu untersuchen, ob aus den Verhandlungen, die im Mai 1916 zwischen den Erben des J. M. Stadlin gepflogen ,,,"urden, insbesondere aus dem Protokoll über die Ver- handlung vom 15. Mai 1916, in Verbindung mit sonstigen Indizien, geschlossen werden könne, dass die Ansprecher sich darüber geeinigt haben, von wem das Stimmrecht für die Nutzniessungsaktien ausgeübt werden solle. Einer solchen von den Beteiligten nach ihrem Belieben, in Anpassung an die konkreten Verhältnisse und ihre speziellen Bedürfnisse, getroffenen Verständigung steht grundsätzlich nichts entgegen, da es sich um eine Frage Obligationenrecht. N0 6. 23 des Umfanges der Nutzniessung und ihrer Abgrenzung vom Eigentum handelt und der Inhalt des Niessbrauches in Art. 745 ff. ZGB in nachgiebiger Weise umschrieben ist. Das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutz- niesser ist ein Verpflichtungsverhältnis, welches, abge- sehen von einzelnen zwingenden Bestimmungen, nach den obligationenrechtlichen Regeln frei gestaltbar ist (vgl. die Komm. WIELAND, Anm. 3, LEEMANN, Anm. 8 zu ZGB 745). Abmachungen, durch welche die gegen- seitigen Rechte der Eigentümer und der Nutzniesser von Aktien dergestalt näher umschrieben werden, sind formlos gültig, soweit nicht wegen des Inhalts der Rechte, über die verfügt wird, besondere Formvorschriften des OR zu beachten sind. Das letztere trifft für die Ordnung des Aktienstimmrechts nicht zu. Insbesondere sind nicht etwa die Vorschriften über die Abtretung von Forde- rungen anwendbar, wonach es der Schriftlichkeit be- dürfte; denn man hat es beim Stimmrecht nicht mit einer Forderung, sondern mit dem Ausfluss eines 1\fit- gliedschafts-, also eines Persönlichkeitsrechts zu tun, und es liegt auch keine Abtretung vor, sondern eine Ausscheidung von Rechten, eine Auseiuandersetzung über deren Umfang. Wenn nun die Vorinstanz in allseitiger Würdigung der Sachlage zu dem Schlusse gelangt ist, es sei anläss- lich der Auseinandersetzung zwischen den Erben des J. M. Stadlin die Klägerin mit ihren Söhnen überein- gekommen, dass letztere für die mit der Nutzniessung belasteten Aktien das Stimmrecht an den Generalver- sammlungen der Beklagten ausüben sollen, so ist ihr beizutreten. Auch die von der Klägerin gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen sog. Aktenwidrigkeits- rügen rechtfertigen eine Nachprüfung der Beweisergeb- nisse der Vorinstanz nicht, da es sich, speziell was das Hauptaktenstück, das bereinigte Protokoll über die Verhandlung vom 15. Mai 1916 betrifft, nicht etwa um ein Übersehen handelt, sondern darum, dass die Vor-
24 Obligationenrecbt. N0 6. instanz dem Protokoll eine andere Bedeutung beilegt, als die Klägerin ihm beigemessen wissen will. Zudem hat ja die Vorinstanz nicht einzig auf dieses Aktenstück abgestellt, sondern hervorgehoben, dass es an sich zur Annahme eines Abkommens jenes Inhalts nicht genügen würde, wenn nicht andere Faktoren die Annahme unter- stützen würden. Sie weist namentlich darauf hin, dass auch der Testamentsvollstrecker Ständerat H. das Ab- kommen als im Sinne der Zuteilung des Stimmrechts an die Söhne Stadlin zustandegekommen betrachte, sowie dass diese tatsächlich von 1916 bis 1922 das Stimm- recht bezüglich der Nutzniessungsaktien widerspruchs- los ausgeübt haben. Ferner hebt die Vorinstanz hervor, dass die im Protokoll über die Verhandlung vom 15. Mai 1916 enthaltenen Bestimmungen laut der Zuschrift des Vertreters der Klägerin vom 7. Juli 1925 an Paul Stadlin von der Klägerin als zu Recht bestehend aner- kannt werden, und dass sie die Vorteile, die ihr durch die Abmachung eingeräumt wurden (Nutzniessung an der Liegenschaft am Postplatz in Zug) und die als Gegen- leistung für die Überlassung des Stimmrechts an die Söhne Stadlin angesehen werden können, tatsächlich ausgenutzt habe. Die Berücksichtigung dieser Verum- ständungen, die alle zu Gunsten der Annahme der Vor- instanz sprechen, lässt sich mit Grund nicht beanstanden, und es ist in Bezug auf die Anfechtung der Auslegung der Zuschrift von Dr. R. vom 7. Juli 1925 fest- zustellen, dass die Vorinstanz keineswegs erklärt hat, dieser Brief enthalte eine ( Anerkennung der erfolgten Stimmrechtsabgabe », sondern ihm nur -mit Recht - entnommen hat, dass die Rechtsbeständigkeit des Proto- kolls vom 15. Mai 1916 bis auf die Frage der Regelung des Stimmrechts klägerischerseits ausdrücklich aner;. kannt sei. 5. - Da somit der Beweis einer Parteivereinbarung des Inhalts, dass das Stimmrecht für die Nutzniessungs- aktien, soweit diese im Eigentum der Söhne Stadlin Obligationenrecht. N° 7. 25 stehen, nicht von der Klägerin, sondern VOll ihren Söhnen ausgeübt wird, als erbracht anzusehen ist, und d~e Beklagte diese Abmachung förmlich anerkennt, Ja sich selbst im Prozess darauf beruft, entfällt die Not- wendigkeit einer neuerlichen Prüfung der im Prozesse zwischen der Klägerin und ihren Töchtern beurteilten Frage, wem das Stimmrecht für Aktien, die mit einer Nutzniessung belastet sind, von Rechts wegen zukommen würde, und es ist in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen die Klage als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Juli 1926 be- stätigt. 7. Orteil der L ZivUabteUung vom 24. Januar 1927 i. S. Negenborn gegen Saupe. Regressverhältnis zwischen Solidar- bürgen: Art. 1 1 0, Z i f f. 1 0 R: Findet auf den Dritteigentümer der Pfandsache, der sich für die nämliche Schuld, für welche das Pfand haftet, auch als Solidarbürge verpflichtet hat, keine Anwendung. . Art. 4 9 7 A b s. 2 0 R: Für die Rückgriffsberechtlgung unter Solidarbürgen sind die allgemeinen BlOStimmungen über die Solidarität massgebend (Art. 148 f. OR). Der gesetzliche Forderungsübergang nach Art. 149 OR findet nur in dem Masse statt, als dem zahlenden Solidarschuldner ein Erstattungsanspruch gegen die Mitschuldner zusteht. Beweislastverteilung. -Der Ausschluss des Rückgriffs- rechts kann sich aus den besondern, für das Zusammen- wirken der Parteien massgebenden' Umständen, speziell aus der Interessenlage und dem Zweck des Verpflichtungs- geschäftes ergeben. A. -Im Sommer 1921 geriet die Firma F. Neef- Hungerbühler A.-G., Konfitüren-und Konservenfabrik in Steinebrunn (Kt. Thurgau) in eine unhaltbare Finanz- lage. Den mit grösseren Kapitalien als Aktionäre und
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