BGE 53 II 162
BGE 53 II 162Bge19.01.1927Originalquelle öffnen →
162 Obligationenrecht. N° 28. Um der Rückforderung auszuweichen, bestreitet jedoch die Beklagte den Klägern die Legitimation zur Verrech- nung mit der Begründung, dass ihnen die bIosse Über- gabe der Obligationen die Forderungsrechte aus den- selben nicht zu verschaffen vennochten, sofern sie nicht als Inhaberpapiere gelten gelassen werden. Allein die Beklagte hat ja vor der Klageerhebung durch die Ausrichtung der Abschlagsdividende an die Kläger anerkannt, dass diese Gläubiger aus den Obligationen sind, und kann hierauf nicht nachträglich bezüglich eines Teiles der Schuldsummen zurückkommen. Übrigens hat Dr. Thalmann die Obligationen in Wahrheit als Vertreter erworben, ohne sich jedoch als solchen zu erkennen zu geben, und der Bank war es gleichgültig, wem sie die Obligationen ausstellte, nachdem sie deren Gegenwert bereits erhalten hatte (Art. 32 Ahs. 2 OR). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Fe- bruar 1927 aufgehoben und die Klage zugesprochen. 28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabt.eiluDg vom 9. Mai 1927 i. S. Butz gegen Pauli. Grundstückkauf : Art. 216, Abs. 1 OR. Missbräuchliche Geltendmachung eines Formmangels des Vertrages. A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 9. April 1926 verkaufte der Beklagte Pauli seine Liegen- schaft in Oberbalm-Pfäffikon zum Preise von 47,500 Fr. an den Kläger Rutz, mit Antritt auf 15. Mai 1926. An diesen Kaufpreis waren 9939 Fr. 40 Cts. bis zum 12. Mai 1926 beim Grundbuchamt Pfäffikon zuhanden des Verkäufers zu bezahlen. Für den Rest wurden dem Käufer Grundpfandschulden überbunden. Im Kaufe Obligationenrecht. N0 28. 163 inbegriffen war das landwirtschaftliche tote Inventar laut besonderem Verzeichnis. Das Vieh wurde gesondert verkauft, und zwar laut Quittung des Beklagten vom gleichen Tage um 5000 Fr. Ebenfalls am 9. April 1926 stellte der Käufer dem Ver- käufer ein am 16. April 1926 fälliges Obligo für 5000 Fr. aus. Dieser Betrag ist dem Beklagten am 17. April 1926 durch die Schweizerische Volksbank Wetzikon ausbezahlt worden. Mit Schreiben vom 27. Mai 1926 verlangte der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 10,000 Fr. unter Hinweis darauf, dass der Vertrag ungültig sei, weil der Kaufpreis tatsächlich 52,500 Fr. betragen habe, während nur 47,500 Fr. verurkundet worden seien. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1926 betrieb ihn der Beklagte für die laut Vertrag am 12. Mai 1926 verfallene Anzahlung von 9939 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, aner- kannte dann aber das Begehren des Beklagten um provisorische Rechtsöffnung unter Vorbehalt der Ab- erkennungsklage. B. -Mit der vorliegenden, am 29. Juli 1926 beim Bezirksgericht Pfäffikon eingereichten Klage hat er daraufhin die folgenden, noch streitigen Rechtsbegehren gestellt: « 1. Es sei die Forderung des Beklagten von 9939 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 1926, sowie von 37 Fr. 70 Cts. Betreibungs-und Rechtsöffnungskosten, sowie Entsc~ädigung abzuerkennen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 10,000 Fr. nebst 5% Zins von 5100 Fr. seit 9. April 1926 und von 5000 Fr. seit 17. April 1926 zu bezahlen. » C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Januar 1927. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren
164 Obligationenrecht. N° 28. 1 und 2, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Beweisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
166 Obligationenrecht. N0 28.
BGE 50 II 147 f. Erw. 4 zutreffend annimt, die Geltend-
machung des Formfehlers
unter den hier gegebenen,
erwähnten Verumständungen als missbräuchlich zurück-
gewiesen werden.
Sie widerspricht den Grundsätzen des
redlichen Verkehrs umsomehr, als der Kläger selbst -
im Einverständnis des Beklagten -die Nichtverur-
kundung des vollen Preises in seinem eigenen Interesse
gewollt
und damit die Formwidrigkeit mit in Kauf
genommen hat. Er beruft sich denn auch nicht etwa
deswegen auf den Formmangel. weil der vom Gesetz
mit der Formvorschrift des Art. 216, Abs. 1 OR im
wesentlichen verfolgte Zweck: Schutz der Beteiligten
vor Übereilung, vereitelt worden wäre, sondern um
sich wegen angeblich nachträglich entdeckten materiellen
Mängeln des Kaufgeschäftes
von demselben lossagen
zu können. Wollte
man ihm dergestalt gestatten, sich
unter Berufung auf einen von ihm mitverursachten
Formmangel nachträglich
mit der eige'nen Willens-
betätigung
zum Schaden des darauf vertrauenden Ver-
käufers in Widerspruch zu setzen, so würde die Form-
vorschrift des
Art. 216, Abs. 1 OR einem ihr fremden
Zweck dienstbar gemacht. Nachdem
er das Kaufgeschäft
so, wie es gewollt war,
in der Hauptsache erfüllt hat,
muss er es auch gelten lassen. Seiner Berufung auf den
Formmangel
ist nach Art. 2 ZGB der Rechtsschutz
zu versagen. .
Daraus folgt die Abweisung der Aberkennungsklage,
womit gleichzeitig auch das Klagebegehren 2 hinfäl1ig
wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Januar 1927
bestätigt.
Versicherungsvertrag. N° 29.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
29. Extrait de l'arritde 1& IIe Section civile
167
du 10 marB 1927 dans la cause Ereba contre Societe Buisse
pour l'assurance du mobilier (SSAM).
Assurance contre le vol. -Droit de l'assureur d'exciper en
tout temps de l'aggravation du risque. -Aggravation
essentielle
par le preneur d'un risque nettemen t delimite. -
Clauses
du contrat derogeant a l'art. 28 LFCA.
Resume des laUs:
Krebs, artiste peintre, aassure contre le vol avec
effraction, aupres de la
SSAM, pour une somme de
210
000 fI'., l'agencement de son atelier de peinture,
a Geneve, et plusieurs tableaux de maitres pretendus
authentiques qui
s'y trouvaient. Dans la proposition
d'assurance,
il avait declare qu'il travaillait chaque
jour dans son atelier
et qu'en cas d'absence un de ses
amis surveillait
« regulierement» les locaux. Peu de
temps
apres la conclusion du contrat, il partit pour
Rome, avec l'intention
d'y sejourner pendant douze se-
maines, sans charger personne d'exercer une surveillance
reguliere des locaux et sans aviser ses assureurs. Un
mois environ apres son depart, son atelier fut cam-
brioM; plusieurs tableaux precieux disparurent et ne
purent
tre retrouves malgre de multiples recherches.
Krebs ouvrit action
a la SSAM aux fins d'obtenir
payement d'une indemnite de 74 220 fr.
et d'une somme
de
25 000 Ir. a titre de dommages-interts.
La premiere instance cantonale le debouta de ses
conclusions
p9r le motif qu'il avait commis des reticences
dans la proposition d'assurance, qu'iJ avait notablement
aggrave le risque, et n'avait d'ailleurs pas rapporte la
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