BGE 53 II 16
BGE 53 II 16Bge15.05.1916Originalquelle öffnen →
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FamHiellI'echt. No 5.
5. Auszug a.us aem Urteil aer n. Zivila.bteUung
vom 31. Mirz 1927 i. S. Egger gegen Gemeinae KuiIethan.
Ver W a n d t e n -U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. -
Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs-
pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter-
stützungspflicht richtet sich nach k an ton ale m Recht
und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundeti-
gericht.
ZGB
Art. 328 und 329 Abs. ;-t
Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver-
pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne
diesen Beistand in
Not geraten würden. Dieser Anspruch
ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be-
hörde des Wohnsitz,es des Pflichtigen geltend zu machen,
und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn
dieser von der öffentlichen Armenpflege
unterstützt
wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche
Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art. 1 des frei-
burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung
vom 17. November 1869 die Annen keinen gesetzlichen
Anspruch
auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde
besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin
daher abgesprochen werden. Hierüber
hat indessen das
Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent-
lichen Unterstützungspflicht richtet
sih ausschliesslich
nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich
die
überprüfung der Anwendung des eidgenössischen
Rechtes zusteht,
ist infolgedessen au die Auslegung des
kantonalen Armengesetzes
vom 17. November 1869
durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs-
pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden.
Die Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation ist daher
abzuweisen.
Obligationenrecht. N0 6.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil aer I. ZivilabteUung nft ZWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das
Stunmrecht. Auslegung des Abkommens.
A. -Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909
verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be-
km 18. Januar 1927
i. S. Sta.alin gegen Untermihle aur.
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Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein
NutzDlessngsrecht besteht. . Gültigkeit einer überein-
kan. . M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten,
dIe SIch
1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die
drei
Söhne Walter. Paul und Werner je 600 Stück
die zwei Thter _~aria d Paula je 480 Stück zu Eigen
turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers
zugefallenen
Aktien steht der Klägerin von Gesetzes
wegen das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu.
B. -Während der Minderjährigkeit der Kinder
scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich· der
Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass
gegeben zu haben.
.Im Mai 1916 fanden zwischen
der Klägerin und den
MIterben des
J. M. Stadlin, insbesondere seinen in-
~wischen vOllj.ährig gewordenen Söhnen, Verhandlungen
uber AusscheIdung der Rechte der Erben statt. Über
die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll
abgefasst,
in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der
den drei
Söhnen Stadlin gehörenden Aktien, an denen
der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist.
Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die
Fassung des Protokolls, worauf dasselbe
laut Aussage
des Vertreters des
Paul Stadlin, Dr. I., von diesem
auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H.
AS 53 II -1927
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