Familienrecht. o 4.
Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt
werden, der offenbar zu 3 % % mit einer noch erheb-
lich kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen
Kindersterblichkeit
von 1920/1 unter Hinzufügung eines
Verwaltungskostenzuschlages
ermittelt worden ist und
sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 % %
ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit ge-
wonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und
Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich
ausser acht gelassen werden, da entgegen der Auf-
fassung des Beklagten als Streitwert kein anderer Be-
trag in
Betracht kommen kann als die Summe aller
Rentenleistungen, die
er voraussichtlich wird entrichten
müssen,
. unter Rückdiskontierung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
4. Auszug r.UB dem 'Orteil der n. Zivila.bteilung
vom a4. Februar 19a7 i. S. H. gegen S.
Va t e r sc h a f t skI ag e. OG Art. 81; ZGB Art. 314
Abs. 2.
Zerstörung der Vaterschaftsvennutung im HinbJick
auf den R e i f e g rad des Kindes. Stellung des Bundes-
gerichtes zur 'Vürdigung zweier sich widersprechender
E x per t eng u t ach t e 11 durch den kantonalen
Richter.
Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am
18. Juni 1924 -also 219 Tage vor der Geburt des Klägers
und nachher noch einige Male ge!;chlechtlich mit-
einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1
ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten
gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz
deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den
Aussagen des Arztes, Dr.
M., der die Klägerin nach der
Geburt behandelt
hat, mit allen Merkmalen eines voll-
ständig ausgereiften Kindes
zur Welt gekommen sei
und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden
sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den
Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von
der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des
Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es
nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den
am 18.
Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten
stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei.
Diese
in.rede rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage
der Moghchkeit oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines
Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr
ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der
Beweis,:ürdigung betraute kantonale Richter endgültig
entscheIdet. Insbesondere
ist es bei Vorhandensein
zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich
Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten
auf ihre Schlüssigkeit und Oberzeugungskraft zu prüfen,
und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge-
sehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die
eine Expertise beherrschen können,
nur hinsichtlich all-
fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter
als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut-
achtens zu (vgl.
BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst
angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht
ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn
die Vorinstanz
auf Grund der Aussagen des von ihr
als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge-
schlossen erachtet
hat, dass der Kläger, den Dr M. kurz
nach der Geburt gesehen hat, nicht
erst am 18. Juni
1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne,
obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut
unmöglich erscheint.
Damit entfällt aber die Vermutung
der
Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin
gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2
ZGB selbst
dann hätte geschützt werden müssen, we,nn
die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil
auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger
von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni
1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht
. ..
elllmal auf 2
/
geschätzt hat.