BGE 53 II 12
BGE 53 II 12Bge18.06.1924Originalquelle öffnen →
12 Familienrecht. N° 3. 11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 3. A.uszug a.us dem Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 19. Ja.nua.r 1927 i. S. Wettstein gegen Dietrich. Va t e r sc h a f t skI ag c. Streitwertberechung nach den Bar- werttafeln von Pie c a r cl zu 4 % %. Nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von Piccard beträgt der Barwert einer bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder- rente von monatlich 30 Fr. = 360 Fr. per Jahr für das männliche Geschlecht unter Zugrundelegung des Zins- fusses von 4 % % 3715 Fr. 20 und von 4 % 3855 Fr. 60. Danach würde der Streitwert der vorliegenden Klage selbst bei Hinzurechnung der von der Mutter geforderten Ersatzsumme von 60 Fr. die Berufungssumme von 4000 Fr. nicht erreichen und die Berufung nicht zulässig sein (Art. 59 OG). Da nun aber der Kapitalwert der geforderten Unterhaltsrente von einer als zuverlässig bekannten Rentenanstalt auf eine um so viel höhere Summe beziffert worden ist, dass der Unterschied nicht nur durch den Zuschlag für Verwaltungskosten und Gewinn der Rentenanstalt begründet sein kann, erschien es angemessen, beim Eidgenössischen Versicherungsamt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Barwert- tafeln von Piccard auch heute noch Anspruch auf abso- lute Richtigkeit erheben dürfen, insbesondere, ob die ihnen zugrunde gelegte Absterbeordnung der Jahre 1901-1910 gegenwärtig bereits in dem Masse überholt sei, dass jene Barwerttafeln nicht mehr für den gericht- lichen Gebrauch tauglich erachtet werden dürfen. Laut diesem Gutachten hat die statistische Bearbeitung der Sterblichkeitsverhältnisse durch die vom W'eltkrieg Familienrecht. N° 3, 13 herbeigeführten Ein-und Auswanderungen, sowie durch die Grippe-Epidemie der Jahre 1918 und 1919 eine derart schwere Störung erlitten, dass von der Veröffentlichung einer Absterbeordnung der Jahre 1911-1920 abgesehen werden musste. Indessen ergibt sich aus den für die Jahre 1920 und 1921 erstellten provisorischen, nicht veröffentlichten Absterbeordnungen eine wesentliche Bes- serung der Sterblichkeit im Kindesalter gegenüber den Jahren 1901-1910 und auf ihrer Grundlage folgende Erhöhung der Barwerte der Jahresrente von 360 Fr. für Knaben, wie sie hier gefordert wird : 3%% 4% 4%% Sterbetafel 1901/10 4003 3856 3716 )) 1920/1 4258 4100 3951 (ohne Sterblichkeit. 4816 4629 4452) Nun ist aber die Sterblichkeit der ausserehelich gebo- renen Kinder eine viel ungünstigere als diejenige der ehelichen, nämlich z. B. im Durchschnitt der Jahre 1901 bis 1920 für das erste Lebensjahr um gut 2/3 höher, so dass die Sterblichkeit der ausserehelichen Kinder auch gegenwärtig noch grösser ist als die allgemeine Kindersterblichkeit nach der Sterbetafel1901 /10. Hieraus schliesst das Eidgenössische Versicherungsamt. dass die Piccard'schen Barwerttafeln, die auf der jüngsten publi- zierten amtlichen Sterbetafel fussen, für die Berechnung der Barwerte von Unterhaltsrenten für aussereheliche Kinder den Forderungen der Gerechtigkeit auch heute noch entsprechen. Angesichts dieses Gutachtens besteht keine Veran- lassung, den Barwert der Unterhaltsrenten für ausser- eheliche Kinder nicht auch noch weiterhin nach den Barwerttafeln von Piccard zu berechnen. Namentlich gebietet die Entwicklung des Geldmarktes in den letzten Jahren nicht, von dem am Ende des letzten Jahrzehntes gewählten Zinsfuss von 4 % % für die Kapitalisierung abzugehen (vgI. BGE 45 Il S. 215 ff.). Keinesfalls kann vorliegend als massgebender Streitwert der vom
und nachher noch einige Male geßchlechtlich mit- einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines voll- ständig ausgereiften Kindes zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von Familienrecht. No 4. 15 der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei. Diese in.rede rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage der Moghchkelt oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der Beweiswürdigung betraute kantonale Richter endgültig entscheidet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge- sehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich all- fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut- achtens zu (vgl. BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von ihr als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge- schlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr. M. kurz nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2 ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, wenn die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht . .. emmal auf 2 °/09 geschätzt hat.
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