BGE 53 II 100
BGE 53 II 100Bge18.06.1925Originalquelle öffnen →
100 Familienrecht. N° 20. 20. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 18. Mai 1927 i. S. Xünzli gegen XünzlL Ehe s c h eid u n g: Verhältnis zwischen den Art. 140 und 142 ZGB: Wenn bei Verlassung die Voraussetzungen des Art. 140 ZGB nicht erfüllt sind, darf sie wohl als Indiz der tiefen Zerrüttung im Sinne des Art. 142 ZGB gewürdigt werden; sie genügt aber für sich allein nicht für deren Annahme; es müssen vielmehr noch andere die Zerrüttung offenbarende Umstände hinzukommen, damit auf Grund von Art. 142 ZGB geschieden werden darf. Mit Recht hat zwar die Vorinstanz den Umstand, dass die Beklagte den Kläger verlassen hat, nicht etwa als selbständigen Scheidungsgrund im Sinne des Art. 140 ZGB, sondern lediglich als Indiz für die tiefe Zerrüt- tung des ehelichen Verhältnisses der Parteien im Sinne des Art. 142 ZGB aufgefasst : nicht nur wäre die zur Klage aus Art. 140 ZGB erforderliche Frist von 2 % Jahren seit der Verlassung noch nicht abgelaufen; es hat auch keine richterliche Aufforderung an die Be- klagte zur Rückkehr binnen 6 Monaten stattgefunden (BGE 52 II 411 f.). Allein auch als bIosses Indiz eines bestehenden ehelichen Zerwürfnisses darf die längere Abwesenheit eines Ehegatten vom ehelichen 'Vohnsitz nicht derart gewürdigt werden, dass die Annahme des al1gemeinen Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung auf eine Umgehung der in Art. 140 ZGB für die Scheidung wegen Verlassung aufgestellten Voraussetzungen hin- ausläuft. Die Verlassung für sich allein genügt daher grundsätzlich nicht für die Annahme der tiefen Zer- rüttung der Ehe ; es müssen vielmehr noch andere Um- stände festgestellt sein, die den Schluss auf die unheilbare Zerrüttung der Ehe rechtfertigen, es sei denn, der Ver- lassende sei bei wiederholten Verlassungen jeweilen nur zu dem Zwecke zurückgekehrt, um die Erfüllung der Bedingungen des Art. 140 ZGB zu verhindern, so dass angenommen werden muss, es fehle ihm der ernstliche Wille zur 'Viederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Erbrecht. N° 21. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 101 21. Extra.it da l'arrit de 1& IIe Seotion oivile du 4 mai 1927 dans la cause Vonlanthen CO!ltre Vonlanthen. L'action en nullite des pactes successoraux est regie par les art. 519 et suiv. Ce. -Point de depart du delai de pres- cription de l'art. 521 Cc a l'egard de pactes de renonciation (cons 1). -Conditions de forme essentielles pour les pactes successoraux (cons 2 et 4). -Nullite d'un pretendu pacte successoral se caracterisant comme une donation immo- biliere entre vifs deguisee sous un contrat de vente (cons 3). Resume des laUs: Ulrich Vonlanthen, qui est decede le 18 juin 1925, avait passe avec certains de ses enfants les ades sui- vants:
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